Info zur Produktart
Beschreibung
Bei den Geräten zur Schriftumwandlung und Objekterkennung handelt es sich um mobil einsetzbare, vorkonfigurierte, brillenbasierte Systeme (bestehend aus Hardware- und Softwarekomponenten), die gedruckte bzw. maschinengeschriebene Schwarzschrift in Sprache umwandeln und so der Informationsbeschaffung dienen.
Texterkennungsprogramme (oft auch OCR-Programme genannt, von „Optical Character Recognition“) wandeln hierbei den eingescannten oder fotografierten Text in digitalen Text um, welcher dann von einer Sprachausgabe vorgelesen werden kann.
Bei der Objekterkennung werden Fotos oder Codes (z. B. fotografierte Barcodes, Banknoten, Gesichter) mit einer zuvor systemseitig oder individuell angelegten Datenbank verglichen und die dort hinterlegten Beschreibungen ausgegeben.
Der Auswahl eines Gerätes zur Schriftumwandlung und Objekterkennung muss eine Testung gegenüber der Kombination aus Kompaktgerät zur Umwandlung von Schwarzschrift in synthetische Sprache (Produktart 07.99.01.2) und elektronischem System zur Produkterkennung (Produktart 07.99.04.2) vorangehen, inklusive deren Dokumentation.
Die Auswahl eines Gerätes zur Schriftumwandlung und Objekterkennung sollte unter Beteiligung einer unabhängigen Beraterin oder eines unabhängigen Beraters (z. B. Rehaberaterin oder -berater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Versicherte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich.
Das Hilfsmittel soll/muss der Versicherten oder dem Versicherten vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse zunächst leihweise zur Erprobung überlassen werden, damit sich in der alltäglichen Anwendung zeigt, ob die Versorgung mit diesem Produkt zweckmäßig ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller die Benutzung des Produktes beherrscht.
Änderungsdatum: 07.10.2021
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Schädigungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder der Sehrinde.
Weitere Erläuterung siehe Indikationen in den Definitionen
Die Versicherten müssen die kognitiven und motorischen Fähigkeiten zur Nutzung des Hilfsmittels besitzen.
Vor einer zusätzlichen Ausstattung mit einer Kombination bzw. zu einer Kombination elektronischer Systeme zur Produkterkennung und Hilfsmitteln zur Umwandlung von Schwarzschrift in synthetische Sprache oder Brailleschrift (kompakt, offen vorkonfiguriert oder als behinderungsgerechte PC-Zurüstung) sind die speziellen Anforderungen hinsichtlich Informationsbeschaffung und/oder selbständiger Lebensführung in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse im Sinne der BSG-Rechtsprechung zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu prüfen.
Änderungsdatum: 07.10.2021