Info zur Produktgruppe

Definition

Sitzhilfen dienen der Kompensation ausgeprägter Sitzfehlhaltungen und/oder von Sitzhaltungsinstabilitäten. Sie sollen ein dauerhaftes, beschwerdefreies Sitzen in einer funktionell und physiologisch günstigen Position ermöglichen und lassen sich unterteilen in:

- Sitzschalen
- Modulare Kindersitzsysteme
- Therapiestühle
- Autositze für Kinder mit Behinderungen
- Arthrodesensitzkissen und Arthrodesenstühle
- Fahrgestelle für Sitzschalen / Sitzsysteme
- Zubehör

Sitzschalen
Sitzschalen ermöglichen Versicherten mit erheblich geminderter oder fehlender Stabilität des Rumpfes beispielsweise mit ausgeprägter Rumpfdeformität ein (bedingt) korrigierendes- und entlastendes- oder lagerndes Sitzen. Sie bewirken durch ihre körperumfassende Konstruktion Stütz- und/oder Lagerungseffekte wie Beckenaufrichtung, seitliche Stützung des Beckens und des Thorax. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit mangelnder Rumpfstabilität kann mit einer rechtzeitigen und sachgerechten Sitzschalenversorgung der Ausbildung von Fehlhaltungen und Deformitäten entgegengewirkt beispielsweise deren Progredienz verzögert werden.

Sitzschalen werden unterteilt in:
- Sitzschalen, konfektioniert (starre Sitzschalenmodule und Sitzschalenmodule mit Rückenverstellung)
Es werden industriell gefertigte Sitzschalen, bestehend aus einer Außenschale in Alu- oder Kunststoffausführung mit passgerechter Polsterung an Sitz- und Rückenfläche, gegebenenfalls mit Zubehör (zum Beispiel Abduktionskeil, Kopfstütze), verwendet.

Konfektionierte Sitzschalen bieten die Möglichkeit der nachträglichen Anpassung an die wachstums- und krankheitsbedingten Veränderungen der Körperhaltung,

- Sitzschalen unter Verwendung von Rohlingen, individuell angepasst
Es werden industriell vorgefertigte Module verwendet, bei denen das an die Versicherte oder den Versicherten angepasste Polster (Innenschale) und die Außenschale vom versorgungsberechtigten Leistungserbringer auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten angepasst werden. Das Polster kann nach Aufmaß und nach Abdruck (Formschäumen in Weichschaumtechnik, Gipsabdruck) oder nach Vakuum-Abform-Verfahren und anschließendem 3D-Scan und Fräsverfahren, gefertigt werden.

- Sitzschalen, individuell angefertigt
Die Sitzschale wird nach genauer Abnahme der Körpermaße oder mittels Vakuum-Abform-Verfahren oder Formabdruck in Weichschaumtechnik oder 3D-Scan und Fräsverfahren oder Gipsabdruck der Versicherten oder des Versicherten von Grund auf individuell gefertigt. Diese Versorgung bildet die Körperform und die Besonderheiten des Krankheitsbildes zum Zeitpunkt der Herstellung der Sitzschale statisch ab. Beispielsweise ist durch eine individuelle Sitzschale keine Sitzfähigkeit zu erreichen, kann eine individuell gefertigte Ganzkörperliegeschale in Betracht kommen.

Kinder-Sitzsysteme, modular
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können modulare Kindersitzsysteme eine Alternative zu Sitzschalen darstellen. Diese Sitzsysteme bestehen aus Sitz-, Rücken- und Seitenteilen, die in unterschiedlichen Formen und Größen individuell zusammengestellt werden können. Wie bei Sitzschalen muss auch hier die Versorgung inklusive der Zubehörteile dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie der Zielformulierung nach ICF angepasst sein.

Modulare Kindersitzsysteme bieten die Möglichkeit der nachträglichen Anpassung an wachstums- und krankheitsbedingten Veränderungen der Körperhaltung

Bei der Versorgung mit Sitzschalen und modularen Sitzsystemen für Kinder und Jugendliche sind Fahr- beispielsweise Untergestelle für den Innenraum und/oder kombinierte Fahrgestelle für den Innenraum/Außenbereich zur Sicherung der Mobilität obligatorisch. Als Fahrgestelle sind auch Hilfsmittel der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ möglich.

Therapiestühle
Therapiestühle sind Sitzhilfen für Kinder und Jugendliche, die infolge der Ausprägung und Art der Behinderung/des Krankheitsbildes auf keinen handelsüblichen Sitzmöbeln sitzen können. Diese Stühle sind aufgrund ihrer Bauweise in Höhe, Breite sowie Winkel verstellbar. Durch verschiedene Zubehörteile und Systeme zur Sicherung und Unterstützung der Positionierung sind Therapiestühle individuell anpassbar. Eine modulare Bauweise des Hilfsmittels ist ebenfalls möglich.

Autokindersitze und Autorückhaltesysteme für Kinder mit Behinderungen
Für den Transport von Kindern mit Behinderungen im Auto stehen behindertengerechte Autokindersitze, Autorückhaltesysteme und Zubehör für Autokindersitze zur Verfügung, die durch ihre Konstruktionen/Formen den individuellen Bedürfnissen angepasst werden können.

Arthrodesensitzkissen
Arthrodesensitzkissen sind spezielle Sitzkissen, bestehend aus einem festen Schaumstoffkern, die auf handelsübliche Sitzmöbel aufgelegt werden können. Die Oberschenkelauflagefläche kann jeweils rechts, links oder beidseitig abgeflacht sein. Sie ermöglichen Versicherten mit schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen des Hüft- und/oder Kniegelenks ein behinderungsadaptiertes Sitzen.

Arthrodesenstühle
Arthrodesenstühle sind mit Rollen ausgestattete, gepolsterte Sitzhilfen, mit denen die Oberschenkel durch einstellbare Vorrichtungen getrennt voneinander abgesenkt und angehoben werden können.


Querverweise:
- Sitzkissen für die Dekubitusprophylaxe beispielsweise -behandlung: siehe Produktgruppe 11 "Hilfsmittel gegen Dekubitus"
- Bade-/Duschsitze: siehe Produktgruppe 04 "Dusch- und Badehilfen"
- Behinderungsgerechte Sitzelemente für Krankenfahrzeuge: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge"
- Lagerungshilfen: siehe Produktgruppe 20 “Lagerungshilfen“
- Aufstehhilfen: siehe Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen"
- Toilettensitze: siehe Produktgruppe 33 "Toilettenhilfen".


Änderungsdatum: 31.10.2023

Indikation

Siehe Produktarten

LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE
Wenn Sitzhilfen nicht dem Ausgleich einer Behinderung bei Sitzfehlhaltungen und/oder Sitzinstabilitäten dienen, sondern ausschließlich der Erleichterung der Pflege dienen oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen beitragen oder ihr beispielsweise ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (zum Beispiel sicherer und gefahrloser Transport, Lagerung über einen längeren Zeitraum außerhalb des Bettes), fallen sie nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind als Pflegehilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung zuzuordnen.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn diese durch gewisse Veränderungen oder durch bestimmte Qualitäten beispielsweise Eigenschaften behindertengerecht gestaltet sind, fallen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören beispielsweise Sitzbälle, Lordosestützen für Autositze oder für handelsübliche Sitzmöbel sowie Arbeitsstühle, die einer entspannten Körperhaltung und einer Entlastung des Rückgrats dienen.


MEHRFACHAUSSTATTUNGEN
Mehrfachausstattungen mit Fahr- beispielsweise Untergestellen werden in der Regel als nicht notwendig erachtet und kommen nur in besonderen Fällen in Betracht, beispielsweise für die Versorgung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen oder von in Kindertagesstätten betreuten Kindern. Der Besuch in den jeweiligen Institutionen gehört zu dem Lebensbereich des Kindes oder des Jugendlichen. Neben dem für den ständigen Gebrauch in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld zu gewährenden Fahrgestell kann dann bei Bedarf auch ein weiteres Fahrgestell für den außerhäuslichen Bereich in Betracht kommen.

Mehrfachausstattungen mit einem Fahrgestell für kombinierte Nutzung im Innenraum/Außenbereich und einem weiteren für die ausschließliche Nutzung im Innenraum kommen nur für Versicherte in Betracht, die ständig auf die Benutzung eines Fahrgestells für den Innenraum/Außenbereich angewiesen sind und bei denen die häuslichen Verhältnisse den Einsatz eines Fahrgestells für die kombinierte Nutzung im Innenbereich/Außenbereich nicht zulassen.

Ein Sitzschalenuntergestell als Zweitausstattung für den Arbeitsplatz fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Arthrodesenstühle).

Grundsätzlich ist bei einer Mehrfachausstattung mit Fahrgestellen die Ausstattung mit einer weiteren Sitzschale nicht erforderlich und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Notwendigkeit einer Mehrfachausstattung mit einer weiteren Sitzschale bei Vorhandensein mehrerer Fahrgestelle ist im Einzelfall von dem Umfeld/der Betreuungssituation der Versicherten oder des Versicherten abhängig. Wenn aus medizinischen und/oder Sicherheitsgründen ein schnelles und jederzeit betreutes Umsetzen und/oder eine ständige Betreuung/Beaufsichtigung der Versicherten oder des Versicherten erforderlich ist und wenn es sich dabei um einen täglichen sich mehrfach wiederholenden Geschehensablauf handelt, kann im Einzelfall eine Zweitversorgung mit einer Sitzschale erfolgen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 4. Senat, L4KR 460/14, Urteil vom 17.05.2017).

Die Mehrfachausstattungen mit einem Therapiestuhl für die häusliche Umgebung oder für das sonstige private Umfeld und für den schulischen Bereich beispielsweise für den Einsatz in einer Kindertagesstätte kommen in Betracht, wenn ein bereits vorhandener Therapiestuhl für den häuslichen Gebrauch nicht transportiert werden kann.

Arthrodesenstühle
Wird ein Arthrodesenstuhl zur Ausübung der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz erforderlich, fällt dieser nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mitwachsende Kinderstühle
Mitwachsende Kinderstühle (in der Regel in Sitzhöhe und -tiefe) sind Gebrauchsgegenstände und stellen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar.

Autositze für Kinder mit Behinderungen und Autorückhaltesysteme
Ein handelsüblicher Autokindersitz ist aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Eine Leistungspflicht erstreckt sich bei medizinischer Notwendigkeit lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand wie zum Beispiel ein nachrüstbares Rückhaltesystem und/oder Zubehör (Produktart 26.11.06.1 „Autorückhaltesysteme“ sowie 26.11.06.2 „Zubehör für Autokindersitze“). Die Versorgung mit einem Autositz für Kinder mit Behinderungen fällt nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Krankheits- oder Behinderungsbild ein derartiges Hilfsmittel aufgrund seiner Formgebung und Begurtung oder des behindertengerechten Zubehörs während eines Transportes im PKW erforderlich macht und die Verwendung von handelsüblichen Autokindersitzen ausschließt.
Eine Mehrfachausstattung mit Autositzen für Kinder mit Behinderungen überschreitet das Maß des Notwendigen. Diese Hilfsmittel sind zumutbar in verschiedenen Fahrzeugen nutzbar.

Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich bei Autorückhaltesystemen auf Kinder und Jugendliche. Die Ausstattung von Fahrzeugen für den Behindertentransport über die gesetzliche Krankenversicherung ist ausgeschlossen.

Änderungsdatum: 31.10.2023

zurück zur Systematik der Produktgruppen