Info zur Produktgruppe
Definition
Versicherte mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung können zur Planung und Kontrolle ihrer Handlungen ihr Sehvermögen nicht oder nur sehr eingeschränkt einsetzen. Spezifische Hilfsmittel und notwendige Schulungen für den Gebrauch dienen der selbstständigen Orientierung und Mobilität in der Umwelt sowie der Informationsgewinnung und Kommunikation. Der individuelle zweckmäßige Gebrauch von Hilfsmitteln ist in diesem Zusammenhang integraler Bestandteil für eine sichere, zielgerichtete und selbstbestimmte Fortbewegung sowie für die Informationsbeschaffung. Die Hilfsmittel und Schulungen dieser Produktgruppe haben gemäß ihrer Zweckbestimmung keine sehkraftverbessernde Wirkung.
HILFSMITTEL ZUR ORIENTIERUNG UND MOBILITÄT
Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität sind Blindenlangstöcke, elektronische Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel und speziell ausgebildete Blindenführhunde. Sie ermöglichen Versicherten mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung eine weitgehend selbstständige Fortbewegung.
Das primäre Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität ist der Blindenlangstock. Ergänzend dazu können elektronische Hilfsmittel wie die Hindernismelder für die Orientierung und Mobilität eingesetzt werden. Die zweckmäßige Nutzung aller ergänzenden Hilfsmittel sowie des Führhundes ist unmittelbar von einer qualifizierten Schulung für den jeweiligen Gebrauch abhängig.
Blindenlangstöcke
Blindenlangstöcke dienen bei richtiger Handhabung einerseits der persönlichen Sicherheit und Unversehrtheit der Versicherten, indem sie vor der Kollision mit Hindernissen schützen. Andererseits können mithilfe des Blindenlangstocks relevante Informationen über die unmittelbare Umgebung ertastet werden (auf- und insbesondere abwärtsführende Niveauunterschiede wie zum Beispiel Bordsteinkanten, Treppenstufen, Bodenbeschaffenheiten, Bodenindikatoren,), die für eine sichere und zielgerichtete Fortbewegung notwendig sind.
Zusätzlich zu seiner direkten Handhabung hat der Langstock als gesetzlich geregeltes Verkehrsschutzzeichen einen Signalcharakter für die sehenden Menschen in der Umgebung.
Die Gruppe der Langstöcke ist, entsprechend der Konstruktionsmerkmale der Hilfsmittel folgendermaßen aufgegliedert:
- einteilige Langstöcke
- mehrteilige Langstöcke: Faltstöcke
- mehrteilige Langstöcke: Teleskopstöcke
- mehrteilige Langstöcke: Telefaltstöcke
Mehrteilige Langstöcke sind faltbar/zusammenklappbar bzw. zusammenschiebbar. Sie können auf ein geringeres Maß verkleinert werden und sind gut zu transportieren. Falt- bzw. klappbare Langstöcke haben, wie ein einteiliger Langstock, eine feste, unveränderbare Länge. Zusammenschiebbare Stöcke sind in der Länge variabel.
Der Langstock wird von den Versicherten in der Regel mit einer Hand am Griff gehalten und während des Gehens pendelnd vor dem Körper geführt. Die Stockspitze hält dabei den Kontakt zum Boden. Dies kann permanent oder nur in den Außenbereichen des Pendelbogens der Fall sein. Die Breite des Pendelbogens soll die Körperbreite der Versicherten leicht überschreiten, damit Hindernisse, die sich im Gehbereich befinden, mit dem Stock lokalisiert werden können. Da der Stock bei korrekt angepasster Länge (Indikatoren dafür sind die Körpermaße und die Schrittlänge) den Versicherten stets einen Schritt voraus ist, besteht die Möglichkeit, Kollisionen mit Hindernissen zu vermeiden, indem die Gehrichtung und die Gehgeschwindigkeit der Umgebung angepasst wird. Die Bewegungsabfolge ist ein asymmetrischer Passgang. Es handelt sich für den Körper um ein ungewöhnliches Bewegungsmuster, das extra erlernt werden muss. Deshalb erfordert die Einübung der Langstocktechniken viel Zeit und permanente Korrektur und Rückmeldung durch qualifizierte Experten (Fachkraft der Blinden- Sehbehindertenrehabilitation für Orientierung und Mobilität).
Hindernisse im Oberkörper- und Kopfbereich können mit dem Blindenlangstock nicht lokalisiert werden. Hierfür sind entweder separate elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität oder Blindenführhunde nötig.
Ein Langstock unterliegt bei regelmäßigem Gebrauch einem starken Verschleiß. Dies betrifft in besonderen Maß die Stockspitze, aber auch den Schaft des Langstocks. Die Erstversorgung mit einem Langstock in Verbindung mit einer Schulung in Orientierung und Mobilität umfasst deshalb in der Regel. einen zweiten Langstock, der im Notfall zur Verfügung steht (zum Beispiel bei Verlust und oder Beschädigung des Blindenlangstocks nach Kollision).
Elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität
Diese elektronischen Hilfsmittel können zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung dienen, indem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Über die Art des Hindernisses erhalten die Versicherten aufgrund der verwendeten Signale keine Information. Mögliche Gefahrenquellen sind herabhängende Äste, Laderampen von LKWs sowie an Pfosten, Fassaden und Markisen befestigte Schilder im Oberkörper- und/oder Kopfbereich. Eine besondere Gefahr stellen offene Treppenkonstruktionen dar, die in der Ebene mit dem Langstock unterlaufen werden können. Die Geräte können in der Hand, wie eine Brille, mit einem Kopfband oder am Körper getragen werden. Ferner sind Geräte für den Langstock erhältlich.
Elektronische Blindenleitgeräte liefern zusätzliche Informationen zum Blindenlangstock, was ein Informationsverdichtung für den Anwender bedeutet. Aus diesem Grund erfolgt die Schulung elektronischer Hilfsmittel in der Regel nicht im Rahmen der Basisschulung mit dem Langstock.. Ziel der Basisschulung mit dem Langstock ist die Sicherheit im Umgang mit dem Hilfsmittel Langstock und die Auswertung der durch dieses Hilfsmittel erlangten Umweltinformationen (Bodenbeschaffenheit, auf- und abwärtsführende Kanten und Treppen, Wahrnehmung von Bodenindikatoren, Auswertung akustischer Informationen, Unterscheidung von Einfahrten und Querstraßen usw.). Erst nach einem sicheren Gebrauch des Hilfsmittels Langstock können die weiteren zusätzliche Sinnesinformationen des elektronischen Hilfsmittels sicher in die Arbeit mit dem Hilfsmittel Langstock integriert werden. Sofern die Schulung zum Erlernen des Umgangs mit dem Langstock für die Bereiche, die in die Leistungspflicht der GKV fallen, bereits abgeschlossen ist, bedarf es einer ergänzenden Schulung in Orientierung und Mobilität mit dem elektronischen Hilfsmittel für Orientierung und Mobilität.
Orientierungs- und Mobilitätsschulung (O&M-Schulung)
Um den zielgerichteten Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Versorgung mit dem Langstock oder elektronischen O&M-Hilfsmitteln eine spezielle O&M- Schulung, in der Regel in der gewohnten Lebensumgebung, also am Wohnort, oder bei Schülerinnen und Schülern ebenso am Lernort erforderlich. Sofern zweckmäßig, kann die Basisschulung auch stationär als Intensivschulung erfolgen. Nach einer ersten O&M-Schulung kann aufgrund von Verschlechterung bestehender oder neu aufgetretener Schädigung(en) eine Wiederholungsschulung in Orientierung und Mobilität erforderlich sein. Auch aus Sicherheitsgründen werden diese Schulungen in Form von Einzelschulungen durchgeführt.
Inhalte der Schulung zur Orientierung und Mobilität
Bei der Schulung der allgemeinen Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeiten und -fertigkeiten, der verschiedenen Techniken für den Gebrauch des Langstocks sowie der Schulung für den Gebrauch von elektronischen Hilfsmitteln für die Orientierung und Mobilität werden spezifische Verhaltensweisen, Strategien und Kompetenzen vermittelt, um sich innerhalb geschlossener Räume, in der Umwelt und im öffentlichen Verkehrsraum sicher und selbstständig zur Erfüllung der Grundbedürfnisse zu orientieren und zu bewegen.
Diese Kompetenzen werden insbesondere bei Kindern in mehrstufigen Schulungsprogrammen entwicklungsbegleitend geschult, aufgebaut und in den Alltag überführt
Neben der Schulung für den richtigen Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels geht es um die gezielte Aufnahme, die systematische Verarbeitung und Analyse sowie die situationsgerechte Nutzung all der Informationen, die von weiteren Sinnesorganen geliefert werden können. Dazu gehört auch die Schulung des Einsatzes des verbliebenen Sehvermögens für die Orientierung und Mobilität.
Eine Schulung in Orientierung und Mobilität kann ausschließlich von speziell dafür qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden (Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation für Orientierung und Mobilität). Leistungsanbieter sind Einzelpersonen oder Einrichtungen.
Eine umfassende Basisschulung zum Erlernen des Umgangs mit dem Langstock bei der erstmaligen Versorgung kann folgende Inhalte haben
A) Grundlegende Strategien, Verhaltenstechniken und Kompetenzen/Fähigkeiten
Im Rahmen der O&M-Schulung werden, individuell auf die bestehende Leistungsfähigkeit und Schädigungen abgestimmt, übertragbare Strategien, Verhaltenstechniken und Kompetenzen/Fähigkeiten vermittelt und wiederholt in verschiedenen Situationen geschult. Dies geschieht in der Regel im nahen Wohnumfeld inklusive des Einkaufsviertels als exemplarische Umgebungs- und Unterrichtsräume zur Erfüllung der Grundbedürfnisse.
1. Schulung der Begriffsbildungen und zum Körperschema
2. Einsatz des verbliebenen Sehvermögens
3. Schulung zur Sensibilisierung der übrigen Sinne
4. Verbesserung grundlegender Orientierungsfertigkeiten und Reorientierungsstrategien
5. Schulungen zum Schutz des eigenen Körpers
6. Schulungen zur Fortbewegung in sehender Begleitung
7. Schulung zur Lokalisierung von Ein- und Ausgängen
8. Schulungen zur selbstständiger Bewegung in Gebäuden
9. Schulung zur Benutzung des Öffentlichen Personen Nahverkehrs (Ein-/Ausstieg sowie Orientierung im öffentlichen Verkehrsmittel)
10. Schulungen zur Erkennung und Beurteilung des Verkehrsgeschehens
11. Schulung zur Lokalisierung von Gehwegen
12. Schulungen zu diversen Straßenüberquerungen
13. Schulungen zur Nutzung von Bodenleitsystemen
B) Hilfsmittelbezogene Inhalte
Neben der verpflichtenden Überprüfung der Belastbarkeit und Eignung, ein Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität zweckmäßig einzusetzen, können hierzu unter anderem gehören:
1. Erlernen und Anwenden verschiedener Langstocktechnik
2. Gebrauch von Monokularen und anderen Sehhilfen zur Orientierung als Ergänzung zu Langstocktechniken
3. Schulung zur Anwendung elektronischer Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität als Ergänzung zu Langstocktechniken
C) Verhalten in speziellen Situationen
1. Fortbewegen in besonderen Einkaufsvierteln
2. Schulung spezifischer Wege (z. B. Wege zu einer neuen Arbeitsstätte etc.)
3. Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Bezug auf das Erlernen des Liniennetzes und sofern nicht zur Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlich
Nur hilfsmittelbezogene Schulungsinhalte sowie grundlegende Strategien, Verhaltenstechniken und Kompetenzen/Fähigkeiten (Module A und B) sind dem Leistungsbereich der GKV, Inhalte gemäß Modul C den sonstigen Rehabilitationsträgern zuzuordnen
Die Ausbildung der blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Versicherten in Orientierung und Mobilität ist abhängig vom notwendigen zeitlichen Schulungsumfang, vom individuellen Entwicklungsstand, dem Alter bei Eintritt der Behinderung, der Anamnese (schleichender oder akuter Sehverschlechterung bis hin zur Erblindung) und dem Vorliegen weiterer Behinderungen (zum Beispiel Hörminderung beziehungsweise Taubheit oder auch motorischer Behinderung).
Die aufgeführten Schulungsinhalte können nicht abstrakt in einer Laborsituation vermittelt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Versicherte die Schulung in der Regel in ihrer gewohnten Lebensumgebung erhalten, das bedeutet die Leistungserbringung erfolgt mobil am Wohnort der Versicherten. Sie können jedoch auch, sofern zweckmäßig, als Intensivschulungen durchgeführt werden.
Die Schulung für den Gebrauch des Hilfsmittels erfolgt dementsprechend in unterschiedlichen alltagsrelevanten Lebenssituationen, die sich aus den persönlichen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Die Basisschulung umfasst zunächst einen Gesamtumfang von 45 Schulungsstunden à 45 Minuten, Zuzüglich pauschal 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit der Fachkraft. Eine Verlängerung, zum Beispiel auf bis zu 80 Unterrichtsstunden, ist im begründeten Einzelfall möglich. Insbesondere dann, wenn zusätzliche motorische, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder zusätzliche Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, kann der Umfang der Schulung auch diese 80 Unterrichtsstunden übersteigen.
Blindenführhunde
Führhunde sollen blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten eine gefahrlosere Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
Voraussetzungen für die Versorgung mit einen Blindenführhund sind:
- Ausbildung des Hundes in einer qualifizierten Hundeschule
- Einarbeitungslehrgang des Hundes anlegen mit dem zukünftigen Führhundhalter
- Gespannprüfung ablegen
Die sogenannte Gespannprüfung soll belegen, dass der Führhund und die Versicherten eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden.
Einarbeitungslehrgang
Während des Einarbeitungslehrgangs werden die Führhunde und die künftigen Hundehalter durch die Führhundschule im Rahmen eines Einarbeitungslehrgangs aufeinander abgestimmt. Die Krankenkasse ist vor dem Beginn des Einarbeitungslehrganges rechtzeitig zu informieren. Die anschließende Gespannprüfung soll belegen, dass der Führhund und die Versicherte oder der Versicherte eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden (siehe Punkt Gespannprüfung).
Nach der erfolgreich abgelegten Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom Führhundausbilder bzw. der Führhundschule in Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen (§ 127 SGB V). Der ausgebildete Führhund soll einsatzfähig inklusive Halsband, Leine, Führhundgeschirr, Freilaufglöckchen, Freilaufkenndecke, zwei Näpfe, Hundebett und einer Erstausstattungsversorgung mit Futter für mindestens eine Woche an die Führhandhalterin oder den Führhundhalter übergeben werden
Der Führhund wird den Versicherten von der Krankenkasse mit der Maßgabe übergeben, ihn artgerecht zu behandeln und zu pflegen. Damit ist gleichzeitig eine Übernahme der sich aus der Haltung des Führhundes ergebenden Rechte und Pflichten durch die Versicherten verbunden (zum Beispiel Tierhalterhaftung, Tierschutzgesetz).
Da die Führarbeit des Hundes für ihn eng an sein Führgeschirr gebunden ist, soll er ohne Führgeschirr ausschließlich ein „normales“ Hundeleben führen. Das bedeutet, er darf sich in seiner Ruhe- bzw. Erholungszeit in seiner „Familie“ nicht mit der Erwartung seiner Halter oder seines Halters zusätzlich zu „erledigender diensthundlicher Aufgaben und Pflichten“ konfrontiert fühlen, deshalb ist eine zusätzliche Ausbildung zum Beispiel zum „Diabeteswarnhund“ oder „Behindertenbegleithund“ nicht im Sinne der GKV.
Als Ausgleich zum Gehen im Führgeschirr und um zu ermöglichen, dass der Führhund Sozialkontakte mit Artgenossen aufnehmen kann, ist ihm regelmäßig Freilauf ohne Führgeschirr und Leine zu ermöglichen.
Die im gemeinsamen Haushalt mit den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten lebenden Personen müssen mit der Haltung des Führhundes einverstanden sein beziehungsweise diesen vorbehaltlos tolerieren.
Für eine Hundehaltung nicht geeignete Menschen und Versicherte, die zum Beispiel nicht in der Lage sind, dem Führhund außerhalb seiner Führdiensttätigkeit den zur artgerechten Lebensführung erforderlichen Freiraum (z. B. Auslauf ohne Führgeschirr und Leine, zum mehrmals täglichen Lösen) im Umfeld des Wohnortes der Versicherten zu ermöglichen, können nicht mit dem Hilfsmittel Führhund zu Lasten der Krankenkassen versorgt werden.
Nebenkosten der Führhundversorgung
Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des § 33 SGB V die den Versicherten durch die Haltung des Führhundes entstehenden Kosten. Dabei wird zwischen regelmäßig entstehenden Kosten wie Futter, Impfungen, Entwurmung und sonstige Gesundheitsprophylaxe und in unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten wie unter anderem der tierärztlichen ambulanten und stationären Behandlung, sowie notwendige Kosten für tierärztliche Sachverständigengutachten und die gegebenenfalls notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Kenndecke, Halsband und Leine unterschieden.
Krankenkasse und Versicherte verständigen sich zu gegebener Zeit hinsichtlich der Vorgehensweise nach der „Ausmusterung“ des Führhundes.
Gespannprüfung
Diese Prüfung soll belegen, dass der Führhund und die Versicherte oder der Versicherte eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden.
Die Gespannprüfung wird von der Krankenkasse beauftragt und ist vor einer sachverständigen, unabhängigen Prüfkommission abzulegen, die aus folgenden Personen bestehen sollte:
Zwei bewertenden Gespannprüferinnen oder –prüfern aus dem nachstehenden Personenkreis unter Punkt 1 und 2.
1. Gespannprüferinnen oder -prüfer: Erfahrener Hundetrainer/-ausbilderinnen oder -ausbilder mit Erfahrungen im Bereich Rehabilitation, Orientierung und Mobilität für blinde und hochgradig sehbehinderte Versicherte
2. Gespannprüferinnen oder -prüfer: Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation für Orientierung und Mobilität Rehalehrerinnen oder -lehrer für O&M bzw. staatliche geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation mit Erfahrungen im Bereich Hundeverhalten und Hundetraining
Beratend können der Prüfkommission angehören:
Eine Vertreterin oder ein Vertreter von Organisationen der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe auf Bundes- oder Landesebene und eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Krankenkasse.
Auf Wunsch der Versicherten ist einer von ihnen benannten Vertrauensperson ebenso wie der Ausbilderin oder dem Ausbilder des Führhundes Gelegenheit zu geben, die Prüfung zu beobachten. Die Prüfung selbst darf durch deren Anwesenheit nicht beeinflusst werden
Bei der Besetzung der Prüfkommission und der Durchführung der einzelnen Prüfungen ist sicherzustellen, dass weder die beteiligte Ausbildungsstätte noch ein mit dieser konkurrierender anderer Leistungserbringer auf das Prüfergebnis Einfluss nehmen können. Entsprechendes gilt für Blindenselbsthilfeverbände, die gleichzeitig - ganz oder teilweise -Träger einer Führhundschule sind.
HILFSMITTEL ZUR INFORMATIONSGEWINNUNG UND KOMMUNIKATION
Zur Informationsgewinnung und Kommunikation dienen Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung verschiedenartige Systeme zur Schriftumwandlung, Informationsverwaltung, Informationsausgabe und Kommunikation. Handelt es sich bei dem von den Versicherten begehrten Hilfsmittelen um ein geschlossenes oder offen vorkonfiguriertes Lesesystem, so hängt der Anspruch auf Versorgung vom konkreten Lesebedarf ab.
Für schulpflichtige Kinder ist es erforderlich, Informationen in Brailleschrift und/oder taktiler Schwarzschrift ausgeben zu können, da nur so die Teilnahme am Schulunterricht und die Erledigung der Hausaufgaben möglich sind. Hierfür stehen spezielle Hilfsmittel wie Braillezeilen, Brailledrucker und Punktschriftschablonen zur Verfügung.
Systeme zur Schriftumwandlung
Spezielle Systeme zur Schriftumwandlung sowie auch blindengerechte Zurüstung von Computersystemen dienen den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten zur Informationsgewinnung.
Grundsätzlich kann bei den Systemen zur Schriftumwandlung zwischen sogenannten geschlossenen Systemen ( zum Beispiel Kompaktgeräte) und PC-basierten, offenen, vorkonfigurierten Systemen unterschieden werden. Bei den geschlossenen Systemen handelt es sich nicht um Computer im handelsüblichen Sinne, sondern um spezielle Produkte, die ausschließlich für die Funktion des Lesens eingesetzt werden und auch durch Zurüstung von anderen Komponenten nicht als PC genutzt werden können. Auch ist die Bedienung von Kompaktgeräten aufgrund des eingeschränkten Funktionsumfanges in der Regel einfacher als bei offenen Systemen.
Offene, vorkonfigurierte Systeme dagegen bestehen in der Regel aus herkömmlichen Computerbestandteilen, welche für den Zweck des Lesens vorkonfiguriert wurden. Obwohl das Lesen im Vordergrund steht, können diese Systeme durch einfache Umrüstung/Ergänzung auch für andere Zwecke genutzt werden.
Prinzipiell besteht eine Versorgungsmöglichkeit zur Schriftumwandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung entweder mit einem geschlossenen System, einem offenen, vorkonfigurierten System oder einer blindengerechten Zurüstung eines vorhandenen handelsüblichen PC.
Hard- und Software zur blindenspezifischen Anpassung von Computersystemen
Neben geschlossenen oder offenen, vorkonfigurierten Systemen zur Schriftumwandlung kann spezielle Hard- und Software zur Umrüstung bzw. Erweiterung eines vorhandenen, handelsüblichen PC-Systems zum Einsatz kommen, sodass mit deren Hilfe ebenfalls ein Lesen für die blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Versicherten möglich ist. Die wichtigste Software- Komponente stellt dabei ein sogenanntes Bildschirmausleseprogramm (Screenreader) dar. Die Aufgaben eines Screenreaders bestehen darin, die auf einem Bildschirm sichtbaren Inhalte zu erfassen, sie für eine blindengerechte Ausgabe aufzubereiten und sie schließlich effektiv über eine Sprachausgabe und/oder eine angeschlossene Braillezeile wiederzugeben. Eine Sprachausgabe wird als Softwaremodul in allen modernen Screenreadern mitgeliefert. Geeignete Lautsprecher für die akustische sowie eine Braillezeile für die taktile Wiedergabe müssen gegebenenfalls separat beschafft werden.
Damit ein handelsübliches PC-System im Sinne eines offenen Lesesystems verwendet werden kann, ist als Zusatzhardware ein Flachbettscanner oder eine Kamera erforderlich. Scanner bzw. Kamera erzeugen ein Bild der zu lesenden Dokumentvorlage. Die Texterkennungssoftware hat anschließend die Aufgabe, die als Bild vorliegenden Schriftzeichen in Text umzuwandeln, der über eine Sprachausgabe akustisch oder über eine Braillezeile taktil ausgegeben werden kann.
Anstelle der einzelnen Softwareprogramme wie Screenreader, Texterkennung, Vorlesesysteme und Sprachausgabe kann auch eine Software verwendet werden, welche die genannten Funktionen zusammenfasst und in gleicher Weise funktionstauglich und sicher ist.
Braillezeilen dienen der Ausgabe von Texten in der für blinde oder hochgradig sehbehinderte Versicherte tastbaren Punktschrift (Brailleschrift). Eine Versorgung kommt in Betracht, wenn entsprechende Leseanforderungen beziehungsweise ein erweitertes Informationsbedürfnis bestehen und die Versicherten die Brailleschrift beherrschen oder begründbar darlegen, dass sie die Brailleschrift zur Deckung ihrer Leseanforderungen im Rahmen eines strukturierten Programms erlernen.
Lesesysteme, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind standortunabhängig. Möbelstücke, die zur Aufstellung der Geräte dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV. Ein Anspruch auf die Neuversorgung mit einem Lesesystem – egal ob geschlossen, offen und vorkonfiguriert oder als PC-Zurüstung ausgeführt – besteht nicht allein deshalb, weil gerätetechnische Fortentwicklungen auf dem Markt angeboten werden.
Elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe
Bei elektronischen Systemen zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für blinde Menschen handelt es sich um transportable, über einen Akku mit Strom versorgte, computerunabhängige Hardware beziehungsweise Hardware-Software-Kombinationen, die dem Lesen, der Informationsverwaltung oder dem Identifizieren von Farben und gegebenfalls speziell gekennzeichneten Produkten/Gegenständen dienen.
Geräte zur Schriftumwandlung und Objekterkennung bestehen aus einem Kamerasystem (gegebenenfalls an einer Brille adaptiert), welches Texte, Gegenstände, sowie ggf. Umgebungen und Personen erfasst und erkennt. Via integrierter oder adaptierbarer Lautsprecher beziehungsweise Kopfhörern können die erkannten Informationen an den Nutzer ausgegeben werden.
Geräte zur Zustandsbeschreibung mit Informationsausgabe (adaptierbar) werden an die Schaltelemente von Haushaltsgeräten, wie etwa Herd oder Waschmaschine adaptiert. Diese Geräte besitzen eine Sprachausgabe welche, vorher aufgesprochene Zustandsinformationen, bei Nutzung, über einen Lautsprecher bereitstellt. Unterstützend können diese Produkte noch mit taktil erfassbaren Elementen ausgestattet sein
Schreibhilfen und Schreibgeräte
Punktschriftgriffel,-korrekturstifte und die in verschiedenen Größen angebotenen Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Mechanische, elektromechanische oder elektronische Brailleschreibmaschinen ermöglichen das Notieren von Blindenschrift auf Papier mittels Eingabe über eine Brailleschrift-Tastatur.
Eine besondere Schreibhilfe stellen elektronische Brailledrucker dar. Mit diesen Druckern werden elektronisch gespeicherte und gegebenenfalls von Spezialsoftware vorbereitete Dokumente in Blindenschrift auf Spezialpapier (Schwellpapier) geprägt. Auf diese Weise können Dokumente für Menschen, die die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden.
Systeme zur akustischen Erläuterung von Zusatzinformationen taktiler Grafiken bestehen aus Hard- und Softwarekomponenten. Hierbei werden Grafiken welche auf sognanntes Schwellpapier gedruckt sind mit Zusatzinformationen versehen. Der Sehbehinderte kann zum einen die Information auf dem Papier ertasten bekommen im Verlauf dieser taktilen Erkundung die zusätzlichen gespeicherten oder via W-Lan geladenen Informationen und Mehrinformationen akustisch bereitgestellt.
Die Erfassung erfolgt mittels integrierter Kamera, welche die Fingerposition überwacht und den an bestimmten Stellen hinterlegt QR-Kode erfasst, um die Metainformationen abzurufen. Dadurch können in ertastbare Strukturen zusätzliche Audioinformationen implementiert werden
Vorbereitestes Schwellpapier zu vielfältigen Themen können kostenfrei geladen werden und mittels Brailledrucker oder Wärmeschwellpapierdrucker ausgedruckt werden.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE
Zu beachten ist, dass neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch andere Leistungsträger in der Verantwortung stehen können. Je nach Ursache der Behinderung können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung zuständig sein, bei Leistungen zur sozialen Teilhabe außerdem die Träger der Eingliederungshilfe. Dient das Hilfsmittel und die Leistung ausschließlich der Teilhabe am Arbeitsleben, ist je nach Einzelfall die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger zuständig.
Kinderversorgung und schulische Belange
Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Bei Versicherten im schulpflichtigen Alter können starke Lesegewohnheiten auch in der häuslichen Umgebung unterstellt werden. Dementsprechend kann bei Kinderversorgungen mit Hilfsmitteln für Blinde und hochgradig Sehbehinderte eine entsprechende Prüfung der Lesegewohnheiten entfallen.
Die Schulfähigkeit ist insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen an Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Förderschulpflicht geht..
Darüberhinausgehende Bildungsziele, also über die bundeslandspezifische allgemeine Schulpflicht hinaus hat sie nicht mehr zu fördern.
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist für die Versorgung von Kindern für schulische Belange nicht gegeben, wenn spezielle Blindenhilfsmittel in besonderen Einrichtungen (zum Beispiel Blindenschulen) zum Einsatz kommen und von einer Vielzahl der Schüler mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können. In diesen Fällen dienen die Geräte der auf die Behinderung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und sind Ausstattungsgegenstände der Schule.
Ist die Versorgung mit einem transportablen Produkt nicht zumutbar und ist die Vorhaltung eines Blindenhilfsmittels nicht Aufgabe der schulischen Einrichtung, können für Versicherte auch zwei gleichartige Geräte oder Systeme zu Lasten der GKV verordnet werden.
Orientierung und Mobilität
Leistungspflichtig ist die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Module A und B der Schulung zur Orientierung und Mobilität (O&M-Schulung). Für die Vermittlung von Lerninhalten, welche die sogenannten „lebenspraktischen Fertigkeiten“ (LPF) - also Handlungsstrategien, Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die jeder Mensch zur Bewältigung seines Alltages benötigt ((Modul C der O&M-Schulung) ist die GKV nicht leistungspflichtig. Sofern im Rahmen eines LPF- Trainings auch Hilfsmittel zum Einsatz kommen, ist die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels grundsätzlich im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
In begründeten Fällen ist eine Aufbau- oder Wiederholungsschulung auch einzelner Schulungsinhalte mit dem Langstock immer dann indiziert, wenn
- eine wesentliche Hör- oder Sehverminderung/-verschlechterung eingetreten ist,
- eine zusätzliche motorische, kognitive oder psychische Behinderung eingetreten ist,
- blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte nicht mehr in der Lage sind, sich notwendige Informationen selbstständig aus der Umwelt zu beschaffen und für die eigene sichere Fortbewegung auszuwerten,
- eine nicht vollständig durchgeführte Schulung um neue Inhalte erweitert wird, oder wenn neue Umweltsituationen, die zuvor nicht wichtig waren und im Rahmen der Erstversorgung nicht vermittelt wurden, mithilfe des Langstockes bewältigt werden müssen,
- bestimmte Umweltsituationen, Techniken und Vorgehensweisen während der Erstversorgung zwar geübt wurden, aber aufgrund fehlender Praxis oder aus anderen Gründen nicht mehr präsent sind,
- die Ärztin oder der Arzt, die Krankenkasse, die betroffene Person oder die Fachkräfte der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation für Orientierung und Mobilität Mängel in der sachgerechten Anwendung des Langstockes beobachten und die Sicherheit der Versicherten gefährdet ist.
Auch die Versorgung mit einem neuen, noch nicht verwendeten Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität kann eine Wiederholungs- oder eine Ergänzungsschulung erforderlich machen .
Die Eignung der Versicherten oder des Versicherten, das Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen zu können, sollte im Rahmen einer Erprobung vor oder zu Beginn der Schulung durch eine qualifizierte Expertin oder einen qualifizierten Experten überprüft werden (O&M-Lehrerin oder -Lehrer, Rehabilitationslehrerin oder -lehrer für Orientierung und Mobilität, Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation O&M). Das Erprobungsergebnis wird der Versicherten oder dem Versicherten und der zuständigen Krankenversicherung mitgeteilt. Es dient als Grundlage für die Schulungsplanung.
Hilfsmittel zur Informationsgewinnung und Kommunikation
Notwendige blindenspezifische Erweiterungskomponenten bereits vorhandener Hardware können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob der vorhandene handelsübliche PC oder Tablet geeignet ist, mit den zugekauften Komponenten einwandfrei zu funktionieren. In den Bereich der allgemeinen Lebensführung fallenden, auch von nichtbehinderten Personen benutzten Produkte sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wie zum Beispiel. Scanner oder PC begründen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen bzw. durch bestimmte Qualität oder Eigenschaften behindertengerecht gestaltet ist.
Bei der Software beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf diejenigen Programme, die für die Erfüllung der blindenspezifischen Aspekte der Informationsgewinnung, -aufbereitung und - Ausgabe erforderlich sind. Das können auch besondere Anforderungen der Eingabemöglichkeit, Informationsansteuerung und Informationsausgabe sein; siehe: Produktart: 07.99.99.2 - blindenspezifische Software. Dabei ist jeweils zu prüfen, inwieweit die blindenspezifischen Anforderungen an die Software nicht bereits durch Standardsoftware des verwendeten Computersystems abgedeckt sind.
Systeme zur Schriftumwandlung, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind standortunabhängig. Handelt es sich bei dem von den Versicherten begehrten Hilfsmittel um ein geschlossenes oder offen vorkonfiguriertes Lesesystem, so hängt der Anspruch auf Versorgung vom konkreten Lesebedarf ab. Für die Bewertung des Gebrauchsvorteils ist u. a. der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der Information für die Versicherten bezogen auf die Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung maßgebend.
Sofern Versicherte mit der Handhabung des Hilfsmittels nicht vertraut sind, benötigen sie gemäß den Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen eine Einweisung in den Gebrauch und die Nutzung des Produktes. Aufwendige Systeme sollten den Versicherten zunächst leihweise zur Erprobung überlassen werden, damit sich in der alltäglichen Anwendung zeigt, ob die Versorgung mit diesem Produkt zweckmäßig ist und die Versicherten die Benutzung beherrschen.
Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs, die nicht speziell für kranke oder behinderte Menschen konzipiert wurden, wie beispielsweise Telefone, Mobiltelefone, Smartphones, Klein- und Tabletcomputer sowie Produkte der Unterhaltungselektronik, werden nicht allein dadurch zu Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V, dass sie entweder ab Werk mit blindengerechten Zurüstungen wie Sprachausgaben oder speziellen Markierungseinrichtungen ausgestattet sind oder nachträglich mit diesen versehen werden können .
Materialien wie Papier, Kunststofffolien und Selbstklebefolien unterliegen als Gebrauchsgegenstände nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Außerdem unterliegen Produkte, die ausschließlich der Kennzeichnung der Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung dienen, wie zum Beispiel Anstecker und, gelbe Armbinden (Blindenarmbinden) nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
In Übereinstimmung mit den Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß § 127 Absatz 9 SGB V erstellt der GKV-Spitzenverband Bedarfserhebungsbögen im Rahmen von Fortschreibungen der Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V. Ein Erhebungsbogen dient der Feststellung und Erfassung der versorgungsrelevanten Informationen über die Versicherten, die Art und den Umfang der Versorgung, gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Beeinträchtigungen und/oder Erkrankungen sowie etwaige Vorversorgungen. Für diese Produktgruppe wurde ein entsprechender Erhebungsbogen erstellt, der als Muster herangezogen werden kann.
Querverweise:
Produktgruppe 10 „Gehhilfen“
Produktgruppe 13 „Hörhilfen"
Produktgruppe 16 „Kommunikationshilfen“
Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-Funktionen“
Produktgruppe 25 „Sehhilfen“
Produktgruppe 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“
Änderungsdatum: 15.10.2025
Indikation
Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
a)
Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
b)
Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:
aa)
bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb)
bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc)
bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd)
bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
ee)
bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
ff)
bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg)
bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
c)
Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
d)
Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.
Vergleiche: Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)
Teil A allgemeine Grundsätze
Blindenhilfsmittel können im Einzelfall auch für Versicherte in Betracht kommen, bei denen die Nutzung visueller Informationen aufgrund funktioneller, zerebraler oder psychischer Ursachen in einem Schweregrad eingeschränkt ist, der den funktionellen Einschränkungen einer Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung entspricht. Der Nutzen des Hilfsmittels zur Kompensation der vorliegenden funktionellen visuellen Einschränkungen ist vor der Verordnung zu überprüfen und nachzuweisen.
Voraussetzung für die Versorgung mit Hilfsmitteln dieser Produktgruppe ist, dass die Versicherten
- die kognitiven und physischen Fähigkeiten besitzen, die jeweiligen Hilfsmittel selbständig zu nutzen
- durch Hilfsmittel zugänglich gemachte Informationen aufnehmen und selbständig zweckmäßig/sinnerfassend umsetzen können
- durch die Versorgung mit den Hilfsmitteln, die jeweiligen Versorgungsziele selbständig, ohne Hilfe durch andere Personen erreichen können.
Die Ausführungen in den Produktartindikationen sind zu beachten.
Änderungsdatum: 15.10.2025