Info zur Produktgruppe
Definition
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER PRODUKTE
Mobilitätshilfen sind Hilfsmittel, die Versicherten mit einer Krankheit/einer Behinderung den Positionswechsel selbstständig bzw. mit deutlicher Minderung des Unterstützungsaufwandes durch eine Hilfs-/Pflegeperson ermöglichen.
Die Produktgruppe umfasst:
- Umsetz- und Hebehilfen
- Aufstehhilfen
- Lifter
- Rampensysteme
- Zwei- oder Dreiräder für Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Zubehör
- Abrechnungspositionen
Querverweise:
Badewannenlifter: siehe Produktgruppe 04 "Bade- und Duschhilfen"
Treppenraupen/Treppensteiger: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge"
Rollstühle mit Fahrradantrieb: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge"
Elektromobile: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge"
Aufrichthilfen im Bett: siehe Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel“
Änderungsdatum: 16.08.2022
Indikation
HINWEISE ZUR ZWECKBESTIMMUNG/INDIKATION
- Umsetz- und Hebehilfen
Umsetz- und Hebehilfen sind bei Immobilität oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich, um den Positionswechsel bzw. den Transfer z. B. vom Bett in einen Rollstuhl oder den Positionswechsel im Bett entweder weitgehend ohne Hilfen oder mit Unterstützung von Hilfs-/Pflegepersonen durchführen zu können.
- Lifter
Lifter sind bei Immobilität oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich, um den Transfer z. B. vom Bett in einen Rollstuhl ohne Hilfen oder mit Unterstützung von Hilfs-/Pflegepersonen durchzuführen. Stationäre Lifter sind nur an einem Ort einsetzbar. Mit fahrbaren Liftern oder Deckenliftern hingegen ist der Transfer auch zwischen verschiedenen Räumen der Wohnung möglich. Je nach den noch erhaltenen Funktionen können Lifter selbstständig durch die Versicherte oder den Versicherten oder nur mit Hilfs-/Pflegpersonen genutzt werden.
Bei der Auswahl des Lifters sind einerseits die jeweiligen Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu erheben, andererseits sind auch Umfeldfaktoren, wie räumliche Gegebenheiten in der Wohnung und bestehende Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfs-/Pflegpersonen zu berücksichtigen, um eine zweckmäßige Versorgung zu erzielen.
- Rampensysteme
Mobile Rampensysteme können bei besonderen Bedingungen in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld im Rahmen der Nutzung von Rollstühlen/Gehhilfen bei eingeschränkter oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität zur Überwindung von Höhenunterschieden erforderlich werden (z. B. Stufen).
- Zwei- oder Dreiräder für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
Behindertengerechte Zwei- oder Dreiräder ermöglichen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit erheblichen Beeinträchtigungen der Mobilität bei neurologischer, neuromuskulärer oder gelenkdeformierender Erkrankung, ihren Aktionsraum zu vergrößern, räumliche Erfahrungen zu sammeln und Lebensfreude und Selbstwertgefühl zu vermehren und fördern damit die Integration der Kinder in die Gruppe gleichaltriger Kinder. Diese Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung (Kräftigung der Muskulatur, der Haltung, Förderung der Gleichgewichtsreaktion und Bewegungskoordination, sofern dies im Rahmen eines Konzepts mit Maßnahmen der Physiotherapie oder der Ergotherapie erfolgt und ein therapeutischer Synergismus zu erwarten ist) oder zum Behinderungsausgleich (Erschließung des Nahbereichs) erforderlich sein. Die Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad kann auch dann in Betracht kommen, wenn zur Erschließung des Nahbereichs eine adäquate Versorgung mit einer Gehhilfe oder einem Kranken- und Behindertenfahrzeug gegenüber einem Zwei- oder Dreirad nicht ausreichend zweckmäßig und/oder nicht wirtschaftlich ist.
Bei der Auswahl des geeigneten Zwei- oder Dreirades sind neben Art und Schwere der Behinderung weitere Faktoren wie etwa Körpergröße und Körpergewicht (z. B. für die Größe des Rades) sowie die physische und psychische Verfassung (z. B. zur Beurteilung notwendiger Sicherungs-/Haltesysteme) zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist vor der Versorgung - unter Berücksichtigung der Schädigungen und der Beeinträchtigungen der Aktivitäten - das individuell ausreichende, aber auch zweckmäßige Produkt auszuwählen.
LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE
- Versorgung mit Zwei- und Dreirädern
Die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Zwei- und Dreiräder sind gleichzeitig Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände, da sie auch Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweisen. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel. Daher haben Versicherte bei der Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad einen Eigenanteil zu leisten. Dies gilt auch für die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Laufräder. Handelsüblich Laufräder für (Klein-)Kinder hingegen sind generell als allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen und fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
In der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist die Teilnahme an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger ein Bestandteil des sozialen Lernprozesses und somit als Grundbedürfnis anzusehen. Dabei reicht es aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird.
Tandems zur Beförderung von Kindern und Jugendlichen sind keine Hilfsmittel, da die Kinder und Jugendlichen zwingend auf eine unterstützende Person angewiesen sind, die sie mithilfe des Tandems fortbewegen kann. Sollte ein passives Durchbewegen der unteren Extremitäten erforderlich sein, wird auf die Verordnung von Heilmitteln oder therapeutischen Bewegungsgeräten verwiesen.
Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung mit den damit verbundenen Effekten hinsichtlich Geschwindigkeit und sportlicher Betätigung ist kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Die Ermöglichung allein des Fahrradfahrens für erwachsene Versicherte, die ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen können, fällt daher nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichwohl hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 07.05.2020 (B 3 KR 7/19 R) entschieden, dass bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich das zu befriedigende Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng gefasst werden darf in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich zur Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen. Vor diesem Hintergrund hat die Krankenkasse unter Berücksichtigung des § 33 SGB V zu entscheiden, ob eine Hilfsmittelversorgung mit Zwei- und Dreirädern bei erwachsenen Versicherten im Einzelfall in Betracht kommt, wenn sie beispielsweise in Ergänzung zu einer verordneten Heilmitteltherapie zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (BSG-Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10) bzw. zum Ausgleich einer Behinderung notwendig ist (beispielsweise für kleinwüchsige Erwachsene zur Erschließung des Nahbereichs).
- Versorgung mit Lifter
Deckenlifter sind Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Montage stellt keinen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz dar. Das modulare Schienensystem einer Deckenliftanlage kann demontiert werden und so bei weiteren Versicherten oder einer Veränderung des Wohnumfeldes der Versicherten oder des Versicherten selbst wieder eingesetzt werden.
Bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Montage von Deckenliftern stehen, wie z. B. Durchbrüche am Türsturz, um ein Schienensystem fortlaufend von einem in einen anderen Raum weiterführen zu können, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch ein Einlassen bzw. Einbau des Schienenprofils in die Decke oder die Aufbereitung einer nicht massiven Decke (Einhängedecke), um die Montage des Schienenprofils zu ermöglichen, fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Versorgung mit Rampen und Treppenliftern
Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind nur mobile und daher für den Wiedereinsatz geeignete Rampen, die das Verlassen und Betreten jeder auf übliche Weise eingerichteten Wohnung ermöglichen. Mobile Rampen, die ausschließlich für den Transport eines Kranken-/Behindertenfahrzeuges in einem PKW erforderlich werden, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Stationäre Rampen und Treppenlifter sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden mit dem Baukörper fest verbunden und können nicht an jedem beliebigen Ort benutzt werden. Auch Hebebühnen sind nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen und fallen nicht in deren Leistungsbereich. Angesichts der Installationsvoraussetzung von Hebebühnen (Größe und Tragkraft eines notwendigen Fundaments, Notwendigkeit eines Stromanschlusses, Verankerung im Boden etc.) kann eine Hebebühne nicht wie andere Hilfsmittel bei einem Wohnungswechsel „einfach mitgenommen“ werden und ist auch für einen späteren Wiedereinsatz ungeeignet.
Bei bestehender Pflegebedürftigkeit nach SGB XI kann ein finanzieller Zuschuss zur Beschaffung/zum Einbau von stationären Rampen, Treppenliftern oder Hebebühnen im Rahmen sogenannter Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Betracht kommen, wenn bei einer pflegebedürftigen Person dadurch die häusliche Pflege erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt werden kann.
- Versorgung mit Aufrichtsessel
Aufrichtsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.
Änderungsdatum: 16.08.2022