Info zur Produktgruppe
Definition
Pflegebedürftige haben gemäß § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich.
Zum Verbrauch bestimmte und zur Pflege Pflegebedürftiger anzuwendende Pflegehilfsmittel sind zum einmaligen Gebrauch vorgesehen. Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen und Schutzservietten.
Wiederverwendbare Schutzschürzen sind jedoch mehrfach für die gleichen Pflegebedürftigen einsetzbar. Die Herstellervorgaben zur Reinigung und Desinfektion sind einzuhalten.
Zum Verbrauch bestimmte, zum Schutz der Pflegepersonen anzuwendende Pflegehilfsmittel sind Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken, Schutzschürzen, partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Halbmasken) und Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion), sofern es sich nicht um Arzneimittel handelt.
Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Halbmasken) sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zum Schutz der Pflegebedürftigen und/oder zum Schutz der Pflegepersonen.
Leistungsrechtliche Hinweise
Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen für Pflegebedürftige monatlich den Betrag gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI nicht übersteigen.
Übersteigen die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel den gesetzlich festgelegten monatlichen Betrag für die Aufwendungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, fallen die Mehrkosten in die Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, erfolgt keine Erstattung des nicht ausgeschöpften Betrages an die Pflegebedürftigen durch die soziale Pflegeversicherung.
Die Produktauswahl im Rahmen der Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln im Sinne der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ liegt im Ermessen der Pflegebedürftigen.
Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zur Verfügung zu stellen sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung.
Die zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, wie Fingerlinge, Einmalhandschuhe und Schutzschürzen, können jedoch für die Pflegebedürftigen, die im häuslichen Bereich im Rahmen der Laienpflege gepflegt werden, zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung abgegeben werden. Die Produkte sind Pflegehilfsmittel, wenn sie zur Pflege Pflegebedürftiger und/oder zum Schutz der Pflegepersonen eingesetzt werden.
Eine Zuzahlung für Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt nach § 40 Absatz 3 Satz 4 SGB XI für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Eine Folgeversorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ist bei Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades gemäß §§ 14, 15 SGB XI im Rahmen der monatlich zur Verfügung stehenden Aufwendungen gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI möglich, wenn Pflegebedürftige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigen.
Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Querverweise:
Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel“ - Saugende Bettschutzeinlagen
Produktgruppe 51 " Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“ - Wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen
Änderungsdatum: 19.03.2025
Indikation
Es wird auf die in den Produktarten aufgeführten Indikationen sowie Ausführungen zu den Einzelprodukten in den Produktmerkmalen beziehungsweise Abrechnungspositionen verwiesen.
Änderungsdatum: 19.03.2025