Info zur Produktgruppe

Definition

Allgemeine Produktbeschreibung
Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (§ 15 SGB XI) haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich.

Zum Verbrauch bestimmte, an den Versicherten anzuwendende Pflegehilfsmittel sind zum Einmalgebrauch vorgesehene saugende Bettschutzeinlagen und Schutzservietten.

Zum Verbrauch bestimmte, zum Schutz der Pflegeperson anzuwendende Pflegehilfsmittel sind Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken Schutzschürzen, partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Halbmasken) und Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion).

Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Halbmasken) sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zum Schutz der Versicherten oder des Versicherten oder zum Schutz der Pflegeperson.

Leistungsrechtliche Hinweise
Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen für die Versicherte oder den Versicherten monatlich den Betrag gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI nicht übersteigen.

Übersteigen die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel den gesetzlich festgelegten monatlichen Betrag für die Aufwendungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, fallen die Mehrkosten in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, erfolgt keine Erstattung des nicht ausgeschöpften Betrages an die Versicherten oder den Versicherten durch die soziale Pflegeversicherung.

Die Produktauswahl im Rahmen der Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ liegt im Ermessen der Versicherten oder des Versicherten.

Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zur Verfügung zu stellen sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, z. B. Fingerlinge, Einmalhandschuhe und Schutzschürzen, können jedoch für die Versicherten, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung abgegeben werden. Die Produkte sind Pflegehilfsmittel, wenn sie zur Pflege der Versicherten oder des Versicherten und/oder zum Schutz der Pflegeperson eingesetzt werden.

Eine Zuzahlung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt nach § 40 Absatz 3 Satz 4 SGB XI für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Hinweise zur allgemeine Nutzungsdauer und Folgeversorgung
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind grundsätzlich Einmalprodukte und damit nur zur einmaligen Verwendung vorgesehen.

Wiederverwendbare Schutzschürzen sind jedoch mehrfach für die gleiche Versicherte oder den gleichen Versicherten einsetzbar. Die Herstellervorgaben zur Reinigung und Desinfektion sind einzuhalten.

Eine Folgeversorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ist bei Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades gemäß §§ 14, 15 SGB XI im Rahmen der monatlich zur Verfügung stehenden Aufwendungen gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI möglich, wenn die Versicherte oder der Versicherte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigt.

Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.


Änderungsdatum: 04.03.2022

Indikation

Siehe Produktarten


Querverweise:
Nicht besetzt


Änderungsdatum: 04.03.2022

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