Info zur Produktgruppe
Definition
Seit dem 1. Januar 2017 wird ein Pflegebedürftigkeitsbegriff angewendet, der sich an den gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung seines Alltags orientiert. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird mit dem Begutachtungsverfahren gemäß § 18 SGB XI festgestellt. Dabei wird die Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ermittelt. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sollen der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen dem Grundsatz nach helfen, trotz des Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, sodass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können (vgl. § 3 SGB XI). Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und des weiteren sozialen Umfelds unterstützen.
Technische und digitale Pflegehilfsmittel tragen dazu bei, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sie können Pflegebedürftige darin unterstützen, länger selbstbestimmt auf eigenen Wunsch in der gewohnten eigenen Häuslichkeit zu verbleiben, den Bedarf an personeller Unterstützung verringern und zu einer höheren Lebensqualität führen.
Im Zuge des technischen Fortschritts werden bereits heute eine Vielzahl technischer und digitaler Produkte und Assistenzsysteme angeboten, die auf die Belange pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind. Viele dieser Produkte beruhen auf Technologien, die bereits Eingang in den Alltag der Allgemeinbevölkerung gefunden haben, z. B. Produkte zur Ortung mittels GPS oder Herdabschaltsysteme. Bei der Frage, ob es sich bei diesen Produkten um Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI handeln kann, erfolgt eine Orientierung am pflegerischen Nutzen. Danach sind Produkte mit Gebrauchsgegenstandscharakter in den Fällen Pflegehilfsmittel, in denen nicht eine bloße Komfortverbesserung, sondern primär die Ziele der §§ 14 und 40 SGB XI im Vordergrund stehen. Ob solche Produkte einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bzw. zur Verringerung des Bedarfs an personeller Unterstützung und/oder zu mehr Sicherheit und Teilhabe beitragen können ist unter anderem im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu prüfen.
Die Produktgruppe 52 "Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität" sehen Pflegehilfsmittel vor, die bei der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen im Lebensumfeld zum Einsatz kommen können. Durch die aktive Einbeziehung des Pflegebedürftigen dienen diese Pflegehilfsmittel einer von der Pflegeperson nicht ständig überwachten Alltagsgestaltung und fördern damit wesentlich die Bereitschaft zur Pflege im häuslichen Bereich.
1. Hausnotrufsysteme
Hausnotrufsysteme bestehen aus einer Basisstation und einem batteriebetriebenen Alarmsender (z. B. einem Funkfinger) mit einem Notrufknopf. Hausnotrufsysteme sind immer mit einer Hausnotrufzentrale verbunden, entweder über einen Festnetz-, IP- oder einen Mobilfunkanschluss.
Eine Versorgung mit Hausnotrufsystemen kommt dann in Betracht, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige allein lebend oder über weite Teile des Tages allein lebend ist und jederzeit aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes (z. B. Gleichgewichts- und Bewusstseinsstörungen, Herzanfälle, Fallneigung) mit dem Eintritt einer Notsituation zu rechnen ist, in der es der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen nur mit Hilfe des Hausnotrufsystems (und nicht mit handelsüblichen Telefonen) möglich ist, einen Notruf abzusetzen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbständig abzusetzen.
Ziel beim Einsatz von Hausnotrufsystemen ist es, bei einem Notfall das Herbeirufen von medizinisch-pflegerischen Leistungen (z. B. Versorgung durch Pflegekräfte, Hausarzt, Angehörige oder Rufen eines Krankenwagens/Rettungsdienstes) für den häuslichen Bereich zu ermöglichen und sicherzustellen.
Die wichtigsten technischen Merkmale des Hausnotrufsystems sind u. a. die Freisprecheinrichtung, das Gegensprechen, die das „Hineinhören“ in den Raum im Sinne von Räumlichkeit/Wohnung ermöglicht und die eindeutige Identifizierung des Notrufgerätes gegenüber der Hausnotrufzentrale, und ein Alarmsender Der im Lieferumfang enthaltene, separate und jederzeit mitführbare wasserdichte Alarmsender ermöglicht, dass die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige jederzeit und in einem Radius von 30 Metern um das Hausnotrufgerät innerhalb geschlossener Räume (u. a. beim Duschen) einen Notruf absetzen kann Hausnotrufsysteme werden - vorzugsweise leihweise - als Zusatzgerät zu einem vorhandenen Telefon oder als Komplettsystem angeboten.
Hausnotrufsysteme, die auf der Mobilfunktechnologie beruhen, können dann in das Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden, wenn sie die Anforderungen, die an Hausnotrufsysteme gestellt werden, erfüllen. Für deren Einsatz muss festgestellt werden, dass eine Netzverfügbarkeit durch den jeweiligen Telekommunikationsanbieter und somit auch die Sprachqualität zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausreichend sind.
Hausnotrufsysteme werden in Verbindung mit einer Hausnotrufzentrale betrieben, die eine Kommunikation mit den Pflegebedürftigen rund um die Uhr sichert. Die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige stellt mit Knopfdruck auf den Alarmsender oder durch Drücken der Notruftaste an der Basisstation des Hausnotrufsystems den Kontakt zur Hausnotrufzentrale her. Im Falle eines Sturzes kann der Alarm auch über einen Sturzsensor ausgelöst werden. Unmittelbar nach Auslösen des Notrufes an der Basisstation wird die Freisprecheinrichtung und die Raumüberwachungsfunktion zum „Hineinhören“ in den Raum aktiviert. Auch wenn der Pflegebedürftige selbst nicht sprechen kann, stellt die automatische Identifikation des Notrufes sicher, dass der Hausnotrufzentrale alle relevanten Informationen, z. B Kontakt- und Adressdaten, behandelnder Arzt, zu benachrichtigende Personen, zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Ergebnis der Situationsklärung werden von der Hausnotrufzentrale weitere vorher vereinbarte Maßnahmen (z. B. Anruf bei Nachbarn oder Angehörigen) veranlasst.
Für die Nutzung eines Hausnotrufsystems ist der Zugang zum öffentlichen (digitalen) Telekommunikationsnetz erforderlich. Die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb eines Zuganges zu diesem Netz, die Erstellung und Schaltung eines Netzanschlusses, ggf. das Bereitstellen einer entsprechenden Anschlusseinheit oder -dose sowie die Folgekosten, hier die monatlichen Grundgebühren und die Kosten für die Übertragungsdienstleistung, fallen in den Bereich der Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen und stellen keine Leistung der Pflegekasse dar.
2. Zubehör für Hausnotrufsysteme
Hausnotrufsysteme können mit Zubehör bzw. zusätzlichen Ausstattungen entsprechend der jeweils pflegerisch notwendigen Belange der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen angepasst werden, z. B. durch die Ausstattung mit einem zusätzlichen Alarmsender, wenn eine pflegebedürftige Person im selben Haushalt mit einer Pflegebedürftigen oder einem Pflegebedürftigen oder weiteren Pflegebedürftigen lebt und ein Hausnotrufsystem bereits vorhanden ist. Zubehör können beispielsweise zusätzliche Sturzsensoren sein für den Fall, dass bei der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen eine erhöhte Sturzgefahr vorliegt. Ein Notruf wird bei einem Sturz auch dann abgesetzt, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige den Notruf per Alarmsender nicht selbst auslösen kann.
3. Pflegehilfsmittel zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten
Bei Pflegehilfsmitteln zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten handelt es sich um Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung (z. B. GPS-Tracker mit Geozaun-Funktion), Pflegehilfsmittel zur zeitlichen Orientierung (z. B. Uhren, die auf die besonderen Belange von Pflegebedürftigen konzipiert sind), Erinnerungshilfen für wesentliche Ereignisse (z. B. spezielle Uhren oder lautsprecherähnliche Tischgeräte) und Produkte zum Erkennen von Risiken und Gefahren (z. B. Abschaltautomatiken für Haushaltsgegenstände). Sie dienen der Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und verringern den Bedarf an personeller Unterstützung. Zudem erhöhen sie die Sicherheit.
Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung, wie z. B. GPS-Tracker mit sogenannten Geozaun-Funktion, werden zwar außerhalb der eigenen Häuslichkeit eingesetzt, fördern aber die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen und ermöglichen damit einen längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit
Eine Versorgung mit derartigen Produkten kann dann in Betracht kommen, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen Unterstützung bei der örtlichen und/oder zeitlichen Orientierung und/oder durch z. B. Erinnerungsfunktionen bei der Gestaltung der Tagesstruktur benötigt.
4. Pflegehilfsmittel zur Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Hierunter fallen Produkte zur Unterstützung bei der selbständigen Einnahme von Medikamenten wie z. B. Medikamentenspender mit Erinnerungsfunktion und Produkte zur Messung und Deutung von Körperzuständen, sofern sie nicht bereits in der Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V berücksichtigt sind. Die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige soll so in die Lage versetzt werden, selbständig seine Krankheit(en) zu bewältigen. Dadurch kann sich auch der personelle Unterstützungsbedarf verringern. Die Produkte dienen damit dem Ausgleich der Beeinträchtigungen von Fähigkeiten im Sinne des § 14 SGB XI.
Eine Versorgung mit solchen Produkten kommt dann in Betracht, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige Unterstützungsbedarf bei der Einnahme der Medikamente hat, z. B. in Form von Erinnerungshilfen und/oder der technisch unterstützen Bereitstellung von Medikamenten sowie bei dem Erkennen von pflege- und/oder krankheitsrelevanten Änderungen von Körperzuständen.
Querverweise:
- Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände“
Änderungsdatum: 13.04.2021
Indikation
siehe Produktarten
Änderungsdatum: 13.04.2021