Info zur Produktart

Beschreibung

Hindernismelder, die am Blindenlangstock befestigt werden können, kontrollieren und schützen vor Kollisionen mit Hindernissen im Oberkörper- und Kopfbereich, der mit dem Blindenlangstock nicht überprüft werden kann.

Sie dienen zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung, indem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Unter Zuhilfenahme unsichtbarer und unhörbarer Technologien wird, i. d. R. mit Ultraschall- oder Lasertechnik, der Raum vor und seitlich vom Körper dafür während des Gehens von den Umweltsensoren des Hilfsmittels gescannt.

Trifft das ausgesendete Signal auf eine reflektierende Fläche, erfolgt über das Hilfsmittel i. d. R. eine akustische und/oder taktile Rückmeldung an die Nutzerin oder den Nutzer. Die Rückmeldung kann durch verschiedene taktile Intensitäten und/oder durch verschiedene Tonfrequenzen und Lautstärken umgesetzt werden.

Hindernisse und Objekte können rechtzeitig erfasst werden und der Zusammenstoß kann durch eine entsprechende Korrektur der Gehrichtung vermieden werden.

Hindernismelder, die am Langstock befestigt werden können, sind oft auch als Handgerät verwendbar. Das Ausmaß und die Reichweite des zu scannenden Raums sind je nach Gerät unterschiedlich voreingestellt und/oder variabel.

Über die Pendelbewegungen während des Gehens und/oder gezielte Suchbewegungen mit dem Langstock scannt die Nutzerin oder der Nutzer den vor ihr oder ihm liegenden Raum und erhält Rückmeldung und Informationen über die Entfernung und die Größe des erfassten Hindernisses. Insbesondere in bekannter Umgebung können Objekte wiedererkannt werden.

Die Eignung, eine elektronische Mobilitätshilfe zweckmäßig und mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil im Sinne der BSG-Rechtsprechung einzusetzen, hat durch Erprobung bei einer O&M-Lehrerin bzw. –Trainerin oder einem O&M-Lehrer bzw. -Trainer zu erfolgen und ist der Krankenkasse nachzuweisen. Die Verordnung eines Leitgerätes hat immer im Zusammenhang mit einer Mobilitätsschulung zu erfolgen (i. d. R. vier bis sechs Schulungsstunden). I. d. R. hat der Versicherte eine Mobilitätsschulung mit einfachem Stock bereits absolviert. Es ist aber auch eine Erprobung und Versorgung im Rahmen der bei Erstversorgung mit dem Langstock erfolgenden Schulung in O&M möglich.

Vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte das Hilfsmittel den Versicherten leihweise zur Erprobung in der alltäglichen Anwendung überlassen werden.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.


Änderungsdatum: 07.10.2021

Indikation

Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Schädigungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder der Sehrinde.

Weitere Erläuterung siehe Indikationen in den Definitionen

Die Versicherten müssen die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Hilfsmittels besitzen.

Taubblinde Versicherte können nur Hilfsmittel mit taktil erfassbarer Anzeige nutzen, für Hörgeschädigte sind Hilfsmittel mit akustischer und taktiler erfassbarer Anzeige angezeigt.


Änderungsdatum: 07.10.2021

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