Info zur Produktgruppe

Definition

1. Allgemeine Produktbeschreibung
Haarersatz dient dazu, die natürlich gewachsenen Haare bei Haarverlust zu ergänzen oder zu ersetzen. Gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) vom 01.09.2005, zuletzt geändert am 19.06.2020, zählen Perücken, Haarteile und künstliche Wimpern zu den Bedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen. Perücken werden von einigen Herstellern auch als Medizinprodukte klassifiziert.

Zum Ersatz des Kopfhaares/Haupthaares stehen Vollperücken oder Teilbereichsperücken zur Verfügung. Vollperücken sollen das nicht mehr vorhandene Haupthaar vollständig ersetzen, Teilbereichsperücken den vom Haarverlust betroffenen Bereich des Oberkopfes.

Teilbereichsperücken sind konfektioniert erhältlich oder werden nach den Maßen der zu bedeckenden Kopffläche hergestellt. Vollperücken werden konfektioniert nach häufig vorkommenden Normmaßen als Standardperücken angeboten oder individuell nach Maß gefertigt. Standardperücken sind in vielen Farben und Größen lieferbar und können bedingt in Größe und Form durch den Vertragspartner nach § 127 SGB V der Kopfform der Versicherten oder des Versicherten angepasst werden. Durch Frisieren und Haarschneiden der Perücke kann den berechtigten individuellen Bedürfnissen der Versicherten Rechnung getragen werden.

Das Material der verwendeten Haare (Synthetik- bzw. Kunstfaser, Mischhaar oder Echthaar), die Art der Montur (Basismaterial/Haarträger) und die Bearbeitung, wie die Haare darauf befestigt werden, sind unterschiedlich. Die gängigsten Materialien, aus denen Haarersatz gefertigt wird, und die entsprechenden Eigenschaften sind nachfolgend im Einzelnen beschrieben.

Kunsthaar
Kunsthaar wird sowohl aus hitzeempfindlicher und damit nur bedingt formstabiler Basis-Kunstfaser (z. B. aus Modacryl) als auch aus hitze- und formbeständiger Kunstfaser (z. B. Polyester- oder Polyamidfasern) gefertigt.

Mischhaar
Mischhaar ist ein Gemisch aus Echthaar und Kunsthaar. Umformungen sind begrenzt möglich, da die beigemengten Kunsthaare bei zu häufiger und intensiver Hitzeeinwirkung brechen können und die Haltbarkeit des Haarersatzes damit eingeschränkt ist.

Echthaar
Haarersatz aus Echthaar wird grundsätzlich aus Menschenhaar gefertigt. Echthaar ist pflegeaufwendig. Wird es nicht fachgerecht behandelt, kommt es zu Verfilzungen und Qualitätsverlust.


2. Hinweise zum Leistungsanspruch
Allgemeines
Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zum Anspruch auf Krankenbehandlung gehört auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit hat Krankheitswert, sodass eine Krankheit nur vorliegt, wenn die Versicherte oder der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt.

Grundsätzlich führt Haarlosigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung der Körperfunktionen und der Einsatz von Haarersatz als Hilfsmittel nicht dazu, die verlorengegangene Körperbehaarung wiederherzustellen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Totalverlust der Haare im Einzelfall dennoch Krankheitswert haben und deshalb als Krankheit im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V gelten, weil dem vollständigen Haarverlust unter dem Aspekt der entstellenden Wirkung Krankheitswert zukommen kann und sich der Versicherte aus der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zurückzieht. Dabei ist nach dem Geschlecht sowie nach Ursache und Ausmaß des Haarverlustes zu differenzieren (vgl. Urteile des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R und vom 23.07.2002 - 3 KR 66/01 R sowie spezifische nachfolgende Ausführungen). Dementsprechend kann auch bei teilweisem, aber weitgehendem bzw. stellenweise totalem und damit entstellend wirkendem Haarverlust eine Versorgung mit einer Perücke in Betracht kommen. Demgegenüber besteht bei leichtem, diffusem Haarausfall keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Perücke.

Die Hilfsmittelversorgung umfasst nur den Haarersatz, der notwendig ist, um einem unbefangenen Beobachter den Verlust des Haupthaares nicht sogleich erkennbar werden zu lassen. Der Wunsch nach einer bestimmten Frisur und Haarlänge ist subjektiv und nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sondern fällt in die Eigenverantwortung der Versicherten.

In der Regel kann die Versorgung mit einer konfektionierten Perücke erfolgen, die in Haarschnitt, Haarlänge, Stil und Volumen angepasst werden kann. Zusätzlich kann für den optimalen Sitz bei Bedarf die Montur in der Größe angepasst werden.

Der Haarersatz als Hilfsmittel kann temporär oder auf Dauer erforderlich sein. Der temporäre Haarersatz beschränkt sich auf einen absehbaren Zeitraum. Hier kann infolge einer vorübergehenden Krankheit und ihrer Therapie davon ausgegangen werden, dass das natürliche Haarwachstum nach Ablauf der Krankenbehandlung wieder einsetzt.

Haarersatz für Männer
Gemäß den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichts ist der Verlust der Kopfbehaarung beim Mann bis zum vollständigen Haarverlust der Kopfbehaarung ohne Beteiligung der Wimpern, der Augenbrauen und der Barthaare aber nicht erfasst, keine Krankheit und - als Dauerzustand - auch keine Behinderung. Es handelt sich insoweit nicht um einen regelwidrigen Körperzustand, weil der teilweise bzw. vollständige Haarverlust - altersabhängig - die Mehrzahl aller Männer trifft (Alopecia senilis). Eine Differenzierung nach dem Alter ist - von Kindern und Jugendlichen abgesehen - weder möglich noch erforderlich, weil vom Zurückweichen der Kopfbehaarung erwachsene Männer aller Altersstufen in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind. Wenn das insbesondere bei jungen Männern mitstarkem vorzeitigen Haarausfall (Alopecia praematura) anders gesehen und insoweit von einer körperlichen Regelwidrigkeit ausgegangen würde, käme ihr kein Krankheitswert zu; denn das fehlende Haupthaar beeinträchtigt die Körperfunktionen des Mannes nicht und wirkt auch nicht entstellend. Männer ohne Haupthaar erregen für sich genommen, also ohne ein bestimmtes Erscheinungsbild (z. B. Kleidung, Tätowierungen), in der Öffentlichkeit keine Aufmerksamkeit im Sinne von Angestarrt-Werden oder Stigmatisierung (vgl. Urteil des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R). Die Kaschierung des Haarverlustes gilt bei Männern daher grundsätzlich als optische Maßnahme und fällt in die Eigenverantwortung der Versicherten.

Haarersatz für Frauen
In der Wahrnehmung des vollständig haarlosen Kopfes durch andere liegt auch der Grund, weshalb der Anspruch nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V auf Versorgung mit einer Perücke bei Frauen bestehen kann. Der typische männliche Haarausfall ohne Beteiligung von Wimpern und Augenbrauen tritt aus biologischen Gründen bei Frauen kaum auf, auch wenn bei diesen das Haarvolumen im Laufe des natürlichen Alterungsprozesses zurückgeht. Deshalb erregt eine haarlose Frau auch dann, wenn sie nicht an dem Vollbild der Alopecia areata universalis (Komplettverlust der Körperbehaarung) leidet, immer noch Aufsehen, und ihr Aussehen wird ggf. als entstellend wahrgenommen, sodass der Verlust der Kopfbehaarung dort als Krankheit eingestuft werden kann. Soweit der vollständigen Haarlosigkeit des Kopfes eine entstellende Wirkung zukommt, handelt es sich um einen Zustand körperlicher Regelwidrigkeit mit Krankheitswert (vgl. Urteil des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R).

Der Anspruch auf Ausstattung mit einer Perücke nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V beruht dann auf dem Tatbestand der Hilfsmittelversorgung zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Dies gilt für vorübergehende Zustände mit potenziell entstellender Wirkung, wie sie z. B. bei Krebspatienten als massiver Haarverlust als Begleiterscheinung einer Chemotherapie auftreten kann, ebenso wie für Dauerzustände mit potenziell entstellender Wirkung, wie z. B. bei der Alopecia areata universalis. Der massive Haarverlust bei einer Frau hat eine entstellende Wirkung, die nicht zum Verlust von motorischen und geistigen Funktionen führt, es ihr aber unmöglich macht, sich frei und unbefangen unter Mitmenschen zu bewegen. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird beeinträchtigt, wenn sie sich aus dem Leben in der Gesellschaft zurückzieht (vgl. Urteil des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R).

Handelt es sich, wie bei der Versorgung mit Haarersatz, um einen Ausgleich ohne Verbesserung elementarer Körperfunktionen und dient diese sonstigen allgemeinen Grundbedürfnissen wie der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, bemisst sich der Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings nicht nach dem technisch Machbaren. Ziel der Hilfsmittelversorgung ist nicht die möglichst umfassende Rekonstruktion des verlorenen früheren Zustandes, sondern die Sicherung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (vgl. Urteil des BSG vom 23.07.2002 - 3 KR 66/01 R).

Haarersatz für Kinder und Jugendliche
Der Verlust oder Teilverlust der Kopfbehaarung bei Kindern und Jugendlichen ist keine natürliche Erscheinung. Er wird als Krankheit eingestuft und hat unabhängig vom Geschlecht entstellende Wirkung. Demzufolge haben Kinder und Jugendliche bei Vorliegen der Indikation bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Haarersatz.

Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Haarersatz sind die besonderen Lebensbedingungen (z. B. Toben, Spielen, Schwimmen, Teilnahme am Sportunterricht) und die daraus resultierenden Anforderungen an den Haarersatz zu beachten. Haarersatz für Kinder und Jugendliche soll naturbelassen im Haaransatz, mitwachsend und größenverstellbar, dem kindlichen oder jugendlichen Kopf angepasst sein, einen kinder- und jugendgerechten Haarschnitt haben und nachwachsendem Haar Raum bieten.

Haarersatz bei Transsexualität von Mann zu Frau
Haarersatz kann bei gutachterlich bestätigter Transsexualität infrage kommen, wenn aufgrund des ursprünglichen männlichen Haarwuchses kein ausreichendes weibliches Erscheinungsbild erzielt werden kann und dies zu einer entstellenden Wirkung führt, die ein freies und unbefangenes Bewegen unter den Mitmenschen erschwert oder gar unmöglich macht. Somit ist von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nur die Versorgung umfasst, die notwendig ist, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen (vgl. Urteil des BSG vom 23.07.2002 - 3 KR 66/01 R).

Versorgungsumfang und Haltbarkeit bzw. Nutzungsdauer von Perücken
Die Versorgung umfasst eine Vollperücke oder Teilbereichsperücke, einen Perückenkopf zur Aufbewahrung und Befestigungselemente wie Klebestreifen, Spangen zur Befestigung, vollflächige Verklebungsmaterialien oder permanente und nichtpermanente Befestigungsmaterialien für Teilbereichshaarersatz. Sie sind Bestandteil der Versorgung mit einer Perücke und gehören zum Lieferumfang. Bei der Folgeversorgung ist ein weiterer Perückenkopf zur Aufbewahrung entbehrlich.

UV-Licht, Schweiß, Hauttalg, das Aufstoßen auf Kleidung, Dampf, trockene Luft, Hitze oder Verschmutzungen beeinflussen die Haltbarkeit einer Perücke. Im Allgemeinen beträgt bei täglichem Tragen sowie sachgerechter Handhabung und Pflege einer Perücke deren Haltbarkeit, je nach Versorgungsform, mindestens 6 bis 15 Monate.
Eine Folgeversorgung richtet sich bei weiterbestehender Indikation nach dem Zustand der vorhandenen Perücke und dem tatsächlichen Verschleiß. Die Haltbarkeitsdauer der Perücken ist ein Richtwert und für die Folgeversorgung nicht in erster Linie ausschlaggebend. Ein Verschleiß liegt vor, wenn eine Perücke erhebliche Schäden aufweist und Instandsetzungsarbeiten (z. B. Nachnäharbeiten, Ersatz der Gummibänder o. Ä.) nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich sind. Auch wenn die Perücke fachmännisch nicht mehr so aufbereitet werden kann, dass sie geeignet ist, den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter soweit auszugleichen, dass der Haarverlust für diesen nicht sogleich erkennbar ist, kommt eine erneute Versorgung in Betracht. Insbesondere durch die Einwirkung von Schweiß können sich z. B. die Knüpfknoten zersetzen, Haare ausfallen oder es kommt zum Verschleiß des Stretchmaterials.

Eine Folgeversorgung bei Kindern und Jugendlichen erfolgt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung darüber hinaus, wenn die vorhandene mitwachsende Perücke nicht mehr passgerecht bzw. durch intensiven kindgerechten Gebrauch verschlissen ist.

Wechselversorgungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche aus hygienischen Gründen sind grundsätzlich nicht erforderlich, da Haarersatz unter Einsatz geeigneter, handelsüblicher Pflegemittel im häuslichen Bereich gereinigt werden kann; Perücken können somit nach der Reinigung kurzfristig wieder getragen werden.

Berufsspezifische Mehrversorgungen (z.B. bei einer Köchin durch Dampfeinwirkungen) fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Pflege und Aufbereitung/Instandsetzung von Perücken
Haarersatz muss, sowohl im Kunsthaar- als auch im Echthaarbereich, regelmäßig gewaschen und aus hygienischen sowie aus Gründen der Haltbarkeit von Umweltschmutz und Schweiß befreit werden. Im Gegensatz zu Kunsthaar nimmt Echthaar Feuchtigkeit, Fette und Salze (vom Körperschweiß) auf. Der Pflegeaufwand von Haarersatz aus Echthaar gleicht dem von gewachsenem Haar.

Notwendige Änderungen, Aufbereitungen und Instandsetzungen des Haarersatzes im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V fallen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Demgegenüber fallen Frisier- und Friseurkosten sowie die Kosten für Pflegeprodukte für den Haarersatz, Färbemittel, Kämme, Bürsten und ähnliche Produkte zur Frisur-Modellierung grundsätzlich in den Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten.

Leistungsrechtliche Ausschlüsse
Haarbefestigungen (außer zur Befestigung von Teilbereichsperücken mittels Hairweaving), Haarverlängerung und Haartransplantationen sind ebenfalls keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie kompensieren keinen (stellenweise) totalen Haarverlust, sondern dienen allein kosmetischen Zwecken, um dichteres oder längeres Haar zu erhalten. Die Kosten dafür liegen in der Eigenverantwortung der Versicherten.

Die Dauerpigmentierung von Gesichtspartien zur Darstellung krankheitsbedingt fehlender Augenbrauen und Wimpern kann schon deshalb nicht als (mögliches) Hilfsmittel angesehen werden, weil die in den menschlichen Körper eingebrachten Farbstoffe ihre rechtliche Eigenschaft als Sache verlieren. Den bei einer Hautfärbung verwendeten Substanzen fehlt nach der Verbindung mit dem Körper die erforderliche selbständige Bedeutung, um sie noch als sächliche medizinische Leistung auffassen zu können. Zudem bietet die Dauerpigmentierung der Haut gegenüber einem Farbauftrag mit marktüblichen kosmetischen Mitteln keinerlei optische Vorteile; die Haltbarkeit über den gesamten Tag hinweg ist bei Kosmetikprodukten in der heutigen Zeit in ähnlicher Weise gegeben. Die Kosten dafür fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten (vgl. Urteil des BSG vom 19.10.2004 – B 1 KR 28/02 R).

Der Verlust der Wimpern und Augenbrauen kann auch über kosmetische Mittel wie künstliche Wimpern oder Mittel zum Schminken von Augenbrauen kompensiert werden. Von einer Stigmatisierung, die eine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft ausschließt, kann vergleichend zum totalen Verlust bzw. weitgehendem Teilverlust des Kopfhaares nicht ausgegangen werden. Diese Maßnahmen sind der Kosmetik zuzuordnen, die Kosten dafür fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten.

Kopfbedeckungen wie Mützen, Kappen, Hüte, Kopftücher oder Turbane, die alternativ oder zeitweise ergänzend den Haarverlust kaschieren können, sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, und fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.


Querverweise:
Nicht besetzt


Änderungsdatum: 20.05.2022

Indikation

Siehe Produktartbeschreibungen

Die geschlechterspezifischen Besonderheiten und die Besonderheiten bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu beachten (siehe Definition).

Änderungsdatum: 20.05.2022

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