Info zur Produktgruppe
Definition
EINLEITUNG
Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung können zur Planung und Kontrolle ihrer Handlungen ihr Sehvermögen nicht oder nur sehr eingeschränkt einsetzen. Spezifische Hilfsmittel und notwendige Schulungen für den Gebrauch dienen der selbstständigen Orientierung und Mobilität in der Umwelt sowie der Informationsbeschaffung. Der individuelle zweckmäßige Gebrauch von Hilfsmitteln ist in diesem Zusammenhang integraler Bestandteil für eine sichere, zielgerichtete und selbstbestimmte Fortbewegung sowie für die Informationsgewinnung und Kommunikation. Spezifische Hilfsmittel und Schulungen dieser Produktgruppe haben keinerlei sehkraftverbessernde Wirkung.
Die Hilfsmittel sind von Menschen ohne verbliebenes Sehvermögen anwendbar und bedienbar, können aber auch z. T. für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung geeignet sein.
ORIENTIERUNG UND MOBILITÄT FÜR MENSCHEN MIT BLINDHEIT UND HOCHGRADIGER SEHBEHINDERUNG
Spezifische Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität sind Blindenlangstöcke, elektronische Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel und speziell ausgebildete Blindenführhunde. Sie ermöglichen Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung eine weitgehend selbstständige Fortbewegung.
Das primäre Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität ist der Blindenlangstock. Ergänzend dazu können elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität eingesetzt werden. Die zweckmäßige Nutzung aller spezifischen Hilfsmittel sowie des Führhundes ist unmittelbar von einer qualifizierten Schulung für den jeweiligen Gebrauch abhängig.
LANGSTÖCKE
Der Langstock dient bei richtiger Handhabung einerseits der persönlichen Sicherheit und Unversehrtheit der Nutzerin bzw. des Nutzers, indem er vor der Kollision mit Hindernissen schützt. Andererseits können mithilfe des Blindenlangstocks relevante Informationen über die unmittelbare Umgebung ertastet werden (auf- und insbesondere abwärtsführende Niveauunterschiede wie z. B. Bordsteinkanten, Treppenstufen, Bodenbeschaffenheiten, Bodenindikatoren, etc.), die für eine sichere und zielgerichtete Fortbewegung notwendig sind.
Insofern bezeichnet man den Langstock auch als verlängerten Zeigefinger. Zusätzlich zu seiner direkten Handhabung hat der Langstock als gesetzlich geregeltes Verkehrsschutzzeichen einen Signalcharakter für die sehenden Menschen in der Umgebung.
Die Gruppe der Langstöcke ist, entsprechend der Konstruktionsmerkmale der Hilfsmittel folgendermaßen aufgegliedert:
- einteilige Langstöcke
- mehrteilige Langstöcke
- mehrteilige Langstöcke/Teleskopstöcke
- mehrteilige Langstöcke, Telefaltstöcke
Ein Langstock ist ein weißer Stock aus einem leichten Material (z. B. Aluminium, Kohlefaser, Carbon oder Fiberglas). Er besteht aus einem einteiligen oder mehrteiligen Schaft, einem Griff und einer Stockspitze. Diese kann hinsichtlich Form, Größe, Material und Befestigungsmechanismus verschieden sein. Für den zielgerichteten Gebrauch wird der Langstock in seiner Länge und Ausstattung (Griff, Gewicht, Stockspitze) der Benutzerin oder dem Benutzer individuell angepasst und ausgewählt.
Mehrteilige Langstöcke sind faltbar/zusammenklappbar bzw. zusammenschiebbar. Sie haben den großen Vorteil, dass sie, wenn sie nicht gebraucht werden, auf ein geringeres Maß verkleinert werden können und somit auch gut zu transportieren sind. Falt- bzw. klappbare Langstöcke haben, wie ein einteiliger Langstock, eine feste, unveränderbare Länge. Zusammenschiebbare Stöcke sind in der Länge variabel.
Der Langstock wird von der Nutzerin oder vom Nutzer i. d. R. mit einer Hand am Griff gehalten und während des Gehens pendelnd vor dem Körper geführt. Die Stockspitze hält dabei den Kontakt zum Boden. Dies kann permanent oder nur in den Außenbereichen des Pendelbogens der Fall sein. Die Breite des Pendelbogens soll die Körperbreite der Nutzerin oder des Nutzers leicht überschreiten, damit Hindernisse, die sich im Gehbereich befinden, mit dem Stock lokalisiert werden können. Da der Stock bei korrekt angepasster Länge (Indikatoren dafür sind die Körpermaße und die Schrittlänge) seiner Nutzerin oder seinem Nutzer stets einen Schritt voraus ist, besteht die Möglichkeit, Kollisionen mit Hindernissen zu vermeiden, indem die Gehrichtung und die Gehgeschwindigkeit der Umweltsituation angepasst wird. Die Bewegungsabfolge ist ein asymmetrischer Passgang. Es handelt sich für den Körper um ein ungewöhnliches Bewegungsmuster, das extra erlernt werden muss. Deshalb erfordert die Einübung der Langstocktechniken viel Zeit und permanente Korrektur und Rückmeldung durch qualifizierte Experten (O&M-Lehrende/Rehabilitationslehrende für O&M/Fachkraft der Blinden-Sehbehindertenrehabilitation O&M).
Hindernisse im Oberkörper- und Kopfbereich können mit dem Blindenlangstock nicht lokalisiert werden. Hierfür sind entweder separate elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität oder Blindenführhunde nötig.
Ein Langstock unterliegt bei regelmäßigem Gebrauch einem starken Verschleiß. Dies betrifft in besonderen Maß die Stockspitze, aber auch den Schaft des Langstocks. Die Erstversorgung mit einem Langstock in Verbindung mit Schulung in Orientierung und Mobilität umfasst deshalb i. d. R. einen zweiten Langstock, der im Notfall zur Verfügung steht (z. B. bei Verlust und oder Beschädigung des Blindenlangstocks nach Kollision mit Hindernissen, Passanten, Radfahrerinnen und Radfahrern, etc.).
Kurze weiße Stöcke (Taststöcke oder ID-Stöcke) und gelbe Armbinden (Blindenarmbinden) dienen zur Kennzeichnung der Behinderung und fallen somit nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Ausnahme kann lediglich für kurze weiße Stöcke bestehen, wenn sie gleichzeitig als orthopädischer Geh- und Stützstock dienen.
ELEKTRONISCHE HILFSMITTEL FÜR DIE ORIENTIERUNG UND MOBILITÄT
Elektronische Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität werden ergänzend zum Langstock eingesetzt. Sie können den Langstock nicht ersetzen (außer sie sind integraler Bestandteil des Langstocks), sondern ermöglichen die Aufnahme anderer, zusätzlicher Informationen.
Diese Hilfsmittel stellen den Körperschutz für den Oberkörper- und Kopfbereich sicher und können zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung dienen, indem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Über die Art des Hindernisses erhält die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund der verwendeten Signale keine Information. Mögliche Gefahrenquellen sind herabhängende Äste, Laderampen von LKWs sowie an Pfosten, Fassaden und Markisen befestigte Schilder im Oberkörper- und/oder Kopfbereich. Eine besondere Gefahr stellen offene Treppenkonstruktionen dar, die in der Ebene mit dem Langstock unterlaufen werden können. Die Geräte können in der Hand, wie eine Brille, mit einem Kopfband oder am Körper getragen werden. Ferner sind Geräte für den Langstock erhältlich.
Des Weiteren gibt es mobile Geräte zur Orientierung am Körper tragbar oder am Langstock adaptiert, die den Versicherten taktile (z. B. über Vibration), akustische und/oder gesprochene Informationen über die Umgebung liefern, sodass zusätzlich zur Orientierung mittels Langstock unter Anwendung der im Rahmen der O&M-Schulung erlernten diesbezüglichen Strategien Informationen zur Himmelsrichtung insbesondere bei Richtungswechseln erfasst werden.
Die Geräte unterscheiden sich in ihrem technischen/technologischen Aufbau. So können Geräte dieser Art sowohl autonom als Kompass fungieren, aber auch im Zusammenhang mit einem Bluetooth Low-Energy (BTLE) fähigem Gerät (z. B. Smartphone) der Navigation dienen, z. B. über Nutzung einer im Lieferumfang des Orientierungsgerätes enthaltenen Navigationssoftware oder der Verknüpfung mit externen Navigationshilfen, etc.
Eine Ausstattung mit elektronischen Hilfsmitteln für die Orientierung und Mobilität kommt i. d. R. erst nach oder in Kombination mit der Versorgung mit dem Langstock und der notwendigen Schulung für den Gebrauch in Betracht, sofern die Ergänzung den blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Versicherten wesentliche Gebrauchsvorteile bei der Erfüllung der Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum mittelbaren Behinderungsausgleich ermöglichen. Sofern die Schulung zum Erlernen des Umgangs mit dem Langstock für die Bereiche, die in die Leistungspflicht der GKV fallen, bereits abgeschlossen ist, bedarf es einer ergänzenden Schulung in Orientierung und Mobilität mit dem elektronischen Hilfsmittel für Orientierung und Mobilität.
ORIENTIERUNGS- UND MOBILITÄTSSCHULUNGEN (O&M-SCHULUNGEN)
Um den zielgerichteten Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Versorgung mit dem Langstock und/oder elektronischen O&M-Hilfsmitteln eine spezielle O&M-Schulung, i. d. R. in der gewohnten Lebensumgebung, also am Wohnort, oder bei Schülerinnen und Schülern ebenso am Lernort erforderlich. Sofern zweckmäßig, kann die Basisschulung auch stationär als Intensivschulung erfolgen. Nach einer ersten O&M-Schulung kann aufgrund von Verschlechterung bestehender oder neu aufgetretener Schädigung(en) eine Wiederholungsschulung in Orientierung und Mobilität erforderlich sein. Auch aus Sicherheitsgründen werden diese Schulungen in Form von Einzelschulungen durchgeführt.
Die Eignung der Versicherten, das Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen zu können, sollte im Rahmen einer der Schulung vorangehenden Erprobung durch eine qualifizierte Expertin bzw. einen qualifizierten Experten überprüft werden (Orientierungs- und Mobilitätslehrerin oder -lehrer, Rehabilitationslehrerin oder -lehrer für Orientierung und Mobilität, Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation O&M). Das Erprobungsergebnis wird den Versicherten und der zuständigen Krankenversicherung mitgeteilt. Es dient als Grundlage für die Schulungsplanung.
Die Kosten der Erprobung und der O&M-Schulung fallen in die Leistungspflicht der GKV. Sollte sich im Verlauf der Erprobung herausstellen, dass das Hilfsmittel nicht zweckmäßig eingesetzt werden kann, beschränkt sich die Leistung der GKV auf die Kostenübernahme für die Erprobungsstunden.
Abzugrenzen ist die Vermittlung von Lerninhalten, welche die sogenannten „lebenspraktischen Fertigkeiten“ (LPF) - also Handlungsstrategien, Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die jeder Mensch zur Bewältigung seines Alltages benötigt - vermitteln sollen. Sofern im Rahmen eines LPF-Trainings auch Hilfsmittel zum Einsatz kommen, ist die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels grundsätzlich im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Gemäß SGB IX ist zu prüfen, ob die GKV der zuständige Kostenträger für das Training ist oder ob ggf. die Leistungspflicht eines anderen Trägers infrage kommt. Je nach Ursache der Behinderung können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung zuständig sein, bei Leistungen zur sozialen Teilhabe außerdem die Träger der Eingliederungshilfe. Dient das Training ausschließlich der Teilhabe am Arbeitsleben, ist je nach Einzelfall die Bundesagentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger zuständig.
INHALTE DER O&M-SCHULUNG
Bei der Schulung der allgemeinen Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeiten und -fertigkeiten, der verschiedenen Techniken für den Gebrauch des Langstocks sowie der Schulung für den Gebrauch von elektronischen Hilfsmitteln für die Orientierung und Mobilität werden spezifische Verhaltensweisen, Strategien und Kompetenzen vermittelt, um sich innerhalb geschlossener Räume, in der Umwelt und im öffentlichen Verkehrsraum sicher und selbstständig zur Erfüllung der Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu orientieren und zu bewegen.
Diese Kompetenzen werden bei Kindern in mehrstufigen Schulungsprogrammen entwicklungsbegleitend geschult, aufgebaut und in den Alltag überführt. Eine einführende Schulung des Langstockgebrauchs kann im Einzelfall bei Vorliegen der erforderlichen Lernvoraussetzungen bereits im Kleinkindalter beginnen.
Neben der Schulung für den richtigen Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels geht es um die gezielte Aufnahme, die systematische Verarbeitung und Analyse sowie die situationsgerechte Nutzung all der Informationen, die von weiteren Sinnesorganen geliefert werden können. Dazu gehört auch die Schulung des Einsatzes des verbliebenen Sehvermögens für die Orientierung und Mobilität.
Eine Schulung in Orientierung und Mobilität kann ausschließlich von speziell dafür qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden (Orientierungs- und Mobilitätslehrerin oder -lehrer, Rehabilitationslehrerin oder -lehrer für Orientierung und Mobilität, Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation O&M). Leistungsanbieter sind Einzelpersonen oder Einrichtungen.
Eine umfassende Basisschulung zum Erlernen des Umgangs mit dem Langstock bei der erstmaligen Versorgung kann folgende Inhalte haben:
A) Grundlegende Strategien, Verhaltenstechniken und Kompetenzen/Fähigkeiten
Im Rahmen der O&M-Schulung werden, individuell auf die bestehende Leistungsfähigkeit und Schädigungen abgestimmt, übertragbare Strategien, Verhaltenstechniken und Kompetenzen/Fähigkeiten vermittelt und wiederholt in verschiedenen Situationen geschult. Dies geschieht i. d. R. im nahen Wohnumfeld inkl. des Einkaufsviertels als exemplarische Umgebungs- und Unterrichtsräume zur Erfüllung der Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum mittelbaren Behinderungsausgleich.
Hierzu gehören u. a.:
1. Schulung der Begriffsbildungen und zum Körperschema
2. Einsatz des verbliebenen Sehvermögens
3. Schulung zur Sensibilisierung der übrigen Sinne
4. Verbesserung grundlegender Orientierungsfertigkeiten und Reorientierungsstrategien
5. Schulungen zum Schutz des eigenen Körpers
6. Schulungen zur Fortbewegung in sehender Begleitung
7. Schulung zur Lokalisierung von Ein- und Ausgängen
8. Schulungen zur selbstständiger Bewegung in Gebäuden
9. Schulung zur Benutzung des ÖPNV (Ein-/Ausstieg sowie Orientierung im öffentlichen Verkehrsmittel)
10. Schulungen zur Erkennung und Beurteilung des Verkehrsgeschehens
11. Schulung zur Lokalisierung von Gehwegen
12. Schulungen zu diversen Straßenüberquerungen
13. Schulungen zur Nutzung von Bodenleitsystemen
B) Hilfsmittelbezogene Inhalte
Die hilfsmittelbezogenen Inhalte der O&M-Schulung werden i. d. R. im nahen Wohnumfeld inkl. des Einkaufsviertels als exemplarische Umgebungs- und Unterrichtsräume vermittelt. Neben der verpflichtenden Überprüfung der Belastbarkeit und Eignung, ein Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität zweckmäßig einzusetzen, können hierzu u. a. gehören:
1. Erlernen und Anwenden verschiedener Langstocktechniken
2. Gebrauch von Monokularen und anderen Sehhilfen zur Orientierung als Ergänzung zu Langstocktechniken
3. Schulung zur Anwendung elektronischer Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität als Ergänzung zu Langstocktechniken
C) Verhalten in speziellen Situationen
1. Fortbewegen in besonderen Einkaufsvierteln, außerhalb des näheren Wohnumfeldes
2. Schulung spezifischer Wege außerhalb des Wohnumfeldes (z. B. Fortbewegen in der Stadt, Wege zu einer neuen Arbeitsstätte, etc.)
3. Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Bezug auf das Erlernen des Liniennetzes und sofern nicht zur Befriedigung der Grundbedürfnisse erforderlich
Nur hilfsmittelbezogene Schulungsinhalte sowie grundlegende Strategien, Verhaltenstechniken und Kompetenzen/Fähigkeiten (Module A und B) sind dem Leistungsbereich der GKV, Inhalte gemäß Modul C den sonstigen Rehabilitationsträgern zuzuordnen.
Die Ausbildung der blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Versicherten in Orientierung und Mobilität ist abhängig vom notwendigen zeitlichen Schulungsumfang, vom individuellen Entwicklungsstand, dem Alter bei Eintritt der Behinderung, der Anamnese (schleichender oder akuter Sehverschlechterung bis hin zur Erblindung) und dem Vorliegen weiterer Behinderungen (z. B. Hörminderung bzw. Taubheit oder auch motorischer Behinderung).
Die aufgeführten Schulungsinhalte können nicht abstrakt in einer Laborsituation vermittelt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Versicherte die Schulung i. d. R. in ihrer gewohnten Lebensumgebung erhalten, d. h. die Leistungserbringung erfolgt mobil am Wohnort der Versicherten. Sie können jedoch auch, sofern zweckmäßig, als Intensivschulungen durchgeführt werden.
Die Schulung für den Gebrauch des Hilfsmittels erfolgt dementsprechend in unterschiedlichen alltagsrelevanten Lebenssituationen, die sich aus den persönlichen Umständen des Einzelfalls ergeben.
Die Basisschulung umfasst zunächst einen Gesamtumfang von 45 Schulungsstunden à 45 Minuten, zzgl. pauschal 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit der Fachkraft. Eine Verlängerung, z. B. auf bis zu 80 Unterrichtsstunden, ist im begründeten Einzelfall möglich. Insbesondere dann, wenn zusätzliche motorische, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder zusätzliche Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, kann der Umfang der Schulung auch diese 80 Unterrichtsstunden übersteigen.
In begründeten Fällen ist eine Aufbau- oder Wiederholungsschulung auch einzelner Schulungsinhalte mit dem Langstock immer dann indiziert, wenn
- eine wesentliche Hör- oder Sehverminderung/-verschlechterung eingetreten ist,
- eine zusätzliche motorische, kognitive oder psychische Behinderung eingetreten ist,
- blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte nicht mehr in der Lage sind, sich notwendige Informationen selbstständig aus der Umwelt zu beschaffen und für die eigene sichere Fortbewegung auszuwerten,
- eine nicht vollständig durchgeführte Schulung um neue Inhalte erweitert wird, oder wenn neue Umweltsituationen, die zuvor nicht wichtig waren und im Rahmen der Erstversorgung nicht vermittelt wurden, mithilfe des Langstockes bewältigt werden müssen,
- bestimmte Umweltsituationen, Techniken und Vorgehensweisen während der Erstversorgung zwar geübt wurden, aber aufgrund fehlender Praxis oder aus anderen Gründen nicht mehr präsent sind,
- die Ärztin oder der Arzt, die Krankenkasse, die betroffene Person oder die Lehrerin oder der Lehrer für O&M Mängel in der sachgerechten Anwendung des Langstockes beobachten und die Sicherheit der Versicherten gefährdet ist.
Auch die Versorgung mit einem neuen, noch nicht verwendeten Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität kann eine Wiederholungs- oder eine Ergänzungsschulung erforderlich machen.
BLINDENFÜHRHUNDE
Führhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Sie sollen blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten eine gefahrlosere Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
Dabei ist die Mobilität in dem Umfang zu gewährleisten, wie sie gemäß einschlägiger Rechtsprechung der Leistungspflicht der GKV zugeschrieben wird.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Krankversicherung für einen Führhund sind:
- Ausbildung des Hundes in einer qualifizierten Hundeschule
- Einarbeitungslehrgang des Hundes mit dem zukünftigen Führhundhalter
- Gespannprüfung
Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für einen Führhund, sofern die Versicherte oder der Versicherte und der Führhund eine sogenannte Gespannprüfung abgelegt haben. Diese Prüfung soll belegen, dass der Führhund und die Versicherten eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden.
Einarbeitungslehrgang
Während des Einarbeitungslehrgangs werden Führhund und künftige Hundehalterin oder künftiger Hundehalter durch die Führhundschule im Rahmen eines Einarbeitungslehrgangs aufeinander abgestimmt. Die Krankenkasse ist vor dem Beginn des Einarbeitungslehrganges rechtzeitig zu informieren. Die anschließende Gespannprüfung soll belegen, dass der Führhund und die Versicherte oder der Versicherte eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden (siehe Punkt Gespannprüfung).
Nach der erfolgreich abgelegten Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom Führhundausbilder bzw. der Führhundschule in Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen (§ 127 SGB V). Der ausgebildete Führhund soll einsatzfähig inkl. Halsband, Leine, Führhundgeschirr, Freilaufglöckchen, Freilaufkenndecke, Ess- und Trinknapf, Hundebett und einer Erstausstattungsversorgung mit Futter für mindestens eine Woche an die Führhandhalterin oder den Führhundhalter übergeben werden.
Der Führhund wird den Versicherten von der Krankenkasse mit der Maßgabe übergeben, ihn artgerecht zu behandeln und zu pflegen. Damit ist gleichzeitig eine Übernahme der sich aus der Haltung des Führhundes ergebenden Rechte und Pflichten durch die Versicherten verbunden (z. B. Tierhalterhaftung, Tierschutzgesetz).
Eine zweckentfremdende Verwendung oder nicht artgerechte Haltung des Führhundes durch die Versicherten oder durch Dritte mit deren Einverständnis kann für die Zukunft einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung zu Lasten der Krankenkassen ausschließen.
Da die Führarbeit des Hundes für ihn eng an sein Führgeschirr gebunden ist, soll er ohne Führgeschirr ausschließlich ein „normales“ Hundeleben führen. D. h. er darf sich in seiner Ruhe- bzw. Erholungszeit in seiner „Familie“ nicht mit der Erwartung seiner Halter oder seines Halters zusätzlich zu „erledigender diensthundlicher Aufgaben und Pflichten“ konfrontiert fühlen, deshalb ist eine zusätzliche Ausbildung z. B. zum „Diabeteswarnhund“ oder „Behindertenbegleithund“ nicht im Sinne der GKV.
Als Ausgleich zum Gehen im Führgeschirr und um zu ermöglichen, dass der Führhund Sozialkontakte mit Artgenossen aufnehmen kann, ist ihm regelmäßig Freilauf ohne Führgeschirr und Leine zu ermöglichen.
Die im gemeinsamen Haushalt mit den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten lebenden Personen müssen mit der Haltung des Führhundes einverstanden sein bzw. diesen vorbehaltlos tolerieren.
Für eine Hundehaltung nicht geeignete Menschen und Versicherte, die z. B. nicht in der Lage sind, dem Führhund außerhalb seiner Führdiensttätigkeit den zur artgerechten Lebensführung erforderlichen Freiraum (z. B. Auslauf ohne Führgeschirr und Leine, zum mehrmals täglichen Lösen) im Umfeld des Wohnortes der Versicherten zu ermöglichen, können nicht mit dem Hilfsmittel Führhund zu Lasten der Krankenkassen versorgt werden.
Nebenkosten der Führhundversorgung
Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des § 33 SGB V die den Versicherten durch die Haltung des Führhundes entstehenden Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u. a. Futterkosten, Impfkosten, Entwurmung und sonstige Gesundheitsprophylaxe) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages in Höhe des nach § 14 BVG jeweils gültigen Betrages abgegolten. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u. a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung sowie notwendige Kosten für tierärztliche Sachverständigengutachten) und die ggf. notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Kenndecke, Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang.
Krankenkasse und Versicherte verständigen sich zu gegebener Zeit hinsichtlich der Vorgehensweise nach der „Ausmusterung“ des Führhundes.
Gespannprüfung
Diese Prüfung soll belegen, dass der Führhund und die Versicherte oder der Versicherte eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden.
Die Gespannprüfung wird von der Krankenkasse beauftragt und ist vor einer sachverständigen, unabhängigen Prüfkommission abzulegen, die aus folgenden Personen bestehen sollte:
Zwei bewertenden Gespannprüferinnen oder –prüfern aus dem nachstehenden Personenkreis unter Punkt 1 und 2.
1. Gespannprüferinnen oder -prüfer: Erfahrener Hundetrainer/-ausbilderinnen oder -ausbilder mit Erfahrungen im Bereich Rehabilitation, Orientierung und Mobilität für blinde und hochgradig sehbehinderte Versicherte
2. Gespannprüferinnen oder -prüfer: Rehalehrerinnen oder -lehrer für O&M bzw. staatliche geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation mit Erfahrungen im Bereich Hundeverhalten und Hundetraining
sowie beratend
3. Vertreterinnen oder Vertreter der Blindenselbsthilfeorganisationen auf Bundes- oder Landesebene
4. Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen
Auf Wunsch der Versicherten ist einer von ihnen benannten Vertrauensperson ebenso wie der Ausbilderin oder dem Ausbilder des Führhundes Gelegenheit zu geben, die Prüfung zu beobachten. Die Prüfung selbst darf durch deren Anwesenheit nicht beeinflusst werden.
Bei der Besetzung der Prüfkommission und der Durchführung der einzelnen Prüfungen ist sicherzustellen, dass weder die beteiligte Ausbildungsstätte noch ein mit dieser konkurrierender anderer Leistungserbringer auf das Prüfergebnis Einfluss nehmen können. Entsprechendes gilt für Blindenselbsthilfeverbände, die gleichzeitig - ganz oder teilweise -Träger einer Führhundschule sind.
INFORMATIONSGEWINNUNG UND KOMMUNIKATION FÜR MENSCHEN MIT BLINDHEIT ODER HOCHGRADIGER SEHBEHINDERUNG
Zur Informationsgewinnung und Kommunikation dienen Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung verschiedenartige Systeme zur Schriftumwandlung, Informationsverwaltung, Informationsausgabe und Kommunikation. Handelt es sich bei dem von der Versicherten oder dem Versicherten begehrten Hilfsmittel um ein geschlossenes oder offen vorkonfiguriertes Lesesystem, so hängt der Anspruch auf Versorgung vom konkreten Lesebedarf ab. Für die Bewertung des Gebrauchsvorteils ist u. a. der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der Information für die Versicherten bezogen auf die Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum mittelbaren Behinderungsausgleich maßgebend. So sollen z. B. intensive Lesegewohnheiten vorliegen, aus denen sich bei objektiver Betrachtung eine Nutzung von wöchentlich durchschnittlich mindestens fünf Stunden ergibt; bei einer Nutzung von wöchentlich weniger als fünf Stunden scheidet ein Leistungsanspruch wegen fehlender begründbarer Relation zwischen den Kosten des Gerätes und dem Gebrauchsvorteil für die Versicherten aus.
Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung, im Rahmen der bestehenden allgemeinen Schulpflicht die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Bei Versicherten im schulpflichtigen Alter können ohne weitere Prüfungen starke Lesegewohnheiten auch in der häuslichen Umgebung unterstellt werden. Für schulpflichtige Kinder ist es auch erforderlich, Informationen in Brailleschrift und/oder taktiler Schwarzschrift ausgeben zu können, da nur so die Teilnahme am Schulunterricht und die Erledigung der Hausaufgaben möglich sind. Hierfür stehen spezielle Hilfsmittel wie Brailledrucker und Punktschriftschablonen zur Verfügung.
Die Leistungspflicht der GKV ist allerdings nicht gegeben, wenn spezielle Blindenhilfsmittel in besonderen Einrichtungen (z. B. Blindenschulen) zum Einsatz kommen und von einer Vielzahl von Schülerinnen und Schülern mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können. In diesen Fällen dienen die Geräte der auf die Behinderung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und sind Ausstattungsgegenstände der Regel- oder Förderschule.
Ist die Versorgung mit einem transportablen Produkt nicht zumutbar und ist die Vorhaltung eines Blindenhilfsmittels nicht Aufgabe der schulischen Einrichtung, können für Versicherte im schulpflichtigen Alter auch zwei gleichartige Geräte oder Systeme zu Lasten der GKV verordnet werden. Die Schulfähigkeit ist nur insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Sinne des § 33 SGB V (und des § 47 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX) anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischen Allgemeinwissen an Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Förderschulpflicht (siehe jeweilige Schulgesetze des einzelnen Bundeslandes) geht. Die Landesgesetzgeber haben den Erwerb eines alltagsrelevanten Grundwissens und der für das tägliche Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit der bindenden Verpflichtung aller Kinder, die im jeweiligen Bundesland leben, zum Besuch einer Schule angeordnet und gehen davon aus, dass dieses „Grundwissen“ in neun, maximal aber zehn Jahren (am Erreichen des Hauptschulabschlusses orientierte Dauer der Schulpflicht) vermittelt wird und erlernbar ist. Wenn die Krankenversicherung dafür einzustehen hat, Menschen mit Behinderung im Wege der medizinischen Rehabilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des Alltags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass behinderte Personen das staatlicherseits als Minimum angesehene Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können. Darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern. Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, welche im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule zu gewähren haben. Wer über das Ende der Schulpflicht hinaus weiter die Schule besucht oder sich später berufsbegleitend weiterbildet (zweiter Bildungsweg, Abendschule, Volkshochschule), tut dies ohne staatlichen Zwang aus eigenem Entschluss. Eine Versicherte oder ein Versicherter kommt damit einem - im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgeprägten - individuellen Bildungsbedürfnis nach, das zwar in verschiedener Weise auch staatlich gefördert wird, aber nicht als alle Menschen grundsätzlich gleichermaßen betreffendes allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens einzustufen ist. Die GKV ist zu einer so weitgehenden Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit nicht verpflichtet (BSG-Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 13/03 R).
Sofern Versicherte mit der Handhabung des Hilfsmittels nicht vertraut sind, benötigen sie eine Einweisung in den Gebrauch und die Nutzung des Produktes. Die Vergütung für entsprechende Einweisungen ist im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten. Aufwendige Systeme sollten den Versicherten vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse einige Wochen zunächst leihweise zur Erprobung überlassen werden, damit sich in der alltäglichen Anwendung zeigt, ob die Versorgung mit diesem Produkt zweckmäßig ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller die Benutzung des Produktes beherrscht. Die Versicherten müssen die feinmotorische und kognitive Fähigkeit zur Bedienung des Hilfsmittels besitzen und in der Lage sein, die ihnen durch das System zugänglichen Informationen aufzunehmen, den Sinngehalt zu verarbeiten und das Produkt in dem von ihm angegebenen Umfang zu nutzen.
Vor der endgültigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte ggf. vom MDK eine Begutachtung erfolgen. Bei Problemen (z. B. Hinweisen auf mangelnde Versorgungsqualität) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der getroffenen Wahl durch den MDK nach erfolgter Versorgung zu überprüfen (§ 275 Absatz 3 Nr. 3 SGB V). Hilfestellungen bei der Auswahl der Blindenhilfsmittel können z. B. die Beratungsstellen der Blindenselbsthilfeverbände, Blindenschulen und spezielle Rehaeinrichtungen geben. Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs, die nicht speziell für kranke oder behinderte Menschen konzipiert wurden, wie beispielsweise Telefone, Mobiltelefone, Smartphones, Klein- und Tabletcomputer sowie Produkte der Unterhaltungselektronik, werden nicht allein dadurch zu Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V, dass sie entweder ab Werk mit blindengerechten Zurüstungen wie Sprachausgaben oder speziellen Markierungseinrichtungen ausgestattet sind oder nachträglich mit diesen versehen werden können.
SYSTEME ZUR SCHRIFTUMWANDLUNG
Spezielle Systeme zur Schriftumwandlung sowie auch blindengerechte Zurüstung von Computersystemen dienen den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten zur Informationsgewinnung. Sie ermöglichen das Lesen maschinengeschriebener bzw. gedruckter und ggf. auch handgeschriebener Texte. Der zu lesende Text kann dabei entweder in die tastbare Brailleschrift, in taktil erfassbare Schwarzschrift oder in synthetische Sprache umgesetzt werden. I. d. R. werden Geräte mit Sprachausgabe abgegeben. Eine Erweiterung um eine zusätzliche, zur Ausgabe von Brailleschrift erforderliche Braillezeile ist begründet, sofern die Versicherten entsprechende Leseanforderungen haben und das Lesen der Blindenschrift beherrschen.
Grundsätzlich kann bei den Systemen zur Schriftumwandlung zwischen sogenannten geschlossenen Systemen (z. B. Kompaktgeräte) und PC-basierten, offenen, vorkonfigurierten Systemen unterschieden werden. Bei den geschlossenen Systemen handelt es sich nicht um Computer im handelsüblichen Sinne, sondern um spezielle Produkte, die ausschließlich für die Funktion des Lesens eingesetzt werden und auch durch Zurüstung von anderen Komponenten nicht als PC genutzt werden können. Auch ist die Bedienung von Kompaktgeräten aufgrund des eingeschränkten Funktionsumfanges i. d. R. einfacher als bei offenen Systemen.
Offene, vorkonfigurierte Systeme dagegen bestehen i. d. R. aus herkömmlichen Computerbestandteilen, welche für den Zweck des Lesens vorkonfiguriert wurden. Obwohl das Lesen im Vordergrund steht, können diese Systeme durch einfache Umrüstung/Ergänzung auch für andere Zwecke genutzt werden.
Prinzipiell besteht eine Versorgungsmöglichkeit zur Schriftumwandlung zu Lasten der GKV entweder mit einem geschlossenen System, einem offenen, vorkonfigurierten System oder einer blindengerechten Zurüstung eines vorhandenen handelsüblichen PC.
HARD- UND SOFTWARE ZUR BLINDENSPEZIFISCHEN ANPASSUNG VON COMPUTERSYSTEMEN
Neben geschlossenen oder offenen, vorkonfigurierten Systemen zur Schriftumwandlung kann spezielle Hard- und Software zur Umrüstung bzw. Erweiterung eines vorhandenen, handelsüblichen PC-Systems zum Einsatz kommen, sodass mit deren Hilfe ebenfalls ein Lesen für die blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Versicherten möglich ist. Die wichtigste Software-Komponente stellt dabei ein sogenanntes Bildschirmausleseprogramm (Screenreader) dar. Die Aufgaben eines Screenreaders bestehen darin, die auf einem Bildschirm sichtbaren Inhalte zu erfassen, sie für eine blindengerechte Ausgabe aufzubereiten und sie schließlich effektiv über eine Sprachausgabe und/oder eine angeschlossene Braillezeile wiederzugeben. Eine Sprachausgabe wird als Softwaremodul in allen modernen Screenreadern mitgeliefert. Geeignete Lautsprecher für die akustische sowie eine Braillezeile für die taktile Wiedergabe müssen ggf. separat beschafft werden.
Damit ein handelsübliches PC-System im Sinne eines offenen Lesesystems verwendet werden kann, ist als Zusatzhardware ein Flachbettscanner oder eine Kamera erforderlich. Scanner bzw. Kamera erzeugen ein Bild der zu lesenden Dokumentvorlage. Die Texterkennungssoftware hat anschließend die Aufgabe, die als Bild vorliegenden Schriftzeichen in Text umzuwandeln, der über eine Sprachausgabe akustisch oder über eine Braillezeile taktil ausgegeben werden kann. Anstatt Screenreader, Texterkennung und Sprachausgabe einzeln zu beschaffen, können auch sogenannte Softwarelesesysteme zum Einsatz kommen. Softwarelesesysteme sind Computerprogramme, die gleichzeitig als Texterkennungs-, Bildschirmauslese- und Sprachausgabensoftware fungieren. Sie führen damit die verschiedenen Funktionen eines blindengerechten Textvorlesesystems auf einer gemeinsamen Softwareplattform mit einheitlicher, blindengerecht entwickelter Benutzungsoberfläche zusammen und ermöglichen so durch eine spezielle Bedienerführung ein reibungsloses Scannen, Lesen und Speichern der Texte.
Die notwendigen blindenspezifischen Erweiterungskomponenten können zu Lasten der GKV verordnet werden. Bei dieser Variante handelt es sich i. d. R. um die wirtschaftlichere Versorgung. Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob der vorhandene handelsübliche PC geeignet ist, mit den zugekauften Komponenten einwandfrei zu funktionieren. Die Bedienung eines um blindenspezifische Hard- und Softwarekomponenten erweiterten handelsüblichen PC-Systems ist i. d. R. komplexer als die Handhabung eines geschlossenen Kompaktgerätes. Diese Tatsache muss in die Entscheidung, ob Versicherte mit einem offenen oder einem geschlossenen System versorgt werden sollen, einfließen. Die Auswahl der Versorgungsart (geschlossene Anlage, vorkonfigurierte, offene Anlage oder behinderungsgerechte PC-Erweiterung) obliegt – insbesondere vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, ggf. unter Berücksichtigung von Eigenanteilen für im Lieferumfang enthaltene Gebrauchsgegenstände wie z. B. Scanner, PC, CD-Laufwerk usw. – der Krankenkasse. Diese in den Bereich der allgemeinen Lebensführung fallenden, auch von nichtbehinderten Personen benutzten Produkte sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und begründen keine Leistungspflicht der GKV. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen bzw. durch bestimmte Qualität oder Eigenschaften behindertengerecht gestaltet ist. Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand genutzt oder ist in ihm ein solcher enthalten, beschränkt sich der Versorgungsanspruch zu Lasten der GKV auf das eigentliche Hilfsmittel. Die Leistungspflicht der GKV beschränkt sich entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V auf eine Ausstattung, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigt. Der Mehraufwand für zusätzliche Komponenten, z. B. Einzelblatteinzug, zusätzliche Speichermedien oder Texteditoren, fällt in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten.
Bei der Software beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf diejenigen Programme, die für die Erfüllung der blindenspezifischen Aspekte der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -ausgabe erforderlich sind. Das können auch besondere Anforderungen der Eingabemöglichkeit, Informationsansteuerung und Informationsausgabe sein; siehe: Produktart: 07.99.99.2 - blindenspezifische Software. Dabei ist jeweils zu prüfen, inwieweit die blindenspezifischen Anforderungen an die Software nicht bereits durch Standardsoftware des verwendeten Computersystems abgedeckt sind.
Braillezeilen dienen der Ausgabe von Texten in der für blinde oder hochgradig sehbehinderte Versicherte tastbaren Punktschrift (Brailleschrift). Eine Versorgung kommt in Betracht, wenn entsprechende Leseanforderungen bzw. ein erweitertes Informationsbedürfnis bestehen und die Versicherten die Brailleschrift beherrschen. Hiervon abweichend kann bei Kindern im schulpflichtigen Alter davon ausgegangen werden, dass die Brailleschrift auch mithilfe der Braillezeile erlernt wird, sodass hier eine Versorgung auch dann angezeigt ist, wenn die Punktschrift noch erlernt wird.
Um grafische Bildschirminhalte taktil erfassbar darzustellen, bedarf es sogenannter Braille-Flächendisplays. Die Tastfläche eines Braille-Flächendisplays besteht aus einer Vielzahl von Taststiften, die in einer rechteckigen Matrix in Reihen und Spalten gleichabständig angeordnet sind. Nach Bedarf treten die Stifte unterschiedlich hoch aus der Oberfläche heraus und formen so die Konturen und Flächen der mit den Fingerkuppen fühlbaren Buchstaben, Bilder oder Grafiken. Die Tastflächen können sich in Größe und Auflösung (Anzahl Stifte pro Flächeneinheit) unterscheiden und stellen daher unterschiedlich viel Schrift-/Bild- oder Grafikinformation auf einmal dar. Textinformation kann in Form von Punktschrift ausgegeben werden, es ist aber auch eine Darstellung der Schriftinformationen als Reliefbild möglich. So können im Rahmen der schulischen Ausbildung blinden Kindern auch die zeichnerisch/gestalterischen Aspekte der Schwarzschrift vermittelt werden. Brailleflächendisplays werden – ebenso wie Braillezeilen – an handelsübliche PCs angeschlossen. Die Kostenübernahme für Brailleflächendisplays gewährt die GKV ausschließlich schulpflichtigen Kindern, die auf weitere Wege der Informationsaufnahme angewiesen sind, da sie sich mit den Braillezeilen die im Alltag erforderlichen Informationen nicht erschließen können.
Lesesysteme, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind standortunabhängig. Möbelstücke, die zur Aufstellung der Geräte dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV. Ein Anspruch auf die Neuversorgung mit einem Lesesystem – egal ob geschlossen, offen und vorkonfiguriert oder als PC-Zurüstung ausgeführt – besteht nicht allein deshalb, weil gerätetechnische Fortentwicklungen auf dem Markt angeboten werden, die der Funktionsausweitung der Software dienen. Dies gilt für die behinderungsgerechte PC-Erweiterung/PC-Zurüstung bzw. für Updates von Software, außer eine Softwareanpassung ist aufgrund einer nicht durch die Versicherten zu verantwortenden Änderung des Basisbetriebssystems erforderlich.
ELEKTRONISCHE SYSTEME ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG UND INFORMATIONSAUSGABE
Bei elektronischen Systemen zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für blinde Menschen handelt es sich um transportable, über einen Akku mit Strom versorgte, computerunabhängige Hardware bzw. Hardware-Software-Kombinationen, die dem Lesen, der Informationsverwaltung oder dem Identifizieren von Farben und gekennzeichneten Produkten/Gegenständen dienen. Diese Systeme können ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sein.
Sofern es sich um mobile elektronische Informationsverarbeitungsgeräte handelt, die hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten mit einem funktionseingeschränkten, blindenspezifisch zugerüsteten handelsüblichen Laptop vergleichbar sind, ist eine Versorgung nur für schulpflichtige Kinder zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit möglich. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob wirtschaftlichere Alternativen (z. B. Anpassung eines handelsüblichen Laptops) nicht ausreichend sind.
SCHREIBHILFEN UND SCHREIBGERÄTE
Punktschriftgriffel,-korrekturstifte und die in verschiedenen Größen angebotenen Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Mechanische, elektromechanische oder elektronische Brailleschreibmaschinen ermöglichen das Notieren von Blindenschrift auf Papier mittels Eingabe über eine Brailleschrift-Tastatur.
Eine besondere Schreibhilfe stellen elektronische Brailledrucker dar. Mit diesen Druckern werden elektronisch gespeicherte und ggf. von Spezialsoftware vorbereitete Dokumente in Blindenschrift auf Spezialpapier geprägt. Auf diese Weise können Dokumente für Menschen, die die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden.
Diese Hilfsmittel können von schulpflichtigen Kindern benötigt werden, um ihre Aufgaben im Rahmen der Schulpflicht erledigen zu können.
Papier, Kunststofffolien und Selbstklebefolien unterliegen als Gebrauchsgegenstände nicht der Leistungspflicht der GKV.
Mechanische, elektromechanische oder elektronische Geräte zum Prägen von Braillebeschriftungen erzeugen tastbare Blindenschrift entweder auf Plastikklebestreifen oder kleinformatigen Papierblättern. Sowohl blinde als auch sehende Versicherte können mithilfe dieser Geräte Objekte und Gegenstände wie Pillenboxen, Klarsichthüllen für Schriftstücke usw. unkompliziert mit Braillebeschriftungen versehen. Sie können im Einzelfall zur eigenständigen Haushaltsführung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von der Leistungspflicht der GKV umfasst sein.
Querverweise:
Messgeräte für Körperzustände/-Funktionen mit zusätzlicher Sprachausgabe für Blinde: siehe Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-Funktionen“
Weiße Handstöcke: siehe auch Produktgruppe 10 „Gehhilfen“
Signalempfänger mit mechanischer Ausgabe für Taubblinde: siehe Produktgruppe 16 „Kommunikationshilfen“
Bildschirmlesegeräte: siehe Produktgruppe 25 „Sehhilfen“
Änderungsdatum: 12.10.2021
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Schädigungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder der Sehrinde.
Blindheit liegt vor bei beidseitigem, die Sehschärfe (Visus) betreffenden vollständigem Verlust der Funktion des Sehens. Blindheit liegt auch vor bei einem nachgewiesenen kompletten Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber bei einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
Als blind ist auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf ≤ 0,02 (1/50) gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:
a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.
Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.
Blindenhilfsmittel können im Einzelfall auch für Versicherte in Betracht kommen, bei denen die Nutzung visueller Informationen aufgrund funktioneller, zerebraler oder psychischer Ursachen in einem Schweregrad eingeschränkt ist, der den funktionellen Einschränkungen einer Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung entspricht. Der Nutzen des Hilfsmittels zur Kompensation der vorliegenden funktionellen visuellen Einschränkungen ist vor der Verordnung zu überprüfen und nachzuweisen.
Für einzelne Produktuntergruppen und Produktarten gelten z. T. zusätzliche Anforderungen an die blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten. So müssen z. T. Schulungen absolviert werden, damit blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Versicherte bestimmte Hilfsmittel zweckmäßig und nutzbringend einsetzen können.
Die Indikationen bei den jeweiligen Produktarten spezifizieren nur besondere ophthalmologische Anforderungen. Für alle Produktarten ist – auch ohne gesonderte Nennung - Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung zu Lasten der GKV, dass die Versicherte oder der Versicherte körperlich und geistig in Lage sein muss, das Hilfsmittel selbstständig zu nutzen, durch das Hilfsmittel einen wesentlichen Gebrauchsvorteil zur Erfüllung der Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum mittelbaren Behinderungsausgleich hat, es also zweckmäßig ist und die Wirtschaftlichkeit gegeben sein muss. Soweit Schulungen zur Nutzung der Hilfsmittel notwendig sind, muss die Versicherte oder der Versicherte körperlich und geistig in der Lage sein, diese zu absolvieren, die Inhalte zu verinnerlichen und im Weiteren selbstständig umzusetzen.
Änderungsdatum: 12.10.2021