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Info zur Produktart

Beschreibung

Um den zielgerichteten Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Versorgung mit dem Blindenlangstock und/oder elektronischen O&M-Hilfsmitteln eine spezielle Orientierungs- und Mobilitätsschulung i. d. R. in der gewohnten Lebensumgebung, also am Wohnort erforderlich. Sofern zweckmäßig können diese Schulungen auch stationär als Intensivschulung erfolgen. Auch aus Sicherheitsgründen werden diese Schulungen in Form von Einzelschulungen durchgeführt.

Die Eignung der Versicherten oder des Versicherten, das Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen zu können, sollte im Rahmen einer der Schulung vorangehenden Erprobung durch eine qualifizierte Expertin oder einen qualifizierten Experten überprüft werden (O&M-Lehrerin oder -Lehrer, Rehabilitationslehrerin oder -lehrer für Orientierung und Mobilität, Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation O&M). Das Erprobungsergebnis wird der Versicherten oder dem Versicherten und der zuständigen Krankenversicherung mitgeteilt. Es dient als Grundlage für die Schulungsplanung.

Die Kosten der Erprobung und der O&M-Schulung fallen in die Leistungspflicht der GKV. Sollte sich im Verlauf der Erprobung herausstellen, dass das Hilfsmittel nicht zweckmäßig eingesetzt werden kann, beschränkt sich die Leistung der GKV auf die Kostenübernahme für die Erprobungsstunden.

Abzugrenzen ist die Schulung der Mobilität von Lerninhalten, welche die sogenannten „lebenspraktischen Fertigkeiten“ (LPF) - also Handlungsstrategien, Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die jeder Mensch zur Bewältigung seines Alltages benötigt - vermitteln sollen. Die LPF-Schulung stellt als Fördermaßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bzw. Fördermaßnahme zur sozialen Teilhabe grundsätzlich keine Leistung der GKV dar. Sofern im Rahmen einer LPF-Schulung auch Hilfsmittel zum Einsatz kommen, ist die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels grundsätzlich im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.

Im Einzelfall ist ggf. zu überprüfen, ob die GKV der zuständige Kostenträger für das Hilfsmittel ist oder ob auf die Leistungspflicht eines anderen Sozialleistungsträger hingewiesen werden muss, z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Basiert die Beschaffung des Hilfsmittels z. B. ausschließlich auf beruflichen Gründen, können je nach Einzelfall die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung, der Träger der Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung zuständig sein. Hilfen zur allgemeinen sozialen Eingliederung können je nach Ursache der Behinderung von den Trägern der Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung oder den Trägern der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe gewährt werden.


Änderungsdatum: 07.10.2021

Indikation

Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Schädigungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder der Sehrinde.

Weitere Erläuterung siehe Indikationen in den Definitionen


Änderungsdatum: 07.10.2021

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