Info zur Produktgruppe

Definition

ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER PRODUKTE
Bandagen sind körperteilumschließende oder körperteilanliegende, meist konfektionierte Hilfsmittel. Ihre Funktion ist es, komprimierend und/oder funktionssichernd zu wirken. Die Grundelemente bestehen aus flexiblen Materialien und/oder sind mit festen textilen Bestandteilen ausgestattet.


Querverweise

Siehe Produktgruppe 23 "Orthesen/Schienen" und Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen"

Änderungsdatum: 21.09.2018

Indikation

HINWEISE ZUR ZWECKBESTIMMUNG/INDIKATION
Bandagen dienen überwiegend der Behandlung von akuten Schädigungen an den Extremitäten und am Rumpf. Sie werden zum Teil aber auch bei der Behandlung chronischer Schädigungen eingesetzt.

Der Einsatz der Bandagen ist meist Teil von ärztlich geführten therapeutischen Behandlungsmaßnahmen über unterschiedliche Zeiträume. Bandagen sichern somit den Erfolg der Krankenbehandlung. Bei chronischen, therapeutisch ansonsten nicht mehr angehbaren Schädigungen, die zu dauerhaften Beeinträchtigungen von Aktivitäten führen, werden sie auch zum Ausgleich von Behinderungen eingesetzt.

Bezüglich des Einsatzes der einzelnen Produkte wird auf die in den Produktarten aufgeführten Indikationen verwiesen.


LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE
Gemäß § 33 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind.

Bandagen sind orthopädische Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse liegt vor, wenn sie aus medizinischen Gründen benötigt werden, um die ärztliche Behandlung bestehender Erkrankungen des Muskel- und Bandapparates zu begleiten, zu unterstützen oder den Behandlungserfolg zu sichern. Abhängig von der Schwere der Erkrankung ist eine kurz- oder langfristige, aber grundsätzlich zeitlich begrenzte Tragedauer der Bandagen notwendig.

Gemäß § 34 Absatz 4 SGB V sind einige Bandagen durch Rechtsverordnung von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Unter anderem sind dies:
- Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel
- Knie- und Knöchelkompressionsstücke
- Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)

Der Einsatz von Bandagen ausschließlich aus prophylaktischen Gründen, beispielsweise zum Schutz vor Verletzungen bei sportlicher oder beruflicher Tätigkeit, fällt in den eigenverantwortlichen Bereich der Versicherten; eine Kostenübernahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich.

Änderungsdatum: 21.09.2018

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