Info zur Produktart

Beschreibung

Hindernismelder, die fest in einen Blindenlangstock integriert sind, kontrollieren und schützen vor Kollisionen mit Hindernissen im Oberkörper- und Kopfbereich, der mit dem Blindenlangstock nicht überprüft werden kann.

Sie dienen zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung, indem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Unter Zuhilfenahme unsichtbarer und unhörbarer Technologien wird, in der Regel i. d. R. mit Laser- oder Ultraschalltechnik, der Raum vor und seitlich vom Körper dafür während des Gehens oft von mehreren Umweltsensoren des Hilfsmittels gescannt.

Treffen die ausgesendeten Signale auf eine reflektierende Fläche, erfolgt eine taktile und/oder akustische Rückmeldung an die Nutzerin oder den Nutzer. Die Rückmeldung kann durch verschiedene taktile Intensitäten und/oder Tonfrequenzen und Lautstärken umgesetzt werden.

Hindernisse und Objekte können rechtzeitig erfasst werden und der Zusammenstoß kann durch eine entsprechende Korrektur der Gehrichtung vermieden werden. Eine differenzierte Erkennung und Unterscheidung von Hindernissen im Kopf oder Oberkörperbereich ist oft möglich.

Das Ausmaß und die Reichweite des zu scannenden Raums sind je nach Gerät und Anzahl der Sensoren unterschiedlich voreingestellt und/oder variabel. Über die Pendelbewegungen während des Gehens oder gezielte Suchbewegungen mit dem Langstock scannt die Nutzerin oder der Nutzer den vor ihr oder ihm liegenden Raum und erhält Rückmeldung und Informationen über die Entfernung, die Position und die Größe des erfassten Hindernisses.

Insbesondere in bekannter Umgebung kann zwischen verschiedenen Objekten unterschieden werden. Auf diese Weise können Hindernismelder auch wertvolle Hinweise zur Orientierung geben. Die Eignung, eine elektronische Mobilitätshilfe zweckmäßig und mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil im Sinne der BSG-Rechtsprechung einzusetzen, hat durch Erprobung bei einer O&M-Lehrerin bzw. –Trainerin oder einem O&M-Lehrer bzw. -Trainer zu erfolgen und ist der Krankenkasse nachzuweisen. Die Verordnung eines Leitgerätes hat immer im Zusammenhang mit einer Mobilitätsschulung zu erfolgen (i. d. R. vier bis sechs Schulungsstunden). I. d. R. haben die Versicherten eine Mobilitätsschulung mit einfachem Stock bereits absolviert. Es ist aber auch eine Erprobung und Versorgung im Rahmen der bei Erstversorgung mit dem Langstock erfolgenden Schulung in O&M möglich.

Vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte das Hilfsmittel den Versicherten leihweise zur Erprobung in der alltäglichen Anwendung überlassen werden.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.


Änderungsdatum: 07.10.2021

Indikation

Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Schädigungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder der Sehrinde.

Weitere Erläuterung siehe Indikationen in den Definitionen

Die Versicherten müssen die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Hilfsmittels besitzen.

Taubblinde Versicherte können nur Hilfsmittel mit taktil erfassbarer Anzeige nutzen, für Hörgeschädigte sind Hilfsmittel mit akustischer und taktiler erfassbarer Anzeige angezeigt.


Änderungsdatum: 07.10.2021

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