Info zur Produktart
Beschreibung
Elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität, hier Hindernismelder, kontrollieren und schützen vor Kollisionen mit Hindernissen im Oberkörper- und Kopfbereich, der mit dem Blindenlangstock nicht überprüft werden kann.
Sie dienen zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung, indem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Unter Zuhilfenahme unsichtbarer und unhörbarer Technologien, i. d. R. Ultraschall- oder Lasertechnik, wird der Raum vor dem Körper und/oder seitlich vom Körper während des Gehens oder von einem stabilen Standort aus von Umweltsensoren des Hilfsmittels gescannt.
Wenn das ausgesendete Signal auf ein Hindernis/Objekt trifft, wird es zum Signalgeber reflektiert und es erfolgt über das Hilfsmittel eine taktile und/oder akustische Rückmeldung an die Nutzerin oder den Nutzer.
Die Rückmeldung kann durch verschiedene taktile Intensitäten und/oder Tonfrequenzen und Lautstärken umgesetzt werden. Hindernisse und Objekte im Oberkörper- und Kopfbereich können so rechtzeitig vor einem möglichen Zusammenstoß erfasst werden.
Hindernismelder gibt es in verschiedenen Formen (z. B. in Brillenform, zum Umhängen oder Handgeräte). Ausmaß und Reichweite des zu scannenden Raums sind je nach Gerät unterschiedlich voreingestellt und/oder variabel.
Je nach Handhabung des Geräts (Scanbewegungen mit der Hand, dem Kopf oder dem Oberkörper) erhält die Nutzerin oder der Nutzer auch Rückmeldung und Informationen über den Standort, Entfernung und Größe des gescannten Hindernisses.
Die Eignung, eine elektronische Mobilitätshilfe zweckmäßig und mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil im Sinne der BSG-Rechtsprechung einzusetzen, hat durch Erprobung bei einer O&M-Lehrerin bzw. –Trainerin oder einem O&M-Lehrer bzw. -Trainer zu erfolgen und ist der Krankenkasse nachzuweisen. Die Verordnung eines Leitgerätes hat immer im Zusammenhang mit einer Mobilitätsschulung zu erfolgen (i. d. R. bis zu 10 Schulungsstunden). I. d. R. haben die Versicherten eine Mobilitätsschulung mit einfachem Stock bereits absolviert. Es ist aber auch eine Erprobung und Versorgung im Rahmen der bei Erstversorgung mit dem Blindenlangstock erfolgenden Schulung in O&M möglich.
Vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte das Hilfsmittel den Versicherten leihweise zur Erprobung in der alltäglichen Anwendung überlassen werden.
Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Änderungsdatum: 07.10.2021
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Schädigungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder der Sehrinde.
Weitere Erläuterung siehe Indikationen in den Definitionen
Die Versicherte oder der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Hilfsmittels besitzen.
Taubblinde Versicherte können nur Hilfsmittel mit taktil erfassbarer Anzeige nutzen, für Hörgeschädigte sind Hilfsmittel mit akustischer und taktiler erfassbarer Anzeige angezeigt.
Änderungsdatum: 07.10.2021