Info zur Produktgruppe
Definition
ALLGEMEINE PRODUKTGRUPPENBESCHREIBUNG
Schuhe können unter nachfolgend dargestellten Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören:
- Orthopädische Maßschuhe, Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh, Änderungen und Instandsetzungen
- Therapieschuhe
- Orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen
- Leisten für orthopädische Maßschuhe
- Diabetesadaptierte Fußbettungen
- Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom
- Zehen- und Mittelfußersatz
- Sonderarbeiten
Allgemeine leistungsrechtliche Hinweise
Orthopädische Maßschuhe, Therapieschuhe und Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn bei definierten Schädigungsbildern/Funktionsstörungen die medizinisch erforderliche Versorgung nicht mit geeigneten, fußgerechten Konfektionsschuhen, ggf. in Verbindung mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh und orthopädischen Einlagen (Produktgruppe 08 „Einlagen“), erreicht werden kann.
Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher hat die Versicherte oder der Versicherte bei der Versorgung einen Eigenanteil zu leisten. Zur Höhe des Eigenanteils gibt der GKV-Spitzenverband Eigenanteilsempfehlungen ab.
Kein Eigenanteil ist zu tragen für orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh, für Leisten, für Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh sowie für Verbandschuhe, Fußteil-Entlastungsschuhe und Interimsschuhe.
ALLGEMEINE HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR
Die Erstversorgung ist die Erstausstattung einer Versicherten oder eines Versicherten mit einem in der Produktgruppe 31 „Schuhe“ genannten bzw. gelisteten Hilfsmittel.
Eine Versorgung mit einem Wechselpaar (zweites Paar in der Erstversorgung) ist grundsätzlich nicht bei allen Hilfsmitteln dieser Produktgruppe erforderlich (z. B. nicht bei Fußteil-Entlastungsschuhen). Gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie kann eine weitere Versorgung (Mehrfachausstattung) mit einem funktionsgleichen Hilfsmittel aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung zweckmäßig oder wirtschaftlich sein. Daraus ergibt sich, dass nicht jede Versorgung mit Schuhen im Sinne der Produktgruppe 31 "Schuhe" einer Wechselversorgung mit einem zweiten Paar bedarf (entsprechende Hinweise sind in den folgenden Abschnitten der Definition zu den einzelnen Produktarten zu finden).
Bei weiterhin bestehender Indikation ist eine Versorgung mit einem Ersatzpaar möglich, wenn Änderungen/Instandsetzungen oder Reparaturen am vorhandenen gleichartigen Hilfsmittel unwirtschaftlich oder aufgrund von Verschleiß nicht mehr möglich sind.
Orthopädische Maßschuhe
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Der orthopädische Maßschuh ist ein in handwerklicher Einzelanfertigung hergestellter, individueller Maßschuh, der für den einzelnen geschädigten Fuß nach besonderem Maß - und Modellverfahren und über einem individuellen Leisten handwerklich gefertigt und schädigungsabhängig ggf. mit erforderlichen Zusatzarbeiten ausgestattet wird. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich paarweise.
ORTHOPÄDISCHE MASSSCHUHARTEN
Orthopädische Maßschuhe werden in folgende Maßschuharten unterteilt:
- Orthopädische Straßenschuhe
- Orthopädische Hausschuhe
- Orthopädische Sportschuhe
- Orthopädische Badeschuhe
- Orthopädische Interimsschuhe
Orthopädische Straßenschuhe sind orthopädische Maßschuhe für den Alltagsgebrauch im Außenbereich in strapazierfähiger Ausführung, die auch bei starker Beanspruchung funktionsfähig bleiben. Sie werden je nach Indikation als Halbschuhe, Knöchelschuhe oder Stiefel gefertigt.
Orthopädische Hausschuhe sind orthopädische Maßschuhe in leichterer Ausführung, die überwiegend für den häuslichen Bereich vorgesehen sind. Sie werden je nach Indikation als Halbschuhe, Knöchelschuhe oder Stiefel gefertigt. Orthopädische Hausschuhe können auch für kleinere Bewegungsradien außerhalb des häuslichen Bereichs genutzt werden.
Orthopädische Sport- oder Badeschuhe sind orthopädische Maßschuhe, die als Halbschuh oder Stiefel gearbeitet sind. Orthopädische Sportschuhe werden für sportliche Betätigungen benutzt, die wegen vorhandener Fußdeformitäten mit handelsüblichen Sportschuhen nicht ausgeübt werden können. Orthopädische Badeschuhe sind wasserfeste Schuhe mit rutschfester Sohle.
Orthopädische Interimsschuhe sind orthopädische Maßschuhe aus geeignetem, leichtem Schaftmaterial, die eingesetzt werden, wenn handelsübliche Konfektionsschuhe und Therapieschuhe postoperativ/posttraumatisch nicht geeignet sind, eine schnelle Mobilisation ansonsten nicht gehfähiger Versicherter zu ermöglichen, oder wenn mit anderen Hilfsmitteln keine ausreichende Mobilität erzielt werden kann.
Zusatzarbeiten an orthopädischen Maßschuhen
Ggf. erforderliche Zusatzarbeiten an orthopädischen Maßschuhen passen die orthopädischen Maßschuhe in besonderen Fällen je nach Indikation an das individuelle Schädigungsbild an.
Hierbei handelt es sich um:
- Zusatzarbeiten an der Sohle
- Zusatzarbeiten bei einer Beinorthese
- Zusatzarbeiten an der Hinterkappe
- Zusatzarbeiten zur Bodenversteifung
- Zusatzarbeiten an Blatt/Futter/Schaft
- Zusatzarbeiten bei Beinlängendifferenz
- Zusatzarbeiten für Fußbettung und –entlastung
Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh
Änderungen und Instandsetzungen an orthopädischen Maßschuhen sind die außerhalb der Gewährleistungspflicht notwendige Änderungs-/Instandsetzungsarbeiten, die dem Erhalt des orthopädischen Maßschuhs dienen.
Änderungs-/Instandsetzungsarbeiten beziehen sich auf:
- Bodenarbeiten
- Bettungsarbeiten
- Schaftarbeiten
- Sohlenarbeiten
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU ORTHOPÄDISCHEN MASSSCHUHEN
Orthopädische Straßenschuhe, orthopädische Hausschuhe und orthopädische Interimsschuhe sind bei Vorliegen der Indikation eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sport- oder Badeschuhe dienen nicht dem unmittelbaren Ausgleich einer Behinderung, sondern setzen bei deren Folgen und Auswirkungen in einem besonderen Lebensbereich an. Ein Funktionsausgleich im Rahmen der Erfüllung bzw. Befriedigung eines elementaren Grundbedürfnisses liegt nicht vor. Freizeitbeschäftigungen zählen nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens.
Sport- oder Badeschuhe, die einzig zum Schwimmen oder zur sportlichen Betätigung im Sinne einer Freizeitbeschäftigung benötigt werden, fallen daher nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. für Badeschuhe, kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn derartige Produkte im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen oder Krankengymnastik im Bewegungsbad auf der Grundlage des § 32 SGB V benötigt werden.
Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Sport- oder Badeschuhe kommt für Kinder und Jugendliche außerdem in Betracht, wenn diese z. B. für den Schulsport benötigt werden bzw. Kinder am schulischen Schwimmunterricht teilnehmen. Es erfolgt grundsätzlich eine Versorgung mit einem Paar.
Für Erwachsene kann eine Leistungspflicht für orthopädische Sportschuhe bei regelmäßig ärztlich verordnetem Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. V. m. § 43 SGB V in Betracht kommen.
Der Leistungsumfang bei orthopädischen Maßschuhen umfasst auch den optisch an den Maßschuh angepassten Schuh für die nicht versorgungsbedürftige Gegenseite. Die Versorgung erfolgt daher paarweise. Ausgenommen ist hier der Interimsschuh. Hier erfolgt die Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur für den postoperativ zu versorgenden Fuß.
Der Anspruch der Versicherten oder des Versicherten erstreckt sich nicht nur auf die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen, sondern auch auf deren Änderungen/Instandsetzungen und ggf. die notwendige Ersatzbeschaffung.
Zu den notwendigen Änderungen gehören insbesondere Erweiterungen und Ergänzungen, die ihre Ursache z. B. in Fußformveränderungen haben.
Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh können außerhalb der Gewährleistungspflicht notwendig werden, um die Pass- und Funktionsfähigkeit des orthopädischen Maßschuhs zu erhalten. Sie sind auch nach Ablauf der allgemeinen Nutzungsdauer möglich.
Serienmäßig angefertigte bzw. über einen Serienleisten angefertigte Schuhe sind keine orthopädischen Maßschuhe im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn der Leisten besonders fußgerecht ist und die Schuhe einzelne Merkmale von häufig erworbenen Fußfehlformen (z. B. Ballen bei Spreizfuß) berücksichtigen. Über derartige Leisten gefertigte sogenannte Gesundheits- oder Bequemschuhe gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.
Reparaturen von orthopädischen Maßschuhen, die aufgrund einer normalen Abnutzung, z. B. am Absatz, der Laufsohle oder den Klettverschlüssen, notwendig sind, fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Dies gilt auch für den Ersatz von z. B. Schnürsenkeln und für die zur Schuhpflege erforderlichen Pflegeprodukte wie Schuhbürsten, Lederpflege und Schuhcreme.
Orthopädische Sicherheitsschuhe, die nach den Unfallverhütungsvorschriften an bestimmten Arbeitsplätzen getragen werden müssen, stellen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar.
Orthopädische Maßschuhe und Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh sind nicht mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh kombinierbar. Dies gilt analog auch für die Änderung/Instandsetzung von orthopädischen Maßschuhen.
HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT ORTHOPÄDISCHEN MASSSCHUHEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR
Orthopädische Maßschuhe sind individuell handwerklich gefertigte Produkte von hoher Qualität.
Es ist daher davon auszugehen, dass die allgemeine Nutzungsdauer (Haltbarkeit) bei orthopädischen Straßenschuhen mindestens zwei Jahre, bei orthopädischen Hausschuhen, orthopädischen Sport- und -Badeschuhen durch eine geringere Abnutzung mindestens vier Jahre beträgt. Die orthopädischen Maßschuhe sind so zu fertigen, dass sie aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit und Verarbeitung während der allgemeinen Nutzungsdauer ihre Funktionalität beibehalten.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann sich eine kürzere Nutzungsdauer ergeben, wenn die orthopädischen Maßschuhe aufgrund des Wachstums und/oder geänderter Schädigungen nicht mehr pass- und funktionsgerecht gerecht sind und die Anpassung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Der orthopädische Interimsschuh soll so gefertigt sein, dass er in der frühen Krankheits- und Rehabilitationsphase seinen Versorgungszweck erfüllt. Die Versorgung mit Interimsschuhen erfolgt häufig postoperativ und in der Regel einmalig.
Um den Bedürfnissen der Versicherten oder des Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen und aus hygienischen Gründen kann die Versicherte oder der Versicherte nach der erstmaligen Versorgung mit einem Paar orthopädischer Straßenschuhe grundsätzlich ein weiteres Paar orthopädische Straßenschuhe als Wechselpaar erhalten.
Die Versorgung mit dem Wechselpaar (zweites Paar in der Erstversorgung) soll erst dann erfolgen, wenn das erste Paar passgerecht und funktionsfähig ist und mindestens vier Wochen positiv durch die Versicherte oder den Versicherten erprobt wurde.
Die Erstversorgung mit orthopädischen Haus-, Sport- und Badeschuhen umfasst ein Paar. Eine Versorgung mit einem Wechselpaar aus hygienischen Gründen ist bei ihnen in der Regel nicht erforderlich.
Eine Ersatzversorgung mit einem Paar orthopädischen Maßschuhen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt grundsätzlich in Betracht:
- Frühestens nach zwei Jahren bei orthopädischen Straßenschuhen und nach vier Jahren bei orthopädischen Haus-, Sport- und Badeschuhen, wenn Änderungen/Instandsetzungen der vorhandenen orthopädischen Maßschuhe nicht mehr möglich bzw. nicht wirtschaftlich sind
oder
- Wenn sich die Fußschädigungen so verändert haben, dass Änderungen/Instandsetzungen der orthopädischen Maßschuhe an die geänderten medizinischen Erfordernisse nicht möglich oder unwirtschaftlich sind, hier ggf. auch vor Ablauf der allgemeinen Nutzungsdauer.
Therapieschuhe
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG THERAPIESCHUHE
Therapieschuhe sind industriell gefertigte, konfektionierte Schuhe, die für einen besonderen therapeutischen Zweck konstruiert und hergestellt werden.
Konfektionierte Therapieschuhe werden unterteilt in nachfolgend aufgeführte Produktarten:
- Stabilisationsschuh bei Sprunggelenkschäden
- Stabilisationsschuh bei Achillessehnenschädigungen
- Stabilisationsschuhe bei Lähmungszuständen
- Verbandschuh
- Fußteil-Entlastungsschuh
- Korrektursicherungsschuhe
- Schuhe über Beinorthesen
- Höhenausgleichsschuh
- Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung
Therapieschuhe: Stabilisationsschuh bei Sprunggelenksschäden, Achillessehnenschädigung und Lähmungszuständen
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Der Stabilisationsschuh bei Sprunggelenksschäden ist ein konfektionierter, industriell hergestellter, erhöhter Stiefel mit herausnehmbaren und anpassbaren Verstärkungselementen zur Stabilisierung des Sprunggelenks.
Der Stabilisationsschuh bei Achillessehnenschädigung ist ein konfektionierter, industriell hergestellter, erhöhter Stiefel mit herausnehmbaren und anpassbaren Verstärkungselementen zur Stabilisierung des Sprunggelenks; eine Absatzerhöhung entlastet die geschädigte Achillessehne. Im vorderen Bereich ist eine stabile, formbare Lasche eingearbeitet.
Der Stabilisationsschuh bei Lähmungszuständen ist für die temporäre oder dauerhafte Versorgung von Fußheberlähmungszuständen, z. B. nach Schlaganfall oder bei peripheren Peroneuslähmungen, konstruiert und ggf. anstelle von Orthesen einsetzbar.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU STABILISATIONSSCHUHEN
Bei Stabilisationsschuhen bei Sprunggelenksschäden und bei Stabilisationsschuhen bei Achillessehnenschädigung erstreckt sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nur auf die Versorgung des jeweils verletzten Sprunggelenks/der verletzten Achillessehne (Einzelschuhversorgung). Die Versorgung erfolgt meist nach Abschluss der Wundheilung bzw. nach Abschwellung des Sprunggelenks.
Bei Stabilisationsschuhen bei Lähmungszuständen erstreckt sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich auf die Versorgung der von der Lähmung betroffenen Körperseite (Einzelschuhversorgung). Ist aufgrund der Indikation eine langfristige Versorgung angezeigt oder sind beide Körperseiten betroffen, erfolgt die Versorgung paarweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Stabilisationsschuh für den unverletzten Fuß ist bei temporären Versorgungen dagegen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Anspruch erstreckt sich auch auf die zum Stabilisationsschuh gehörenden Stabilisations-elemente, auf Änderungen, die ihre Ursache in Krankheitsbildern oder Wachstum haben, und Instandsetzungen zur Erhaltung des therapeutischen Nutzens sowie bei Vorliegen der Indikation auf bestimmte orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh.
Bei der Versorgung ist zu beachten, dass bei Sprunggelenksverletzungen/Bandverletzungen eine ausreichende Stabilisierung auch in Ruhezeiten, vor allem nachts, sichergestellt sein muss. Zu diesem Zweck können zusätzliche Maßnahmen, eventuell auch Hilfsmittel (z. B. Nachtschienen), erforderlich sein.
Zu beachten ist ferner, dass je nach Indikation alternativ oder ergänzend zu einem Stabilisationsschuh die Versorgung mit einer Sprunggelenksorthese der Produktgruppe 23 Orthesen in Betracht kommen kann.
Reparaturen aufgrund der normalen Abnutzung fallen ebenso wie Reparaturen für handelsübliche Konfektionsschuhe in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Das gilt auch für den Ersatz von z. B. Schnürsenkeln und/oder die Mittel für die Schuhpflege.
Stabilisationsschuhe ausschließlich für den häuslichen Bereich sowie zehen- und/oder fersenoffene Stabilisationsschuhe stellen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar.
HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZ-STABILISATIONSSCHUH
Die allgemeine Nutzungsdauer eines Stabilisationsschuhs beträgt mindestens zwei Jahre.
Die Erstversorgung erfolgt mit einem Schuh für die verletzte Seite oder mit einem Paar, wenn beide Füße betroffen sind.
Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Ersatzversorgung mit einem Stabilisationsschuh ist im Einzelfall möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Stabilisationsschuh nicht mehr funktionsfähig ist.
Therapieschuhe: Verbandschuh
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Der Verbandschuh ist ein konfektioniert gefertigter Schuh, der der Versicherten oder dem Versicherten bei noch vorhandenen umfangreichen Wund- und Stabilisierungsverbänden eine frühzeitige Mobilisierung ermöglicht. Der Verbandschuh ist je nach Modell mehrwöchig oder mehrmonatig verwendbar.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU VERBANDSCHUHEN
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf die Versorgung des operierten/verletzten Fußes (Einzelschuhversorgung). Sind beide Füße betroffen, erfolgt die Versorgung paarweise.
Verfügt der Verbandschuh über eine höhere Laufsohlenkonstruktion, ist ggf. bei der nicht zu versorgenden Seite zur Verringerung oder Vermeidung eines Beckenschiefstandes und pathologischen Gangbildes die Höhe am nicht betroffenen Fuß auszugleichen.
Zur Druckumverteilung und/oder Polsterung kann im Einzelfall eine Weichpolsterbettungseinlage der Produktgruppe 08 „Einlagen" im Verbandschuh erforderlich sein, wenn die zum Verbandschuh gehörende konfektionierte weiche Sohle und die Polsterung durch den Verband nicht ausreichend den Druck umverteilen und den Ulkus polstern.
Je nach Produkt ist es möglich, dass Verbandschuhe mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh versehen werden (siehe Einzelproduktlistung).
HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT EINEM VERBANDSCHUH, DER VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND DER VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZSCHUH
Die allgemeine Nutzungsdauer von Verbandschuhen unterscheidet sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und den Materialien und kann von Modell zu Modell verschieden sein. Sie liegt bei mindestens 12 Monaten und wird vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung angegeben.
Die Erstversorgung mit einem Verbandschuh erfolgt in einfacher Ausstattung. Sofern erforderlich, kann die Versorgung mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh (Höhenausgleich) oder alternativ mit einem Höhenausgleichsschuh für die nicht betroffene Seite erfolgen.
Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Ersatzversorgung mit einem Verbandschuh ist im Einzelfall möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Verbandschuh nicht mehr funktionsfähig ist.
Therapieschuhe: Fußteil-Entlastungsschuh
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG FUSSTEIL-ENTLASTUNGSSCHUH
Der Fußteil-Entlastungsschuh konzentriert die Auftrittsbelastung auf den noch belastbaren Teil des Fußes. Zu unterscheiden sind der Vorfuß-Entlastungsschuh und der Fersen-Entlastungsschuh.
Je nach der Ausprägung der Schädigung ist der Fußteil-Entlastungsschuh zur Sicherstellung der Teilentlastung ggf. zusammen mit Gehhilfen zu verwenden.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZUM FUSSTEIL-ENTLASTUNGSSCHUH
Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf den verletzten/operierten Fuß (Einzelschuhversorgung).
Verfügt der Fußteil-Entlastungsschuh über eine höhere Laufsohlenkonstruktion, ist ggf. bei der nicht versorgungsbedürftigen Seite zur Verringerung oder Vermeidung eines Beckenschiefstandes und pathologischen Gangbildes ein Höhenausgleich notwendig.
HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT EINEM FUSSTEIL-ENTLASTUNGSSCHUH, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZSCHUH
Die allgemeine Nutzungsdauer von Fußteil-Entlastungsschuhen unterscheidet sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und den Materialien und kann von Modell zu Modell verschieden sein.
Die Erstversorgung mit einem Fußteil-Entlastungsschuh erfolgt in einfacher Ausstattung, ggf. in Kombination mit einem geeigneten Höhenausgleich für die nicht betroffene Seite.
Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Ersatzversorgung mit einem Fußteil-Entlastungsschuh ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Fußteil-Entlastungsschuh nicht mehr funktionsfähig ist.
Therapieschuhe: Korrektursicherungsschuhe
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Korrektursicherungsschuhe, meist als Anti-Varusschuhe bzw. Anti-Adduktionsschuhe bezeichnet, dienen der Sicherung des Korrekturergebnisses nach Operationen oder Redressionen.
Anti-Varusschuhe bzw. Anti- Adduktionsschuhe sind paarig wie auch unpaarig in verschiedenen Größen erhältlich.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU KORREKTURSICHERUNGSSCHUHEN
Die vorrangige Versorgung ist das Tragen einer Drei-Backen-Einlage in handelsüblichen Konfektionsschuhen nach der Operation oder Redression des Fußes.
Die Versorgung mit Korrektursicherungsschuhen ist bei Kindern nach erfolgter Operation oder Redression eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn mit der vorherigen Versorgung mit Drei-Backen-Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen das Therapieziel nicht erreicht werden konnte.
Die Versorgung erfolgt paarweise oder unpaarig, aber immer für beide Füße. Der gesunde Fuß wird entsprechend den exakten Größenverhältnissen des Fußes mit einem „Neutralschuh“ versorgt. Dabei sollte ein optisch möglichst geringer Unterschied zum Versorgungsschuh bestehen und die Statik und Dynamik des Fußes genauestens beachtet werden.
HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG MIT KORREKTURSICHERUNGSSCHUHEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR
Die Erstversorgung umfasst ein Paar Korrektursicherungsschuhe, wenn beide Füße versorgungsbedürftig sind, bzw. einen Korrektursicherungsschuh für die versorgungsbedürftige und einen Normal-/Neutralschuh für die nicht versorgungsbedürftige Seite.
Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Ersatzversorgung mit Korrektursicherungsschuhen ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann oder wenn die Korrektursicherungsschuhe z. B. aufgrund des Wachstums ist nicht mehr passgerecht und damit nicht mehr funktionsfähig sind.
Therapieschuhe: Spezialschuhe über Beinorthese/Orthesenschuhe
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Orthesenschuhe sind paarweise angebotene konfektionierte Schuhe über Beinorthesen für Kinder und Jugendliche, die Orthesen im Beinbereich mit Fußteil tragen müssen und bei denen das Fußteil wegen der Form keine Aufnahme in handelsübliche Konfektionsschuhe findet.
Orthesenschuhe weisen ausreichend Raum für die notwendigen Fußteile und Schienen einer Orthese auf und sind stabiler als ein Normalschuh gearbeitet. Bei Orthesen mit Fußteil wird nicht nur mehr Platz im Schuhinneren benötigt, sondern auch das Schuhmaterial höher beansprucht.
Im begründeten Einzelfall kann auch bei Erwachsenen die Versorgung mit Orthesenschuhen erforderlich sein.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU ORTHESENSCHUHEN
Sofern Orthesen (z. B. Peroneusorthesen), Schienen oder Schuhbügel am Schuh zu befestigen sind, ist der dafür verwendete Konfektionsschuh, auch wenn er als „Spezialschuh" angeboten wird, keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn Orthesen getragen werden müssen und diese weder in einen auf dem Markt erhältlichen Konfektionsschuh noch in einen speziellen, konfektionierten Orthesenschuh passen, ist die Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen im begründeten Einzelfall möglich.
Die Versorgung mit Orthesenschuhen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich eine Leistung für Kinder und Jugendliche, im begründeten Einzelfall auch für Erwachsene.
Die Versorgung erfolgt paarweise.
HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG MIT ORTHESENSCHUHEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR
Die Erstversorgung umfasst ein Paar Orthesenschuhe.
Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Ersatzversorgung mit Orthesenschuhen ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann, wenn eine Größenanpassung der Orthese erfolgt und/oder wenn die Füße des Kindes/Jugendlichen gewachsen und die vorhandenen Orthesenschuhe nicht mehr passgerecht und damit nicht funktionsfähig sind.
Eine Ersatzversorgung mit Orthesenschuhen für Erwachsene und Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr kommt grundsätzlich erst nach Ablauf der allgemeinen Nutzungsdauer von zwei Jahren in Betracht, ansonsten, wenn der Schuh nicht mehr funktionsfähig ist und die Gebrauchsfähigkeit auch durch Änderung/Instandsetzung nicht wiederhergestellt bzw. erhalten werden kann.
Therapieschuhe: Höhenausgleichsschuh
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Der Höhenausgleichsschuh ist das Gegenstück zu einem einseitig benötigten Therapieschuh, der über eine sehr starke Sohlenkonstruktion von 3 bis 5 cm verfügt.
Erhöhte Sohlenkonstruktionen können bei bestimmten Verbandschuhen oder Vorfuß- und Fersen-Entlastungsschuhen vorhanden sein.
Der Höhenausgleichschuh ist immer systemkonform zu verwenden, damit die Sohlen-, Schaft- und Fixierkonstruktionen zwischen dem Verbandschuh oder Vorfuß- und Fersen-Entlastungsschuh und dem Höhenausgleichsschuh kompatibel sind.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZUM HÖHENAUSGLEICHSSCHUH
Verfügen der Verbandschuh oder der Vorfuß- oder Fersen-Entlastungsschuh über eine höhere Laufsohlenkonstruktion, ist ggf. bei der nicht versorgungsbedürftigen Seite zur Verringerung oder Vermeidung eines Beckenschiefstandes und pathologischen Gangbildes ein Höhenausgleich notwendig.
Dieser kann durch orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh gemäß der Produktart 31.03.04.1 Arbeiten zur Schuherhöhung, durch Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh gemäß der Produktart 31.03.05.4 Sohlenarbeiten oder mit einem Höhenausgleichsschuh erfolgen.
Ändert sich die Sohlenhöhe der Versorgung des versorgungsbedürftigen Fußes, besteht zum Ausgleich der Beinlängendifferenz ggf. ein neuer Anspruch auf orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh gemäß der Produktart 31.03.04.1 „Arbeiten zur Schuherhöhung“, auf Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh gemäß der Produktart 31.03.05.4 Sohlenarbeiten bzw. auf einen Höhenausgleichsschuh.
Therapieschuhe: Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Der Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung ist ein konfektionierter, d.h. industriell hergestellter, erhöhter Stiefel mit Versteifungselementen, der an die anatomischen Strukturen anpassbar/nicht anpassbar ist und über eine hochgezogene Fersenkappe im rückwärtigen Schaftanteil verfügt. Er sichert das obere Sprunggelenk und verhindert eine Plantarflexion über einen Knöchelgelenkwinkel von 90° hinaus. Ggf. muss die Sohle des Schuhs der nicht versorgungsbedürftigen Seite durch eine Sohlenerhöhung angepasst werden.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZUM STABILISATIONSSCHUH BEI PERONEUSLÄHMUNG
Die Versorgung mit einem Peroneusschuh erfolgt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für die betroffene Seite, paarweise wenn beide Füße betroffen sind.
Bei einseitiger Versorgung fällt der Gegenschuh (Neutralschuh) in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten.
HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG MIT EINEM STABILISATIONSSCHUH BEI PERONEUSLÄHMUNG, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZSCHUH
Die Erstversorgung erfolgt mit einem Stabilisationsschuh für die versorgungsbedürftige Seite.
Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine Ersatzversorgung mit einem Lähmungsschuh bei Peroneuslähmung ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung nicht mehr funktionsfähig ist.
Orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh dienen dazu, den vorhandenen Schuh so zu gestalten, dass durch einzeln oder in Kombination vorgenommene
- Arbeiten am Absatz
- Arbeiten zur Schuherhöhung
- Arbeiten an der Sohle
- Arbeiten zur Entlastung, Stützung, Polsterung und Schaftveränderung
Fußbeschwerden, die die Gehfähigkeit und Gehausdauer einschränken, beseitigt oder gemindert werden.
Die Konfektionsschuhe müssen so hergestellt sein, dass die eingebauten orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh ihre vorgesehene therapeutische Wirkung entfalten können.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU ORTHOPÄDISCHEN ZURICHTUNGEN AM KONFEKTIONIERTEN SCHUH
Die Versorgung mit orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh muss gegenüber der Versorgung mit vergleichbaren Hilfsmitteln die wirtschaftlichere Versorgung darstellen.
Geeignete Konfektionsschuhe dürfen eine Absatzhöhe von 3 cm nicht überschreiten.
Bestimmte orthopädische Zurichtungen an konfektionierten Schuhen sind auch bei Therapieschuhen zusätzlich einsetzbar (Hinweise hierzu sind in der Einzelproduktlistung zu finden).
Orthopädische Zurichtungen an Sicherheitsschuhen, die nach den Unfallverhütungsvorschriften an bestimmten Arbeitsplätzen getragen werden müssen, sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG UND ERSATZVERSORGUNG
Bei der Erstversorgung mit orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh ist eine Mehrfachausstattung für maximal drei Paar Konfektionsschuhe möglich. Als Nachversorgung kommen maximal zwei Versorgungen jährlich in Betracht.
Leisten für orthopädische Maßschuhe
ALLGEMEINE PRODUKTHINWEISE
Der Leisten für den orthopädischen Maßschuh wird durch den hierfür zugelassenen Leistungserbringer individuell nach den Maßen des Fußes bzw. auch des Beines hergestellt.
Die Erstellung des Leistens für orthopädische Maßschuhe ist eine fachhandwerkliche Arbeit, die die Herstellung des orthopädischen Maßschuhs erst ermöglicht.
LEISTEN AUS HOLZ/FORMBAREM KUNSTSTOFF
Der Leisten für den orthopädischen Maßschuh wird nach den individuellen Maßen des Fußes (Länge, Breite, Höhe, Umfänge) und in der funktionell günstigsten Stellung des Fußes bzw. gegebenenfalls auch des Beines sowie nach Belastungs- und Formabdruck in entsprechender Höhe individuell als Halbschuh-, Knöchel- oder Beinleisten gefertigt. Die Maße des Fußes können auch durch einen Scanner ermittelt werden.
Knöchel- oder Beinleisten sind z. B. zu fertigen bei Lähmungsfüßen, bei Versteifungen (Arthrosen) des Sprunggelenks, bei extremen Spitzfüßen (über 3 cm) sowie wenn zusätzlich Verstärkungselemente eingebaut werden müssen.
Bei der Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen ist immer eine individuelle Anfertigung eines Leistens nach den Maßen der Versicherten oder des Versicherten erforderlich.
Der Leisten dient dem Leistungserbringer als Arbeitsfläche, auf der er den Schuh gestaltet. Er ist ein vereinfachtes Abbild des Fußes und somit für die Passform maßgeblich. Leisten können so gefertigt werden, dass sie zerlegbar/gelappt sind, um sie später aus dem gefertigten orthopädischen Maßschuh zu entnehmen.
Die Leistenform legt mit der Absatzsprengung auch die spätere Absatzhöhe der orthopädischen Maßschuhe fest.
Bei einer erneuten Versorgung ist der vorhandene Leisten zu verwenden; dies gilt auch bei geringfügigen Veränderungen des Fußes.
Bei größeren Veränderungen kann unter Umständen der vorhandene Leisten nach neuen Maßen umgestellt werden, sofern eine Maßschuhversorgung von der Ärztin oder dem Arzt wegen Fußveränderungen verordnet wird. Größere Veränderungen liegen vor, wenn der Fuß mindestens 1,5 cm dicker oder dünner bzw. mindestens 1,5 cm länger geworden ist.
Aus diesem Grunde ist der Leisten mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Übergabe der Erstversorgung.
Bei begründetem Leistungserbringerwechsel ist ein neuer Leisten anzufertigen, da die Leisten Eigentum des Leistungserbringers sind und dieser den/die Leisten aufgrund der medizinprodukterechtlichen Vorschriften (Dokumentation) und aus produkthaftungsrechtlichen Gründen aufzubewahren hat.
LEISTEN AUS DEM 3 D-DRUCKER AUS KUNSTSTOFF
Bei Leisten aus dem 3D-Drucker bedarf es vorab eines 3 D-Vollfuß-Scans als Basis für die Maßschuhfertigung. Der Scanner erfasst die Form des Fußes bis zu einer Höhe von 50 cm sowie das plantare klinische Bild. Nach dem 3D-Scan wird der Leisten aus Kunststoff gefräst. Leisten aus dem 3D-Drucker können als Halbschuh-, Knöchel- und Beinleisten erstellt werden. Mit dem 3 D-Drucker gefertigte Leisten mit einer Höhe von über 23 cm sind nicht als Sonderanfertigung abrechenbar.
Die Fertigungsmethode des Leistens liegt in der Entscheidung des Leistungserbringers nach
§ 127 SGB V.
Diabetesadaptierte Fußbettungen
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Diabetesadaptierte Fußbettungen sind nach einem individuell hergestellten Fußmodell (z. B. Gipsabdruck, Trittschaum oder 3D-Scanabdrucks) gefertigte Fußbettungen aus mehreren Kunststoffschichten in unterschiedlichen Shorehärten (Shorehärte = Kennwert für die Härte weicher Werkstoffe) für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom und orthopädische Maßschuhe. Sie werden anstelle der üblichen Bettung in den Schuh eingepasst und adaptiert, haben eine Mindeststärke und führen an den gefährdeten Stellen zu einer Druckreduktion/Druckumverteilung, so dass Druckspitzen abgebaut werden.
Die Verwendung von industriell gefertigten Rohlingen bei der Herstellung ist nicht zulässig.
Diabetesadaptierte Fußbettungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Indikation zur Verwendung in Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom oder orthopädischen Maßschuhen gefertigt. Werden sie für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gefertigt, können bei Vorliegen der Indikation zusätzlich bestimmte orthopädische Zurichtungen an konfektionierten Schuhen zur Anwendung kommen (Hinweise hierzu sind in der Einzelproduktlistung zu finden).
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU DIABETESADAPTIERTEN FUSSBETTUNGEN
Bei Vorliegen der Indikation gehören diabetesadaptierte Fußbettungen zur Ausstattung von Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom und orthopädischen Maßschuhen. Sie werden anstelle der üblichen Bettung direkt in den Schuh eingearbeitet und sind neben den entsprechenden Schuhen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diabetesadaptierte Fußbettungen, die in handelsübliche Konfektionsschuhe, Sandalen, Clogs und weitere ungeeignete Schuhe eingesetzt werden, sind keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diabetesadaptierte Fußbettungen werden, ausgenommen bei einer Prothesenversorgung nach einer kompletten Fußamputation, paarweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben.
Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie kann aus hygienischen Gründen sinnvoll und erforderlich sein. Die Erstversorgung muss vor einer Wechselversorgung erfolgreich durch die Versicherte oder den Versicherten erprobt worden sein.
HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT DIABETESADAPTIERTEN FUSSBETTUNGEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR
Die Nutzungsdauer (Haltbarkeit) von diabetesadaptierten Fußbettungen ist abhängig von der Nutzungszeit (Tragedauer), den klimatischen Verhältnissen im Schuh und der körperlichen Situation der Versicherten oder des Versicherten. Sie sollten mindestens 12 Monaten verwendbar sein.
Ein Ersatz der diabetesadaptierten Fußbettungen ist möglich, wenn die Funktionsfähigkeit durch Verschleiß oder weitere Fußveränderung nicht mehr gegeben ist.
Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom sind industriell vorgefertigte Schuhe mit besonderer Konstruktion, um Druckspitzen an exponierten Stellen des Fußes zu reduzieren, einer besonderen Bettung oder Einlage ausreichend Raum zu bieten, Scherkräfte zu vermindern und eine physiologische Druckumverteilung sicherzustellen.
Eine gleichmäßige Druckumverteilung der Fußsohle gegenüber handelsüblichen Normalschuhen mit einer deutlichen Verminderung von Druckspitzen ist mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom nur zusammen mit Weichpolsterbettungseinlagen im Sinne der Produktgruppe 08 „Einlagen“ oder mit diabetesadaptierten Fußbettungen im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ zu erreichen. Die gleichmäßige Druckumverteilung ist mit plantarer Fußdruckmessung zu ermitteln; der Effekt ist zu dokumentieren.
Die Abgrenzung von Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom zu sogenannten Bequemschuhen ergibt sich aus den in den Produktuntergruppen definierten Qualitätsanforderungen.
Ggf. erforderliche Änderungen/Instandsetzungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gehören ebenfalls zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Reparaturen aufgrund normaler Abnutzung fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU SPEZIALSCHUHEN BEI DIABETISCHEM FUSSSYNDROM
Die Versorgung mit Spezialschuhen mit diabetes-adaptierten Fußbettungen bei Diabetes mellitus kann bei Versicherten erfolgen:
1. bei denen ein diabetisches Fußsyndrom nachgewiesen ist und ein Zustand nach abgeheiltem Fußulkus vorliegt, um das Auftreten eines Ulkusrezidives zu vermeiden.
2. mit hohem Risiko der Entwicklung eines Fußulkus:
- bei diabetischem Fußsyndrom zur Vermeidung von drohenden dorsalen Ulcera bei nicht ausreichender Zehenhöhe im einlagengerechten Konfektions-/ Bequemschuh, z. B. bei ausgeprägten Krallen- oder Hammerzehen. Die Versorgung erfolgt paarweise.
- bei abnormen Hornhautschwielen mit Einblutungen im Sinne einer präulzerativen Läsion
- bei Verlust des Schutzgefühls an den Füßen oder peripherer arterieller Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten und mindestens einer der folgenden:
-- terminale Niereninsuffizienz
-- Zehen- oder Teilfußamputationen
Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom sind nicht zur Behandlung eines diabetischen Fußulkus geeignet.
Die am Markt angebotenen „Schutzschuhe“ als Clogs und Sandalen erfüllen die Anforderungen eines Spezialschuhes bei diabetischem Fußsyndrom nicht.
Sandalenartige Schuhgestaltungen begünstigen Fensterödeme und ermöglichen keine ausreichende Druckumverteilung im Schuhschaft sowie keine Reduktion bzw. eine Erhöhung von Scherkräften. Sie bewirken stattdessen eine Druckerhöhung unter den verbleibenden Schaftanteilen und verhindern eine korrekte Fußführung. Daher sind sie als Spezialschuhe für das diabetische Fußsyndrom ungeeignet.
Das Gleiche gilt auch für am Markt angebotene „Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom mit Fersen- und/oder Zehenöffnungen“, die als Hausschuhe zur ausschließlichen Nutzung im häuslichen Bereich eingesetzt werden. Schuhöffnungen an Fersen und Zehen entsprechen nicht den Anforderungen an Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ und schränken die Schutzfunktionen der Schuhe ein. Unabdingbar für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom ist eine korrekte Fersenfassung, um den Rückfuß zu fixieren und in Kombination mit der Schuhbodenversteifung den Abrollvorgang des Fußes zu beeinflussen, da im Vorfußbereich aufgrund des größeren Platzvolumens und der druckfreien Gestaltung Halt verloren geht. Schuhe ohne Fersenführung können keine Vorfußentlastung bewirken, da Fußführung und Druckentlastung im selben Schuhareal stattfinden müssen. Sie sind für die Versorgung ungeeignet.
Sport- und Badeschuhe als Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT SPEZIALSCHUHEN BEI DIABETISCHEM FUSSSYNDROM, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT SPEZIALSCHUHEN FÜR DEN HÄUSLICHEN BEREICH
Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom als Straßenschuhe haben eine allgemeine Nutzungsdauer von mindestens zwei Jahren, als Spezialschuhe für den häuslichen Bereich von mindestens vier Jahren.
Die Versicherte oder der Versicherte hat bei Vorliegen der Indikation in der Erstversorgung Anspruch auf ein Paar Spezialschuhe.
Die Versorgung mit einem Wechselpaar (zweites Paar in der Erstversorgung) Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie soll erst dann erfolgen, wenn das erste Paar passgerecht und funktionsfähig ist und mindestens vier Wochen erfolgreich getragen wurde. Die erfolgreiche Erprobung ist zu dokumentieren.
Die Versicherte oder der Versicherte, die oder der Anspruch auf die Versorgung mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom hat, kann im Einzelfall ein weiteres Paar Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gemäß der Produktart 31.03.08.0 zur Nutzung im häuslichen Bereich erhalten. Die Nutzung von Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom im häuslichen Bereich dient dazu, den Fuß rundum vor Verletzungen im häuslichen Bereich zu schützen, die Druckumverteilung im Schuhschaft zu sichern, die Erhöhung der Scherkräfte zu vermeiden und den Fuß korrekt zu führen.
Eine Ersatzversorgung (Versorgung mit einem Ersatzpaar) ist frühestens nach zwei Jahren bei Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom als Straßenschuhe, frühestens nach vier Jahren bei Spezialschuhen, die im häuslichen Bereich verwendet werden und kaum Witterungsbedingungen ausgesetzt sind, möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom nicht mehr funktionsfähig ist.
Zehen- und Mittelfußersatz
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Zehen- und Mittelfußersatz im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ dient der Volumenfüllung und dem funktionalen Ausgleich von Zehenamputationen bei der Benutzung von Konfektionsschuhen, orthopädischen Maßschuhen, Therapieschuhen (außer Verbandschuhe, Orthesenschuhe, Fußteil-Entlastungsschuhe) und Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom. Diese Produkte sollen ungewollte Formveränderungen des Schuhs, die bei Zehenamputationen auftreten können, weil die Abroll- und Belastungspunkte am Schuh aufgrund der fehlenden Zehen nicht mehr achsengerecht verlaufen, und ein physiologisches Gangbild ermöglichen. Sie bestehen meist aus durchgängigen Materialverbünden und sind auf Trägersohlen befestigt, die in den Schuh eingelegt werden können und der Form des jeweiligen o. g. Schuhs entsprechen. Es kann zusätzlich eine Sohlenversteifung oder eine Abrollsohle erforderlich sein. Je nach Indikationsstellung sind die Stumpfkontaktstellen weichpolsternd und somit druckentlastend gearbeitet.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE
Die Versorgung mit einem Zehen- oder Mittelfußersatz kann nicht nur bei einer Schuhversorgung im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ erfolgen. Auch geeignete konfektionierte Schuhe können dafür in Betracht kommen.
Die Versorgung erfolgt für den betroffenen Fuß.
Eine Ersatzversorgung ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann.
Abrechnungspositionen für Zusätze
ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG
Hierunter sind die ggf. erforderlichen Sonderarbeiten, die indikationsbezogen zur Erstellung eines orthopädischen Maßschuhs (Straßen-, Haus-, Sport-, Interims- und Badeschuh) oder bei der orthopädischen Zurichtung eines Konfektionsschuhs notwendig sein können, aufgeführt.
Abgerechnet werden können weiterhin Materialien und Arbeitszeiten bei Instandsetzungsarbeiten an Therapieschuhen, Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom und orthopädischen Maßschuhen, wenn die Instandsetzungsarbeiten nicht in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten fallen und/oder nicht vom Leistungserbringer zu vertreten sind.
Querverweise:
Einlagen siehe Produktgruppe 08 „Einlagen“
Gehhilfen siehe Produktgruppe 10 „Gehhilfen“
Orthesen siehe Produktgruppe 23 „Orthesen“
Änderungsdatum: 30.09.2022
Indikation
Indikationen
Siehe Produktarten
Änderungsdatum: 30.09.2022