Info zur Untergruppe

Medizinische Anforderungen gemäß § 139 SGB V
In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.


I. Funktionstauglichkeit
Zu beachten ist:
Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Führhundes ergibt sich aus der erfolgreichen „Gespannprüfung“ der Versicherten oder des Versicherten mit dem Führhund.


II. Sicherheit
Nicht besetzt


III. Besondere Qualitätsanforderungen
III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen
Zu beachten sind:
Anforderungen an den Hund:
- Für die Aufnahme in die Führhundausbildung sind grundsätzlich nur Hunde vorzusehen, die mindestens 15 Monate und höchstens 2 Jahre alt sind.
- Die Schulterhöhe des Hundes soll zwischen 50 und 70 cm betragen. Das Körpergewicht des ausgewachsenen Hundes soll 40 kg nicht überschreiten. Geringfügiges Über- bzw. auch Unterschreiten von Alters-, Größen- oder Gewichtsgrenzen ist zu tolerieren, wenn der Hund ansonsten die gewünschten charakterlichen Eigenschaften erfüllt. Hund und Führhundhalterin oder Führhundhalter sollten in Bezug auf ihre körperlichen Voraussetzungen korrelieren.
- Zur Ausbildung sollen nur friedfertige, intelligente, wesensfeste, nervenstarke, arbeitsbelastbare, gut sozialisierte, gesunde Junghunde mit hoher Frustrationstoleranzgrenze und -geringer emotionaler Erregbarkeit und wenig territoriale, nicht sozial expansive, kaum jagdlich interessierte Individuen verwendet werden.
- Die grundsätzliche charakterliche Eignung des Hundes für die Ausbildung zu einem Führhund soll vor der Ausbildung durch dafür geeignete Tierärztinnen bzw. Tierärzte oder eine Gespannprüferin oder einen Gespannprüfer ermittelt werden.
- Hunde, die als Führhunde ausgebildet werden, dürfen nicht aus einer Massenzucht oder vom gewerblichen Tierhandel (ausgenommen Züchterinnen und Züchter) oder von Tierheimen stammen oder erworben worden sein. Die Herkunft der Hunde muss durch die Führhundausbilderin oder den Führhundausbilder zweifelsfrei nachgewiesen werden.
- Der von der Führhundausbilderin oder dem Führhundausbilder zu liefernde Herkunftsnachweis des Junghundes muss beinhalten, ob der Hund eine Jagd- oder Schutzhundausbildung vor Aufnahme in die Führhundausbildung begonnen hat. Dies ist zweifelsfrei auszuschließen.
- Für die Ausbildung zum Führhund kommen sowohl Rassehunde als auch Mischlingshunde männlichen und weiblichen Geschlechts in Betracht. Rassetypisch zur Aggressivität neigende Hunde sowie aggressive Junghunde sonst eher friedlicher Rassen dürfen nicht als Führhunde ausgebildet werden. Zudem sollten sie aufgrund ihrer äußerlichen Erscheinung keine Erschwernisse oder Auflagen durch ihre Haltung mit sich bringen (Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten und Angstreaktionen bei anderen Menschen). Ein Anspruch der blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten auf eine bestimmte Rasse besteht grundsätzlich nicht.
- Der Junghund ist so früh als möglich (vor der Aufnahme der Führhundausbildung) einem Wesenstest zu unterziehen und aus tierärztlicher Sicht zu untersuchen, ob die Grundvoraussetzungen für eine spätere Ausbildung, einen Einsatz und ein Leben als Führhund gegeben sind.
- Der Hund soll dann als Welpe bis zur Ausbildung im engen Verbund mit Menschen aufgewachsen und entsprechend mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren sozialisiert und umfassend an Umweltreize habituiert sein. Das kann in einer Patenfamilie, aber auch in einer geeigneten Hundeschule gewährleistet sein.
- Vor Aufnahme in die Führhundausbildung muss durch ein tierärztliches Attest, das nicht älter als drei Monate sein darf, die Gesundheit des Hundes, der zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens ein Jahr alt sein muss, nachgewiesen sein; er muss insbesondere über eine intakte Wirbelsäule (z. B. frei von Kompression des Rückenmarks) und intakte Gelenke verfügen und frei von Hüft-/Ellenbogengelenksdysplasie (HD/ED) oder anderen Gelenkerkrankungen, wie z. B. die Osteochondrosis Dissecans (OCD), Augenkrankheiten (z. B. progressive Retina-Atrophie) sowie Herz-/Kreislauferkrankungen sein.
- Hunde mit dem Befund „HD-Verdacht“ können zugelassen werden, wenn sie unmittelbar vor der Ausbildung von einer Tierärztin oder einem Tierarzt im Hinblick auf Gebäude, -Bemuskelung und einwandfreien Lauf - erforderlichenfalls auch röntgenologisch - untersucht und für unbedenklich erklärt worden sind.
- Der Hund ist vor Abgabe an die künftige Führhundhalterin oder den künftigen Führhundhalter zu kastrieren.

Anforderungen an die Führhundausbildung:
- Die Ausbildung eines Hundes zum Führhund muss unter Beachtung der einschlägigen Normen und/oder Gesetze zur Tierzucht, Tierhaltung, Tierunterbringung und Tierausbildung, insbesondere unter Beachtung des deutschen Tierschutzgesetzes, erfolgen. Für die Ausbildung zum Führhund sind die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der Lerntheorien entsprechenden Methoden anzuwenden. Den Bedürfnissen des Hundes muss bestmöglich Rechnung getragen werden. Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie artgerechte Mittel und Methoden der Hundeerziehung und Methoden des Hundetrainings müssen handlungsleitend sein. Tierschutzwidrige Mittel und Methoden wie der Einsatz von „Starkzwang“ (z. B. Verwendung eines Stachel-/Würgehalsbands, Schläge, Applikation von Stromschlägen, etc.) sind nicht zulässig. Es ist zudem nicht zulässig zu versuchen, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird.
- Eine sachgerechte Verwendung des Führhundes setzt voraus, dass der Führhund zu der künftigen Halterin oder dem künftigen Halter passt. Deshalb ist bereits bei der Ausbildung des Hundes den individuellen Beeinträchtigungen der künftigen Halterin oder des künftigen Halters möglichst Rechnung zu tragen.
- Der Führhund soll in der Lage sein, den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten die durch die Behinderung eingeschränkte Mobilität und Orientierung außer Haus wesentlich zu verbessern.
- Der Führhund soll nach abgeschlossener Ausbildung selbstständig in der Lage sein, im „Gespann“ mit der Führhundhalterin oder dem Führhundhalter und in Verantwortung der Führhundhalterin und des Führhundhalters sicher durch den allgemeinen Verkehr außerhalb des häuslichen Bereichs zu führen. Dabei muss der Führhund auf die antrainierten 40 bis 70 gängigsten verbalen Hörzeichen bzw. Signale der Führhundhalterin oder des Führhundhalters oder auch Umweltsignale reagieren. Er sollte die Führleistungen gemäß dem Katalog der Führleistungen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. (DBSV) oder entsprechender Kataloge erbringen.
- Er soll die Führhundhalterin oder den Führhundhalter vor eventuell auftretenden Gefahren rechtzeitig warnen (z. B. durch Stehenbleiben) und schützen (z. B. durch Querstellen). Im Einzelfall muss sich der Führhund deshalb auch den Hörzeichen bzw. Signalen der Führhundhalterin oder des Führhundhalters aktiv widersetzen (intelligenter Ungehorsam). Der Führhund soll die Führhundhalterin oder den Führhundhalter z. B. vor Verkehrsmitteln, Treppen, Türen oder Hindernissen (auch auf Kopfhöhe des blinden Menschen) warnen und z. B. Fahrbahnübergänge, freie Sitzgelegenheiten, Ein- und Ausgänge, Fahrstühle, Treppen, Haltestellen oder Briefkästen aufsuchen können.
- Die Dauer der Ausbildung ist abhängig von der individuellen Lernbereitschaft und dem Lernvermögen des jeweiligen Hundes, der Kompetenz der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie der Teamzusammenarbeit von Ausbilderin oder Ausbilder und Hund. I. d. R. beträgt sie durchschnittlich sechs bis acht Monate. Eine Über- und Unterschreitung der Ausbildungsdauer ist in begründeten Einzelfällen möglich. Es ist eine für die Ausbildung notwendige Anzahl an Stunden im Führgeschirr vorzusehen.

Anforderungen an die blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten:
- Eine sachgerechte Verwendung des Hilfsmittels „Blindenführhund“ setzt voraus, dass der ausgebildete Führhund zu der künftigen Halterin oder dem künftigen Halter passt und dass die Halterin oder der Halter bereit und in der Lage ist, den Führhund als zuverlässigen Lotsen in der Mobilität außer Haus zu akzeptieren.
- Die künftige Führhundhalterin oder der künftige Führhundhalter muss die Sachkunde im Umgang mit Hunden besitzen und die ihr oder ihm mit der Übereignung eines Führhundes übertragene Verantwortung anzunehmen bereit und in der Lage sein. Hierzu müssen sich die Versicherten – soweit sie entsprechende Kenntnisse noch nicht besitzen - zu grundlegenden Aspekten wie Hundeverhalten, Hundehaltung, Hundepflege, Freizeitverhalten, etc. über allgemein zugängliche Medien, z. B. Internet, Bücher, etc. oder Schulungsangebote informieren. Dazu gehört auch, dass die Führhundhalterin oder Führhundhalter dem Hund eine artgerechte Lebensführung mit ausreichendem Freilauf ohne Führgeschirr und Leine ermöglicht. Die mit der Führhundhalterin oder dem Führhundhalter in einem Haushalt lebenden Personen müssen mit der Haltung des Blindenhundes einverstanden sein bzw. diese vorbehaltlos tolerieren.
- Die künftige Führhundhalterin oder der künftige Führhundhalter muss einen O&M-Lehrgang erfolgreich bei einer anerkannten O&M-Lehrerin/-Trainerin oder einem anerkannten O&M-Lehrer/-Trainer absolviert haben. Der Erfolg des Langstockunterrichts bezieht sich im Fall der Führhundversorgung auf den Erwerb der Fähigkeit, sich bei Ausfall des Führhundes (hier zählen auch die täglichen Pausen/Ruhezeiten) fortbewegen zu können, ohne dabei von einer sehenden Person geführt werden zu müssen.
- Die zukünftige Führhundhalterin oder der zukünftige Fürhundhalter muss einen Einarbeitungslehrgang und nachfolgend eine Gespannprüfung erfolgreich absolvieren.

Anforderungen an den Einarbeitungslehrgang:
- Im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung des Führhundes müssen von der Führhundschule im Rahmen eines Einarbeitungslehrgangs Hund und künftige Halterinnen und Halter (blinde oder hochgradig sehbehinderter Versicherte) aufeinander eingestimmt werden. Die Versicherten müssen im Rahmen eines solchen Lehrgangs das notwendige Vertrauen zu dem Führhund entwickeln; der Führhund muss die künftige Halterin oder den künftigen Halter als Bezugsperson akzeptieren. Darüber hinaus muss die künftige Halterin oder der künftige Halter die Hörzeichen und sonstigen Signale für den Hund und den Umgang mit ihm nicht nur im allgemeinen Verkehr, sondern auch in der eigenen Wohnung und in anderen Gebäuden (z. B. beim Einkaufen oder bei Behördengängen) erlernen.
- Die notwendige Dauer des Einarbeitungslehrgangs beträgt i. d. R. 60 bis 80 Zeitstunden, verteilt auf mindestens 14 bis 21 Tage und i. d. R. nicht mehr als maximal 28 Tage. Im Rahmen des Einarbeitungslehrgangs müssen auch praktische und theoretische Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt werden. Dazu gehören Informationen über die artgerechte Tierhaltung, Ernährung und Kommunikation und Lernverhalten mit dem Führhund sowie Informationen zu den Rechten und Pflichten, die allgemein mit der Hundehaltung und speziell mit der Nutzung des Hilfsmittels Blindenführhund verbunden sind. Die Vorkenntnisse der zukünftigen Blindenführhundhalter sind dabei zu berücksichtigen. Der Einarbeitungslehrgang soll mindestens zur Hälfte der Zeit am Wohnort der späteren Hundeführerin bzw. des späteren Hundeführers stattfinden. Im Rahmen des Einarbeitungslehrgangs sind sowohl dem Hund als auch der zukünftigen Führhundhalterin oder dem zukünftigen Führhundhalter ausreichend Zeiten zur Erholung zu gewähren. Dies kann auch dadurch sichergestellt werden, dass der Lehrgang nur an den Werktagen stattfindet.

Rechtzeitig vor Beginn des Einarbeitungslehrganges sind der Krankenkasse folgende Unterlagen vorzulegen:
- Herkunftsnachweis des Hundes (Ahnentafel bzw. Geburts- und Herkunftsnachweis)
- Tierärztliche Untersuchungsergebnisse (Gesundheitszeugnis inkl. Röntgenbefund, Impfpass, Bescheinigung über Kastration)
- Elektronische Kennzeichnung des Hundes in Übereinstimmung mit den Informationen der vorgelegten Unterlagen
- Nachweis über Sozialisierung, Wesenstest
- Nachweis der Versicherten oder des Versicherten über die absolvierte O&M-Schulung

Anforderungen an die Gespannprüfung
Innerhalb von i. d. R. sechs Wochen nach Abschluss des Einarbeitungslehrgangs und Übergabe des Führhundes an die Führhundhalterin oder den Führhundhalter erfolgt die Gespannprüfung, die i. d. R. am Wohnort der Versicherten oder des Versicherten stattfindet. Während der Prüfung müssen folgende Nachweise von Hund und Halterin bzw. Halter gemeinsam erbracht werden:
- Sichere Führung im Straßenverkehr
- Beobachtung der Verkehrssituation durch Hund und Halterin bzw. Halter sowie adäquate Signalisierung von Warnhinweisen durch den Hund
- Warnung vor der Umgehung von Hindernissen, die zwar für den Hund ungefährlich, für die Halterin oder den Halter aber verletzungsgefährdend sind
- Adäquate Reaktion der Halterin oder des Halters auf Warnhinweise des Führhundes
- Gesamtzusammenarbeit des Gespanns

Der Prüfungskommission sind vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen:
- Ahnentafel bzw. Geburts- und Haltungsnachweis des Hundes
- Tierärztliche Untersuchungsergebnisse, Gesundheitszeugnis, EU-Heimtierausweis inkl. Röntgenbefunde, Bescheinigung über Kastration
- Elektronische Kennzeichnung des Hundes, welche mit den Angaben in allen oben genannten Unterlagen übereinstimmen muss
- Nachweis über Sozialisierung, Wesenstest
- Nachweis der Versicherten oder des Versicherten über das absolvierte O&M-Training
- Übersicht der vom Führhund erlernten Hörzeichen und sonstigen Signale

Die Gespannprüfung ist grundsätzlich realitätsnah und den alltäglichen Situationen, in denen die Versicherte oder der Versicherte den Führhund benötigt, entsprechend durchzuführen.
Das Ergebnis der Prüfung ist anhand eines Gespannprüfungsgutachtens zu dokumentieren.

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer
Die erforderlichen Impfungen des Führhundes sind durch die Führhundhalterin oder den Führhundhalter zu veranlassen, von der Tierärztin oder dem Tierarzt durchzuführen und im EU-Heimtierpass zu dokumentieren und der Krankenkasse auf Anforderung nachzuweisen.
Zu beachten ist:
- Zur besseren Gewährleistung der langfristig sicheren Funktionsfähigkeit des Führhundgespanns kann die Krankenkasse je nach individueller Gespannsituation bedarfsweise Evaluations-Führhundgespannprüfungen vorsehen. Diese können bei Bedarf - frühestens nach einem halben Jahr und bis zu zwei Jahren seit erstmals bestandener Prüfung dieses Gespanns - durchgeführt werden. Sie sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
- Die Dauer der Gewährleistung ist vertraglich zu vereinbaren.
- Die Führhundschule hat ihre vertraglich abzusichernde Bereitschaft zur kostenlosen Nachbetreuung/-schulung für den Fall mangelhafter oder nachlassender Führhundleistungen, deren Ursache in der Auswahl des Hundes und/oder der Führhundausbildung liegt, (Gewährleistung) zu erklären.

III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes
Nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen
Nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen
Zu beachten ist:
Die Haltungsregelungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache und in einer für die künftige Führhundhalterin oder den künftigen Führhundehalter verständlichen Form, z. B. als Audiodatei, mit mindestens folgenden Angaben zur Verfügung zu stellen:
- Zweckbestimmung
- Zulässige Einsatzbedingungen
- Hinweise zur sachgerechten Hundehaltung


VI. Sonstige Anforderungen
Zu beachten ist:
- Der ausgebildete Führhund soll gebrauchsfertig inkl. Halsband, Leine, Führhundgeschirr, Freilaufglöckchen, Freilaufkenndecke, Ess- und Trinknapf, Hundebett und einer Erstausstattungsversorgung mit Futter für mindestens eine Woche an die Führhundhalterin oder den Führhundhalter übergeben werden.
- Die kompletten Dokumentationen zum Führhund und seiner Ausbildung sind bis zur „Ausmusterung“ des Führhundes bei der Führhundschule aufzubewahren, eine Kopie erhält die Führhundhalterin bzw. der Führhundhalter.


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen
VII.1 Beratung
Nicht besetzt

VII.2 Auswahl des Produktes
Nicht besetzt

VII.3 Einweisung des Versicherten
Nicht besetzt

VII.4 Lieferung des Produktes
Nicht besetzt

VII.5 Service und Garantieanforderungen an den Leistungserbringer
Nicht besetzt

VII.6 Service und Garantieanforderungen an den Hersteller
Nicht besetzt


Änderungsdatum: 07.10.2021

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