Info zur Produktgruppe
Definition
Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung tragen dazu bei, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sie können die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen darin unterstützen, länger selbstbestimmt in der gewohnten eigenen Häuslichkeit zu verbleiben und den Bedarf an personeller Unterstützung verringern.
Die Produktgruppe 52 "Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung" beinhaltet Pflegehilfsmittel, die in der Häuslichkeit/dem Lebensumfeld der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen zum Einsatz kommen können.
Durch die aktive Einbeziehung der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen dienen diese Pflegehilfsmittel der selbständigeren Lebensführung einer von der Pflegeperson nicht ständig überwachten Alltagsgestaltung und fördern damit wesentlich die Bereitschaft zur Pflege im häuslichen Bereich.
1. Hausnotrufsysteme
An eine Zentrale angeschlossene Hausnotrufsysteme dieser Produktgruppe bestehen aus einer Basisstation und einem Alarmauslöser (Funksender) mit einem Notrufknopf. Hausnotrufsysteme sind immer mit einer Hausnotrufzentrale verbunden, entweder über einen Festnetz-, IP- oder einen Mobilfunkanschluss.
Wesentliches Merkmal der Hausnotrufsysteme ist, dass es sich um für den Dauerbetrieb ausgelegte Geräte handelt, die auch bei Verlust der primären Energiequelle das Auslösen eines Notrufs gewährleisten.
Weitere technische Merkmale des Hausnotrufsystems sind unter anderem die Freisprecheinrichtung, das Gegensprechen, die das „Hineinhören“ in den Raum im Sinne von Räumlichkeit/Wohnung im Rahmen des Absetzens eines Notrufs ermöglicht und die eindeutige Identifizierung des Notrufgerätes gegenüber der Hausnotrufzentrale und ein Alarmsender.
Der im Lieferumfang enthaltene, separate und jederzeit mitführbare wasserdichte Alarmauslöser (Funksender) ermöglicht, dass die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige jederzeit und in einem Radius von 30 Metern um das Hausnotrufgerät innerhalb geschlossener Räume (unter anderem beim Duschen) einen Notruf absetzen kann.
Hausnotrufsysteme werden in Verbindung mit einer Hausnotrufzentrale betrieben, die eine Kommunikation mit den Pflegebedürftigen rund um die Uhr sichert. Die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige stellt mit Knopfdruck auf den Alarmauslöser (Funksender) oder durch Drücken der Notruftaste an der Basisstation des Hausnotrufsystems den Kontakt zur Hausnotrufzentrale her. Im Falle eines Sturzes kann der Alarm auch über einen Sturzsensor ausgelöst werden. Unmittelbar nach Auslösen des Notrufes an der Basisstation wird die Freisprecheinrichtung und die Raumüberwachungsfunktion zum „Hineinhören“ in den Raum aktiviert. Auch wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige selbst nicht sprechen kann, stellt die automatische Identifikation des Notrufes sicher, dass der Hausnotrufzentrale alle relevanten Informationen, zum Beispiel Kontakt- und Adressdaten, behandelnder Arzt, zu benachrichtigende Personen, zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Ergebnis der Situationsklärung werden von der Hausnotrufzentrale weitere vorher vereinbarte Maßnahmen (zum Beispiel Anruf bei Nachbarn oder Angehörigen) veranlasst.
2. Zubehör für Hausnotrufsysteme
Hausnotrufsysteme können mit Zubehör beziehungsweise zusätzlichen Ausstattungen entsprechend der jeweils pflegerisch notwendigen Belange der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen angepasst werden, zum Beispiel durch die Ausstattung mit einem zusätzlichen Alarmauslöser (Funksender), wenn eine pflegebedürftige Person im selben Haushalt mit einer Pflegebedürftigen oder einem Pflegebedürftigen oder weiteren Pflegebedürftigen lebt und ein Hausnotrufsystem bereits vorhanden ist.
Zubehör können beispielsweise zusätzliche Sturzsensoren sein, wenn bei der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen eine erhöhte Sturzgefahr vorliegt. Ein Notruf wird bei einem Sturz auch dann abgesetzt, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige den Notruf per Alarmauslöser (Funksender) nicht selbst auslösen kann.
3. Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung
Bei Pflegehilfsmitteln zur selbständigeren Lebensführung dieser Produktgruppe handelt es sich um Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung, Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme, Produkte zum Erkennen von Risiken und Gefahren und Pflegehilfsmitteln zur Kommunikation.
Sie dienen der Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und verringern den Bedarf an personeller Unterstützung. Zudem erhöhen sie die Sicherheit.
Der Einsatz von Pflegehilfsmitteln zur örtlichen Orientierung kann eine freiheitsentziehende Maßnahme beziehungsweise freiheitsberaubende Handlung darstellen. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich richterlicher Anordnungen, sind zu berücksichtigen.
4. Assistenzsysteme
Bei Produkten dieser Produktuntergruppe handelt es sich um modular aufgebaute Produkte mit wahlweise verschiedenen Funktionalitäten. Solche Funktionalitäten sind beispielsweise Module zur örtlichen oder zeitlichen Orientierung, Module zur Erinnerung an wesentliche Ereignisse und zur Tagesstrukturierung sowie Module zum Erkennen von Risiken und Gefahren als auch zur Kommunikation. Die Module können je nach erforderlichem Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen ausgewählt werden.
Leistungsrechtliche Hinweise
Allgemein
Pflegebedürftige haben nach § 40 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihnen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Hilfsmittel, die bei bestehender Pflegebedürftigkeit zusätzlich wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegekassen. Dies gilt auch für Produkte oder Produktbestandteile die Gegenstand der Arzneimittelversorgung sind oder der Eigenverantwortung unterliegen.
Ist für die Nutzung eines Pflegehilfsmittels der Zugang zum öffentlichen (digitalen) Telekommunikationsnetz erforderlich, fallen die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb eines Zuganges zu diesem Netz, die Erstellung und Schaltung eines Netzanschlusses, gegebenenfalls das Bereitstellen einer entsprechenden Anschlusseinheit oder -dose sowie die Folgekosten, hier die monatlichen Grundgebühren und die Kosten für die Übertragungsdienstleistung, in den Bereich der Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen.
Im Zuge des technischen Fortschritts werden bereits heute eine Vielzahl technischer und digitaler Produkte und Assistenzsysteme angeboten, die auf die Belange pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind. Viele dieser Produkte beruhen auf Technologien, die bereits als Gegenstände des täglichen Bedarfs Eingang in den Alltag gefunden haben, zum Beispiel Produkte zur Ortung mittels GPS oder Herdabschaltsysteme. Bei der Frage, ob es sich bei diesen Produkten um Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI handeln kann, erfolgt eine Orientierung am pflegerischen Nutzen. Danach sind Produkte mit Gebrauchsgegenstandscharakter in den Fällen Pflegehilfsmittel, in denen nicht eine bloße Komfortverbesserung, sondern primär die Ziele der §§ 14 und 40 SGB XI im Vordergrund stehen. Ob solche Produkte einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit beziehungsweise zur Verringerung des Bedarfs an personeller Unterstützung und/oder zu mehr Sicherheit und Teilhabe beitragen können ist unter anderem im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu prüfen.
Querverweise:
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Änderungsdatum: 30.01.2025
Indikation
Es wird auf die in den Produktarten aufgeführten Indikationen sowie Ausführungen zu den Einzelprodukten in den Produktmerkmalen verwiesen.
Änderungsdatum: 30.01.2025