Info zur Produktgruppe

Definition

Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u. a. Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Durchführung pflegerischer Maßnahmen beitragen, soweit diese Pflegehilfsmittel helfen, eine Überforderung der Pflegenden oder des Pflegenden oder der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen zu verhindern.

Zu den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege gehören Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung, spezielle Pflegebetttische, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung und Lagekorrekturhilfen für Bettlaken.

Pflegebetten sind Bettsysteme, die durch besondere Vorrichtungen (z. B. motorisch betriebene Einstellung des Neigungswinkels und der motorischen Verstellbarkeit der Liegefläche) die Pflege der Pflegebedürftigen erleichtern und die Verwendung von erforderlichem Pflegebettenzubehör (Bettverlängerung, Bettverkürzungen, Bettseitenteile (Seitengitter), Bettgalgen, Aufrichthilfen, Seitenpolster, Fixiersysteme) gegebenenfalls ermöglichen. Betten, mit erhöhter Tragfähigkeit (sog. Schwerlastbetten) sind aufgrund der Konstruktion hochbelastbar und gewährleisten daher eine hohe sichere Arbeitslast. Diese Schwerlastbetten sind für Versicherte geeignet, die aufgrund ihres Körpergewichtes und höheren Platzbedarfs nicht mit einem „normalen“ Pflegebett versorgt werden können.

Die Leistungspflicht der Pflegekasse für ein Pflegebett tritt dann ein, wenn das vorhandene Bett für eine erforderliche Umrüstung nicht geeignet ist oder wenn eine solche Umrüstung nicht ausreicht; die pflegerischen Indikationen dieser Produktgruppe müssen berücksichtigt werden Die Leistung der Pflegekasse umfasst auch die Matratze für ein Pflegebett, unter Beachtung der Herstellervorgaben, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Für die Matratze ist dann kein gesonderter Eigenanteil zu entrichten; sie ist Bestandteil des Pflegebettes.

Die Versorgung mit einer Matratze zur Dekubitusprophylaxe fällt nicht in die Leistungspflicht der Pflegekasse. Handelsübliche Einlegerahmen, insbesondere ohne Höhenverstellung unterliegen nicht der Leistungspflicht der Pflegekasse.

Bettverlängerungen und -verkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen, den Versicherten auch dann fachgerecht zu lagern, wenn die Standardmaße des Bettes (patientenbedingt) angepasst werden müssen.

Bettaufrichter (Bettgalgen) und sonstige Aufrichthilfen ermöglichen der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen die Mithilfe bei pflegerischen Maßnahmen im Bett und erleichtern somit die Pflege.

Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Bettseitenteile (Seitengitter) und/oder der Kopf- und Fußteile eines Bettes.

Bettseitenteile (Seitengitter) sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die z. B. bei Unruhezuständen der Versicherten des Versicherten angezeigt sein können und ein unbeabsichtigtes „Aus-dem-Bett-Rollen“ verhindern sollen. Der Einsatz von Bettseitenteile (Seitengitter)n kann eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. d. §§ 1631b Absatz 2, 1906 Absatz 4 BGB bzw. freiheitsberaubende Handlungen i. S. d. § 239 StGB darstellen und bedarf in den Fällen der §§ 1631b und 1906 BGB der richterlichen Anordnung, ansonsten des Einverständnisses der oder des Betroffenen.

Bettzurichtungen ermöglichen eine pflegegerechte Umrüstung des vorhandenen Bettes der pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen. Sie verwandeln das vorhandene Bett durch Einbau eines motorisch verstellbaren Einlegerahmens mit Bettheber in ein Pflegebett oder bieten Unterstützung beim Aufrichten des Oberkörpers um z. B. das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl zu ermöglichen oder unterstützen durch eine Sitz-/Schwenkfunktion, die ein Sitzen quer zur Längsachse des Bettes ermöglicht, u. a. ein leichteres Verlassen des Bettes.

Durch den Einsatz von speziellen Pflegebetttischen wird der Pflegeaufwand verringert und gleichzeitig die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen gefördert.

Sitzhilfen für Huntington-Patienten sind spezielle Sessel, die bei Bewegungsunruhe und unwillkürlichen Bewegungen ein sicheres und gefahrloses Sitzen gewährleisten sowie die pflegerische Versorgung ermöglichen. Sie verfügen über eine stabile Metallrahmenkonstruktion mit vollflächiger, energieabsorbierender Polsterung und abgerundeten Übergängen an Sitz- und Rückenteil sowie den Armlehnen. Die sogenannten Fernsehsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung.

Rollstühle mit Sitzkantelung können als Leistung der Pflegeversicherung in Betracht kommen, wenn sie nicht zur Erhaltung der Mobilität im Sinne des Funktionsausgleiches (vgl. Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“) benötigt werden, sondern durch ihre multifunktionalen Einsatzmöglichkeiten dazu dienen, Pflegebedürftige zu transportieren und/oder außerhalb des Bettes über einen längeren Zeitraum zu lagern.

Elektromotorische Lakenaufzugsvorrichtungen ermöglichen, die Liegeposition eines oder einer in einem Pflegebett liegenden Pflegebedürftigen ohne großen Kraftaufwand zu korrigieren. Zur Lagekorrektur wird das Laken mittels eines Aufrollmechanismus in die gewünschte Richtung gezogen. Die Positionierungsmöglichkeit er Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen ist auf das Pflegebett begrenzt.


Querverweise:
- Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“: Fixiersysteme für Personen


Änderungsdatum: 05.04.2021

Indikation

Siehe Produktarten


Änderungsdatum: 05.04.2021

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