Info zur Untergruppe

Anforderungen gemäß § 139 SGB V

I. Funktionstauglichkeit

Die Versorgung mit Brustprothesen war bisher in der Produktgruppe 24 „Prothesen“ im Anwendungsort 35 „Brust“ geregelt. Im Zuge der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses wurde für diesen Versorgungsbereich eine eigene Produktgruppe 37 „Brustprothesen“ geschaffen. Weitere Informationen sind der Produktgruppe 37 „Brustprothesen“ zu entnehmen.

II. Sicherheit
(Nicht besetzt)


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen
(Nicht besetzt)

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer
(Nicht besetzt)

III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes
(Nicht besetzt)


IV. Medizinischer Nutzen
(Nicht besetzt)


V. Anforderungen an die Produktinformationen
(Nicht besetzt)


VI. Sonstige Anforderungen
(Nicht besetzt)

VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

VII.1 Beratung
(Nicht besetzt)

VII.2 Auswahl des Produktes
(Nicht besetzt)

VII.3 Einweisung des Versicherten
(Nicht besetzt)

VII.4 Lieferung des Produktes
(Nicht besetzt)

VII.5 Service und Garantieanforderungen an den Leistungserbringer
(Nicht besetzt)

VII.6 Service und Garantieanforderungen an den Hersteller
(Nicht besetzt)


Änderungsdatum: 19.02.2024

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