Info zur Produktgruppe

Definition

Toilettenhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbstständigkeit bei der Toilettenbenutzung und der damit verbundenen körperhygienischen Maßnahmen. Sie werden im Rahmen der elementaren Grundbedürfnisse eingesetzt, insbesondere, indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren.

Toilettenhilfen lassen sich entsprechend ihrer Zielsetzung wie folgt einteilen:

Toilettensitze
Toilettensitze werden auf das vorhandene Toilettenbecken aufgelegt oder angeschraubt und dienen der Erhöhung des WC. Toilettensitzerhöhungen kommen ohne und mit Armlehnen zum Einsatz. Toilettensitze für Kinder und Jugendliche ermöglichen durch spezielle Ausstattungsdetails wie Rückenstütze mit Fixiermöglichkeit und Fußabstützung die Toilettennutzung.

Toilettenstützgestelle
Toilettenstützgestelle werden über bzw. um das vorhandene Toilettenbecken gestellt. Sie ermöglichen ein Abstützen während des Toilettenganges. Sie können mit einer Sitzfläche ausgestattet sein.

Elektrische Toilettenaufstehhilfen
Elektrische Toilettenaufstehhilfen bieten Unterstützung beim Hinsetzen und Aufstehen. Die Sitzfläche führt bei der Hubbewegung eine nach vorn gerichtete Vorschubbewegung aus, die das Aufstehen zusätzlich unterstützt.

Toilettenstühle
Toilettenstühle sind mit einer Toiletteneinrichtung versehen, sodass die Benutzung an verschiedenen Orten erfolgen kann.

WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung
WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung bestehen aus einem Toilettensitz mit Warmwasserdusche und Warmlufttrocknung. Sie werden auf einem vorhandenen Toilettenbecken installiert.

Im Hinblick auf die verschiedenen Produkte mit unterschiedlicher Zielsetzung und Wirkungsweise ist die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstreckt sich bei Toilettenhilfen auf den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Montage.

Handelsübliche Toilettenbecken (auch wenn sie erhöht sind) und Toilettenbrillen sowie Kindertoilettentöpfe und -brillen fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.

Die Versorgung mit Toilettenhilfen wird durch Verträge der Krankenkassen nach § 127 SGB V geregelt. Die Produkte werden von Vertragspartnern abgegeben.

Die Versorgungsverträge haben die grundlegenden Qualitätskriterien, die in den Untergruppen dieser Produktgruppe festgelegt werden, einzuhalten.

Eine Toilettenhilfe, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte abgegeben wird, muss bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Anforderungen an die Qualität werden in den jeweiligen Untergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses festgelegt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen genügen, dürfen an die Versicherten abgegeben werden.


Querverweise:
Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“: Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene
Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“: Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen
Produktgruppe 10 „Gehhilfen“: Gehgestelle
Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“: Toilettenrollstühle
Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“: Stechbecken


Änderungsdatum: 13.06.2022

Indikation

Siehe Produktarten

Änderungsdatum: 13.06.2022

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