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Info zur Produktart

Beschreibung

Orientierungsgeräte sind mobile Geräte, welche am Körper getragen, mit sich geführt oder auch am Langstock adaptiert werden können. Sie liefern der Versicherten oder dem Versicherten taktile (z. B. über Vibration), akustische und/oder gesprochene Informationen über die Umgebung, sodass zusätzlich zur Orientierung mittels Langstock unter Anwendung der im Rahmen der O&M-Schulung erlernten diesbezüglichen Strategien Informationen zur Himmelsrichtung genutzt werden können. Hierdurch können zusätzliche Informationen zu Besonderheiten und Richtungswechseln erfasst werden.

Die Geräte unterscheiden sich in ihrem technischen/technologischen Aufbau. So können Geräte dieser Art sowohl autonom als Kompass fungieren als auch im Zusammenhang mit einem Bluetooth Low-Energy (BTLE) fähigem Gerät (z. B. Smartphone) der Navigation dienen, z. B. über Nutzung einer im Lieferumfang des Orientierungsgerätes enthaltenen Navigationssoftware, Verknüpfung mit externen Navigationshilfen, etc. Sofern ein Gerät mit Sprachausgabe gewählt wird, kann ggf. die akustische Wahrnehmung im Straßenverkehr durch den Einsatz eines Knochenleitkopfhörers verbessert werden. Er überträgt den Ton über die Wangenknochen und lässt die Ohren frei, sodass diese weiterhin zur akustischen Orientierung hinsichtlich der übrigen zu beachtenden Höreindrücke genutzt werden können.

Die Nutzung erfolgt unter gleichzeitigem Einsatz des Langstocks.

Die Eignung, eine elektronische Mobilitätshilfe zweckmäßig und mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil im Sinne der BSG-Rechtsprechung einzusetzen, hat durch Erprobung bei einer O&M-Lehrerin bzw. –Trainerin oder einem O&M-Lehrer bzw. -Trainer zu erfolgen und ist der Krankenkasse nachzuweisen.

Die Verordnung des Orientierungsgerätes hat immer im Zusammenhang mit einer Mobilitätsschulung zu erfolgen (i. d. R. vier bis sechs Schulungsstunden). I. d. R. haben die Versicherten eine Mobilitätsschulung mit Langstock bereits absolviert. Es ist aber auch eine Erprobung und Versorgung im Rahmen der bei Erstversorgung mit dem Langstock erfolgenden Schulung in O&M möglich. Vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte das Hilfsmittel den Versicherten leihweise zur Erprobung in der alltäglichen Anwendung überlassen werden.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.


Änderungsdatum: 07.10.2021

Indikation

Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Schädigungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder der Sehrinde.

Weitere Erläuterung siehe Indikationen in den Definitionen

Die Versicherten müssen die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Hilfsmittels besitzen.

Es ist zu begründen, warum die alleinige Nutzung eines Langstockes nicht ausreichend ist.


Änderungsdatum: 07.10.2021

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