Info zur Produktgruppe

Definition

Messgeräte für Körperzustände dienen zur Eigenmessung (z. B. Blutdruckmessgeräte) bzw. Überwachung von Funktionsparametern (z. B. Atem- und Herztätigkeit) durch die Versicherte oder den Versicherten bzw. Betreuungsperson, um einen Krankheitszustand oder eine therapeutische Maßnahme regelmäßig zu kontrollieren. Damit können frühzeitig von der Versicherten oder dem Versicherten bzw. Betreuungsperson gemäß einer vorherigen Vereinbarung (Handlungsanweisung) mit dem behandelnden Arzt entsprechende Maßnahmen ergriffen bzw. unterlassen werden. Mit Messgeräten zur Selbstmessung kann insbesondere auch die Dosierung von Medikamenten optimiert werden.

Sofern erforderlich führt die Versicherte oder der Versicherte (bzw. die Betreuungsperson) ein Patiententagebuch (in Papierform oder digital), in welchem die gemessenen Ergebnisse bzw. auftretenden Ereignisse protokolliert werden und alle weiteren, für eine Beurteilung des Krankheitsverlaufs wesentlichen Informationen (wie z. B. Medikation) eingetragen werden. Ein in das Messgerät integrierter Speicher kann das Patiententagebuch i. d. R. nicht ersetzen und er ist als zusätzliche Informationsquelle bei der Bewertung des Therapieerfolges anzusehen.

Es ist sicherzustellen, dass die Versicherte oder der Versicherte bzw. die Betreuungsperson vor Versorgung mit dem Messgerät für Körperzustände geschult wurde und

- die Messungen fehlerfrei durchführen kann,
- die Ergebnisse richtig bewertet und umsetzt.

Bei der Versorgung von Versicherten mit Messgeräten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine leihweise Überlassung möglich ist.

Lungenfunktionsmessgeräte (Peak-Flow-Meter)

Peak-Flow-Meter oder auch Spirometer sind einfache Lungenfunktionsmessgeräte, mit denen der so genannte "Peak-Flow" (Spitzenfluss) bestimmt wird, d. h. die maximale Atemstromstärke, welche bei forcierter Ausatmung kurz nach ihrem Beginn erreicht wird. Die einfache Peak-Flow-Messung kann regelmäßig von den Versicherten selbst durchgeführt werden.

Die Versicherte oder der Versicherte führt die Messungen regelmäßig (z. B. morgens und abends zu bestimmten Zeiten, bei Beschwerden, vor und nach Inhalationen) durch und trägt die Ergebnisse als sogenanntes Peak-Flow-Profil in spezielle Protokollbögen bzw. Tagebücher ein. In diesen werden weitere wesentliche Informationen, wie z. B. die Medikation und äußere Umstände, vermerkt.

Mit Hilfe des Peak-Flow-Profils kann ein geschulter Versicherter erkennen, welche Medikation erforderlich und wann ein Arztbesuch notwendig ist. Peak-Flow-Meter unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihr physikalisches Messprinzip und ihren Messbereich (siehe Hinweise in den Produktmerkmalen). Elektronische Peak-Flow-Meter mit speziellen Warneinrichtungen bei der Überschreitung von voreinstellbaren Grenzwerten (sogenannte Ampelfunktion) kommen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht. Hierdurch kann die Compliance oftmals erheblich gesteigert werden. Auch speichern die Geräte die gemessenen Werte automatisch.

Blutdruckmessgeräte

Blutdruckmessgeräte ermöglichen die Bestimmung des systolischen und des diastolischen Blutdrucks (Maximalwert während der Kontraktion des Herzens bzw. Minimalwert nach der Erschlaffung des Herzens). Eine regelmäßige häusliche Messung des Blutdrucks ist bei Versicherten mit hohem Blutdruck indiziert, bei denen dauerhaft eine engmaschige Überwachung erforderlich ist, z. B. wenn der Bluthochdruck nur schwer behandelbar ist oder wenn auf diese Weise organische Folgeschäden reduziert werden können. Die gemessenen Werte werden durch die Versicherten oder die betreuende Person protokolliert.

Die Messung erfolgt aufgrund der höheren Reproduzierbarkeit und Genauigkeit sowie der geringeren Fehlermöglichkeiten vorzugsweise am Oberarm. Geräte zur Messung am Handgelenk sind oftmals für motorisch eingeschränkte Versicherte einfacher zu bedienen. Zu beachten ist, dass nicht jede Versicherte oder nicht jeder Versicherte aus medizinischen Gründen (z. B. bei Arteriosklerose) ein Handgelenkgerät verwenden kann. Nach der Art des Messablaufs können manuelle, halbautomatische und vollautomatische Geräte unterschieden werden. Kommen manuelle Geräte zum Einsatz, ist die Versicherte oder der Versicherte in die Tätigkeit der manuellen Blutdruckmessung nach Korotkow einzuweisen Zur Blutdruckmessung bei Säuglingen und Kleinkindern werden i. d. R. spezielle Blutdruckmessgeräte bzw. Armmanschetten benötigt.

Blutdruckmessgeräte mit einer Sprachausgabe kommen für hochgradig sehbehinderte oder blinde Versicherte in Betracht.

Sofern neben der regelmäßigen häuslichen Messung des Blutdrucks auch die Notwendigkeit der Bestimmung des Blutzuckers besteht, können kombinierte Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte zum Einsatz kommen.

Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern

Beim Einsatz von Überwachungsgeräten für Vitalfunktionen bei Kindern können medizinisch zwei Arten von Versorgungen unterschieden werden:

1. Es besteht ein erhöhtes Risiko für den so genannten "plötzlichen Kindstod" (SIDS - Sudden Infant Death Syndrom). Mit speziellen Überwachungsgeräten wird die Atem- und Herztätigkeit und zusätzlich die periphere Sauerstoffsättigung (SpO²) überwacht und bei Auftreten einer lebensbedrohenden Situation, wie z. B. einem Atemstillstand, ein Alarm ausgelöst. Die Dauer der Überwachung der Atem- und Herztätigkeit und der peripheren Sauerstoffsättigung des Blutes ist im Allgemeinen begrenzt (z. B. bei SIDS-Risiko meist auf die ersten zwölf Lebensmonate). Eine präventive Wirksamkeit durch ein alleiniges SIDS-Monitoring ist bislang nicht bewiesen. Zusätzlich sind immer auch die allgemein bekannten Präventionsmaßnahmen einzuhalten, wie z. B.:

- Vermeidung der Bauchlage
- Vermeidung inhalativer Noxen (Rauchen der Eltern)
- Vermeidung der Überhitzung durch Nutzung geeigneter Kissen, Bettwäsche und –decken
- Vermeidung der Überhitzung durch zu stark geheizte Schlafräume eingehalten werden.

2. Erkrankung oder Störung des kardiorespiratorischen Systems, wie z. B. angeborenen Anomalien des Herzens und / oder der Lunge, kann das Erfordernis der Überwachung der Atem- und Herztätigkeit sowie der peripheren Sauerstoffsättigung des Blutes bestehen, eine kontinuierliche Überwachung im häuslichen Bereich notwendig sein.

Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle (Pulsoximeter)

Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle messen kontinuierlich transkutan, die sogenannte "periphere Sauerstoffsättigung des Blutes" (SpO2), zeitgleich wird auch eine Pulsmessung durchgeführt. Beide Messungen erfolgen unblutig, d. h. transkutan und vollautomatisch. Es kann für jeden Vitalparameter ein an die Versicherte oder den Versicherten angepasster (Alarm-)Grenzwert eingestellt werden.
Eine markante Veränderung des Vitalparameters innerhalb dieser Grenzen führt zu einem entsprechenden Alarm.

Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte)

Mit Blutgerinnungs- oder Koagulationsmessgeräten zur Selbstkontrolle können Versicherte, bei denen die Gerinnungsfähigkeit des Blutes mit oral einzunehmenden, gerinnungshemmenden Medikamenten, herabgesetzt wird, die Blutgerinnung selbst oder mit Hilfe einer Betreuungsperson messen. Der Einsatz von Blutgerinnungsmessgeräten ist nur dann zweckmäßig, wenn die orale Antikoagulation der Versicherten oder des Versicherten einer regelmäßigen Gerinnungskontrolle bedarf und der gemessene Parameter für die eingesetzten Antikoagulantien auch aussagekräftig ist. Die Messung erfolgt in Proben von Kapillarblut, ähnlich einer Blutzuckerselbstmessung.

Versorgungssets zur Blutgerinnungsselbstkontrolle sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus Hilfsmitteln besteht. Für die Abrechnung sind die Positionsnummern der Einzelprodukte anzugeben. Nicht als Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V anzusehende Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV als Hilfsmittel verordnet werden. Sofern ein Set aus Hilfsmitteln und Verbandmitteln besteht, gelten die üblichen Regelungen.


Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke

Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke können – durch bestimmte Formen von epileptischen Anfällen – ausgelöste Bewegungen (z. B. rhythmisches Zucken der Extremitäten) registrieren. Es werden insbesondere während des Schlafes durch Krampfanfälle ausgelöste Bewegungen gemessen und Betreuungspersonen alarmiert. Ein nächtliches Monitoring kann in besonderen Konstellationen, welche insbesondere mit einem erhöhten individuellen Anfallsrisiko einhergehen und wenn sich daraus therapeutische Konsequenzen ergeben, medizinisch sinnvoll sein. So kann etwa die Wirksamkeit einer medikamentösen Therapie während der Nacht überprüft und die Medikation ggf. angepasst werden.

Personenwaagen

Waagen sind Hilfsmittel zur genauen Messung des Körpergewichtes bei Versicherten mit zeitlich begrenztem Ausfall der Nierenfunktion (akutes Nierenversagen), wie auch bei Versicherten mit andauerndem, chronischen Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz), welche eine außerhalb des Körpers erfolgende (extrakorporale) Blutreinigung (Dialysebehandlung) benötigen. Die Messung erfolgt unter Zuhilfenahme von Personenstandwaagen oder Personensitzwaagen.

Sonstige leistungsrechtliche Hinweise

Messgeräte zur Selbstmessung, welche ausschließlich zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden, z. B. zur erstmaligen Abklärung der Ursache und/oder der Schwere einer Erkrankung, sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, auch wenn der Einsatz außerhalb der Praxis bzw. der Klinik im häuslichen Bereich erfolgt. Dies gilt auch für spezielle Telemetrieeinheiten zur dauernden Überwachung von Krankheitszuständen oder Abstoßungsreaktionen nach Transplantationen/Implantationen und für Medizinprodukte, welche für therapiebegleitende Kontrolluntersuchungen (z. B. ambulante Kontrolle bei Schlafapnoe) genutzt werden.

Spezielle Messgeräte, z. B. für 24-h-Blutdruckmessung, Auswerte/-einheiten oder -software, Drucker, Schreiber und andere nur vom Arzt benötigte Zubehörteile fallen generell nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Geräte, die üblicherweise zu einer zeitgemäßen Haushaltsausstattung gehören (z. B. Fieberthermometer, Haushalts- oder Diätwaagen), sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen und werden deshalb nicht von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Eine Ausnahme bilden die Personenwaagen bei der Durchführung einer Heimdialyse, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Sicherstellung der Dialyse zur Verfügung gestellt werden. Diese speziellen, medizinischen Waagen sind für eine Dialyse-Überwachung unerlässlich.

Geräte, die ausschließlich der Messung einer sportlichen Konditionsverbesserung dienen (z. B. Pulsmesser), unterliegen nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.


Querverweise: nicht besetzt

Änderungsdatum: 09.05.2023

Indikation

Ausführungen hierzu finden sich unter den Indikationen der jeweiligen Produktart.

Änderungsdatum: 09.05.2023

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