Info zur Produktgruppe

Definition

Die Produktgruppe „Sehhilfen“ gliedert sich in die Teilbereiche Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen. Sehhilfen im Sinne dieser Produktgruppe werden unterschieden in sehschärfenverbessernde Sehhilfen und therapeutische Sehhilfen. Während sehschärfenverbessernde Sehhilfen für die Korrektion von Brechungsfehlern des Auges genutzt werden, kommen therapeutische Sehhilfen bei der Behandlung und/oder Korrektion einer Augenverletzung oder Augenerkrankung zum Einsatz. Zu den therapeutischen Sehhilfen zählen u. a. Lichtschutzgläser, Verbandlinsen, Gläser oder Folien mit prismatischer Wirkung bei krankhaften Störungen der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen oder Augenmuskelparesen, Okklusionsschalen, -pflaster, -folien oder -linsen, Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz, Irislinsen sowie Kontaktlinsen zur prothetischen Versorgung bei geschädigter Iris, als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr oder bei bestimmten Schädigungen der Hornhaut und Kunststoffgläser als prophylaktische Schutzmaßnahme bei erheblich sturzgefährdeten Versicherten aufgrund von Epilepsie oder Spastiken oder bei funktioneller Einäugigkeit. Zu den sehschärfenverbessernden Sehhilfen zählen Brillengläser, Kontaktlinsen sowie optisch vergrößernde und elektronisch vergrößernde Sehhilfen.

Bei Brillengläsern wird u. a. zwischen Einstärkengläsern und Mehrstärkengläsern unterschieden. Sie dienen zur Korrektion u. a. bei Myopie (Kurzsichtigkeit), Hyperopie (Weit- bzw. Übersichtigkeit) und/oder Astigmatismus (Stabsichtigkeit).

Kontaktlinsen sind Sehhilfen, die in Kontakt mit dem vorderen Augenabschnitt (der Hornhaut und Bindehaut) stehen. Dabei ist die Kontaktlinse in eine dünne Tränenflüssigkeitsschicht eingebettet. Kontaktlinsen werden - im Gegensatz zu Kontaktschalen - als optisches Korrektionsmittel eingesetzt. Kontaktschalen dienen therapeutischen Zwecken (z. B. als Verbandlinse). Bei welchen Indikationen sie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, regelt die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Bei den optisch vergrößernden Sehhilfen werden im Einzelnen Brillengläser mit Lupenwirkung, Lupen, Fernrohrbrillen nach Galilei, Fernrohrbrillen nach Kepler und Handfernrohre nach Kepler bzw. Galilei aufgeführt. Optisch vergrößernde Sehhilfen werden eingesetzt, wenn eine Vergrößerung in der Nähe oder in der Ferne neben der Brille oder den Kontaktlinsen erforderlich ist.

Unter den elektronisch vergrößernden Sehhilfen sind u. a. Bildschirmlesegeräte, elektronische Lupen, Kamerasysteme zur Schriftvergrößerung und spezielle Bedienhilfen und Nutzungsanpassungen zu verstehen. Sie dienen primär dazu, Bücher, Zeitungen oder sonstiges Lesegut ab einem sechsfachen Vergrößerungsbedarf visuell darzustellen.

Leistungsrechtliche Hinweise

Gemäß § 33 Absatz 2, 3 und 4 SGB V und unter Beachtung der Hilfsmittel-Richtlinie haben Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Für Versicherte, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

- nach ICD 10-GM 2017 aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 (Visus mit Brillenkorrektur auf dem besseren Auge ≤ 0,3) oder

- einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen.

Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen die Kosten für Pflegemittel für Kontaktlinsen.

Weitere Details zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung werden in der Hilfsmittel-Richtlinie geregelt.

Abgrenzung zu Gebrauchsgegenständigen des täglichen Lebens

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind von einer Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen und fallen in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten. Sie sind von ihrer Konzeption her nicht vorwiegend für kranke, behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen bestimmt. Ausschlaggebend ist die Primärfunktion (Zweckbestimmung) als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Vor diesem Hintergrund fallen u. a. Monitore, Laptops, Tablets oder PC nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn diese im Zusammenhang mit den elektronisch vergrößernden Sehhilfen eingesetzt werden.


Querverweise:
Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“
Produktgruppe 07 „Blindenhilfsmittel“


Änderungsdatum: 01.10.2021

Indikation

Siehe Produktarten


Änderungsdatum: 01.10.2021

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