Info zur Untergruppe

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.


I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:
Die Funktionstauglichkeit des Produktes.
- Aufgrund von Paragraf 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 9 MPG.
- Für Produkte die nicht im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:
Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.
- Aufgrund von Paragraf 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 9 MPG.
- Für Produkte die nicht im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:
Zu beachten ist:
- nicht besetzt

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:
Zu beachten ist:
- nicht besetzt

III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:
Zu beachten ist:
- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:
Zu beachten ist:
- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:
Zu beachten ist:
- nicht besetzt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:
Zu beachten ist:
- nicht besetzt

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