Info zur Produktgruppe

Definition

Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die unter anderem zur Erleichterung der Durchführung pflegerischer Maßnahmen beitragen, soweit diese Pflegehilfsmittel helfen, die Pflege durch eine Pflegeperson zu erleichtern, eine Überforderung zu verhindern. Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt (medizinischer/pflegerischer Laie).
Zu den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege gehören Pflegebetten und Einlegerahmen zur Pflegeerleichterung, Pflegebettenzubehör, Pflege-Betttische/-nachtschränke, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung, Positionierungshilfen sowie Treppenfahrzeuge und Rampensysteme.
Die Versorgung mit einem Pflegebett kommt dann in Betracht, wenn das vorhandene Bett für eine erforderliche Umrüstung nicht geeignet oder eine solche Umrüstung nicht ausreichend zweckmäßig ist; die pflegerischen Indikationen dieser Produktgruppe sind zu berücksichtigen.
Die Leistung der Pflegekasse umfasst auch die Matratze für ein Pflegebett, unter Beachtung der Herstellervorgaben, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Für die Matratze ist dann kein gesonderter Eigenanteil zu entrichten; sie ist Bestandteil des Pflegebettes.
Pflegebetten und Einlegerahmen dieser Produktgruppe erleichtern durch eine mehrfach motorisch verstellbare Liegefläche mit Einstellmöglichkeiten von Kopf- und Fußteil und gegebenenfalls weiteren Funktionen die Pflege der Pflegebedürftigen durch die Pflegeperson (medizinischer/pflegerischer Laie). Einlegerahmen ermöglichen eine pflegegerechte Umrüstung des vorhandenen handelsüblichen Bettes. Sofern Pflegebetten und Einlegerahmen dieser Produktgruppe über eine Trendelenburglagerung verfügen, ist diese mit einer Sperrfunktion versehen. Die Trendelenburglagerung ist in der häuslichen Umgebung nicht zulässig.
Die Abgrenzung zwischen Betten für Erwachsene und Kinder erfolgt durch die Normen EN 50637 und EN 60601-2-52.
Es besteht die Möglichkeit der Ausstattung mit erforderlichem Zubehör (zum Beispiel Bettaufrichthilfen, Seitenpolstern, sonstigen Aufrichthilfen, Bettseitenteilen). Die Hinweise in den Produktmerkmalen der Einzelproduktlistungen sind zu beachten, ob das Zubehör integraler Bestandteil oder Teil des Lieferumfangs des Pflegebettes/Einlegerahmens zur Pflegeerleichterung ist oder optional zur Verfügung steht.
Pflegebetten und Einlegerahmen mit erhöhter Tragfähigkeit sind aufgrund ihrer Konstruktion hochbelastbar und gewährleisten daher eine höhere sichere Arbeitslast (SAL). Niedrigbetten ermöglichen ein tieferes Absenken der Liegeflächen als herkömmliche Pflegebetten.
Die sichere Arbeitslast (SAL) ist die größte zulässige Last, die das Bett heben darf. Die Last ist die Summe aus Gewicht der Versicherten oder des Versicherten, Matratze, Bettwäsche, Zubehör wie Aufrichter, Wechseldrucksystem und so weiter. Sichere Arbeitslast ist ein feststehender Begriff. Ein Bett darf dauerhaft mit der sicheren Arbeitslast belastet und uneingeschränkt betrieben werden. Das maximal zulässige Patientengewicht ist abhängig vom gleichzeitig mit angebrachten Gesamtgewicht des Zubehörs.

Bettverlängerungen sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen die Standardmaße des Bettes (bezogen auf die Pflegebedürftigen) anzupassen, um die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen fachgerecht zu lagern.

Bettaufrichter und sonstige Aufrichthilfen ermöglichen der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen sich aktiv selbstbestimmt zu bewegen und pflegerische Interventionen im Bett zu unterstützen und zu erleichtern.
Bettseitenteile sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die zum Beispiel bei Unruhezuständen der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen angezeigt sein können und ein unbeabsichtigtes Herausfallen verhindern sollen.
Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Bettseitenteile und/oder der Kopf- und Fußteile eines Bettes.

Bettzelte für den temporären Gebrauch sollen ein unbeabsichtigtes Herausfallen verhindern.
Der Einsatz von Bettseitenteilen und Bettzelten kann eine freiheitsentziehende Maßnahme beziehungsweise freiheitsberaubende Handlung darstellen. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich richterlicher Anordnungen sind zu berücksichtigen.

Durch den Einsatz von Pflegebett- und Nachttischen wird der Pflegeaufwand verringert und gleichzeitig die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen gefördert.
Sitzhilfen für Pflegebedürftige mit Morbus Huntington sind spezielle Sessel, die bei Bewegungsunruhe und unwillkürlichen Bewegungen ein sicheres und gefahrloses Sitzen gewährleisten sowie die pflegerische Versorgung ermöglichen.

Rollstühle mit Sitzkantelung gelten als Pflegehilfsmittel, wenn sie durch ihre multifunktionalen Einsatzmöglichkeiten dazu dienen, Pflegebedürftige zu transportieren und/oder außerhalb des Bettes über einen längeren Zeitraum zu lagern.

Positionierungshilfen dienen der Erleichterung der Pflege durch Unterstützung bei Positions-/Lagewechseln der im Pflegebett liegenden pflegebedürftigen Person und/oder bei Transferleistungen der pflegebedürftigen Person mit Unterstützung durch die Pflegeperson.
Treppensteighilfen, Treppenraupen und mobile Rampen der Produktgruppe dienen bei Bedienung durch eine Pflegeperson der Erleichterung der Pflege bei der Sicherung der Mobilität der Pflegebedürftigen/des Pflegebedürftigen im Innen- und Außenbereich.
Leistungsrechtliche Hinweise
Pflegebetten
Die Leistungspflicht der Pflegekasse für ein Pflegebett tritt dann ein, wenn das vorhandene Bett für eine erforderliche Umrüstung nicht geeignet ist oder wenn eine solche Umrüstung nicht ausreicht; die pflegerischen Indikationen dieser Produktgruppe müssen berücksichtigt werde. Die Leistung der Pflegekasse umfasst auch die Matratze für ein Pflegebett, unter Beachtung der Herstellervorgaben, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Für die Matratze ist dann kein gesonderter Eigenanteil zu entrichten; sie ist Bestandteil des Pflegebettes.
Die Versorgung mit einer Matratze zur Dekubitusprophylaxe fällt nicht in die Leistungspflicht der Pflegekasse. Handelsübliche Einlegerahmen, insbesondere ohne Höhenverstellung, unterliegen nicht der Leistungspflicht der Pflegeversicherung.
Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung
Sogenannte Fernsehsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung.


Querverweis:
Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“


Änderungsdatum: 03.12.2024

Indikation

Es wird auf die in den Produktarten aufgeführten Indikationen sowie Ausführungen zu den Einzelprodukten in den Produktmerkmalen verwiesen.


Änderungsdatum: 03.12.2024

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