Info zur Produktgruppe
Definition
1. Einleitung
2. Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 21
2.1 Lungenfunktionsmessgeräte (Peak-Flow-Meter)
2.2 Blutdruckmessgeräte
2.3 Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern
2.4 Überwachungsgeräte zur nichtinvasiven Blutgaskontrolle (Pulsoximeter)
2.5 Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte)
2.6 Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke
2.7 Blutzuckermessgeräte
2.8 Real-Time-Messgeräte (rtCGM) und Komponenten
2.9 Personenwaagen
3. Sonstige leistungsrechtliche Hinweise
1. Einleitung
Messgeräte für Körperzustände dienen zur Eigenmessung (z. B. Blutzuckermessgeräte) bzw. Überwachung von Funktionsparametern (z. B. Atem- und Herztätigkeit) durch den Versicherten bzw. einer Betreuungsperson, um einen Krankheitszustand oder eine therapeutische Maßnahme regelmäßig zu kontrollieren. Damit können frühzeitig vom Versicherten bzw. einer Betreuungsperson gemäß einer vorherigen Vereinbarung (Handlungsanweisung) entsprechende Maßnahmen ergriffen bzw. unterlassen werden. Mit Messgeräten zur Selbstmessung kann insbesondere die Dosierung von Medikamenten optimiert werden.
Sofern erforderlich führt der Versicherte (bzw. die Betreuungsperson) ein Patiententagebuch (in Papierform oder digital), in welchem die gemessenen Ergebnisse bzw. auftretenden Ereignisse protokolliert werden und alle weiteren, für eine Beurteilung des Krankheitsverlaufs wesentlichen Informationen (wie z. B. Medikation) eingetragen werden. Ein in das Messgerät integrierter Speicher kann das Patiententagebuch i. d. R. nicht ersetzen und er ist als zusätzliche Informationsquelle bei der Bewertung des Therapieerfolges anzusehen.
Es muss sichergestellt sein, dass der Versicherte bzw. die Betreuungsperson
- die Messungen fehlerfrei durchführen kann,
- das Patiententagebuch zuverlässig führt und
- die Ergebnisse richtig bewertet und umsetzt.
Bei der Versorgung von Versicherten mit Messgeräten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine leihweise Überlassung möglich ist.
2. Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 21
2.1 Lungenfunktionsmessgeräte (Peak-Flow-Meter)
Peak-Flow-Meter oder auch Spirometer sind einfache Lungenfunktionsmessgeräte, mit denen der so genannte "Peak-Flow" (Spitzenfluss) bestimmt wird, d. h. die maximale Atemstromstärke, welche bei forcierter Ausatmung kurz nach ihrem Beginn erreicht wird. Die einfache Peak-Flow-Messung kann regelmäßig vom Versicherten selbst durchgeführt werden.
Der Versicherte muss regelmäßig (z. B. morgens und abends zu bestimmten Zeiten, bei Beschwerden, vor und nach Inhalationen) die Messungen durchführen und als so genanntes Peak-Flow-Profil in spezielle Protokollbögen bzw. Tagebücher eintragen, in denen auch weitere wesentliche Informationen, wie z. B. die Medikation und äußere Umstände, vermerkt werden.
Mit Hilfe des Peak-Flow-Profils kann ein geschulter Versicherter erkennen, welche Medikation erforderlich und wann ein Arztbesuch notwendig ist. Peak-Flow-Meter unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihr physikalisches Messprinzip und ihren Messbereich (siehe Hinweise in den Produktmerkmalen). Elektronische Peak-Flow-Meter mit speziellen Warneinrichtungen bei der Überschreitung von voreinstellbaren Grenzwerten (sogenannte Ampelfunktion) kommen insbe-sondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht. Hierdurch kann die Compliance oftmals erheblich gesteigert werden. Auch speichern die Geräte die gemessenen Werte automatisch.
2.2 Blutdruckmessgeräte
Blutdruckmessgeräte ermöglichen die Bestimmung des systolischen und des diastolischen Blutdrucks (Maximalwert während der Kontraktion des Herzens bzw. Minimalwert nach der Erschlaffung des Herzens). Eine regelmäßige häusliche Messung des Blutdrucks ist bei Versicherten mit hohem Blutdruck indiziert, bei denen dauerhaft eine engmaschige Überwachung erforderlich ist, z. B. wenn der Bluthochdruck nur schwer behandelbar ist oder wenn auf diese Weise organische Folgeschäden reduziert werden können. Die gemessenen Werte müssen durch den Versicherten oder die betreuende Person protokolliert werden und dienen der individuellen Anpassung der Medikation und der Therapieführung. .
Die Messung erfolgt aufgrund der höheren Reproduzierbarkeit und Genauigkeit sowie der geringeren Fehlermöglichkeiten vorzugsweise am Oberarm, es stehen aber auch Geräte zur Messung am Handgelenk zur Verfügung. Letztere sind oftmals für motorisch eingeschränkte Versicherte einfacher zu bedienen. Zu beachten ist aber, dass nicht jeder Versicherte aus medizinischen Gründen (z. B. bei Arteriosklerose) ein Handgelenkgerät verwenden kann. Bisher wurde ein medizinischer Nutzen für Messgeräte zur Blutdruckmessung am Finger zur Behandlung und Überwachung der Hypertonie nicht belegt, daher werden diese Geräte nicht im Hilfsmittelverzeichnis berücksichtigt. Nach der Art des Messablaufs können manuelle, halbautomatische und vollautomatische Geräte unterschieden werden. Kommen manuelle Geräte zum Einsatz, muss der Versicherte in die Tätigkeit der manuellen Blutdruckmessung nach Korotkow eingewiesen worden sein. Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Systeme (Handgelenk- und Oberarmmessung) werden in den Produktarten beschrieben. Zur Blutdruckmessung bei Kindern werden i. d. R. spezielle Blutdruckmessgeräte bzw. Armmanschetten benötigt.
Blutdruckmessgeräte können auch mit einer Sprachausgabe ausgestattet sein und kommen für hochgradig sehbehinderte oder blinde Menschen in Betracht.
Sofern neben der regelmäßigen häuslichen Messung des Blutdrucks auch die Notwendigkeit der Bestimmung des Blutzuckers besteht, können auch kombinierte Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte zum Einsatz kommen.
2.3 Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern
Beim Einsatz von Monitoren zur Überwachung von Kindern können medizinisch zwei Arten von Versorgungen unterschieden werden:
1. Es besteht ein unspezifisch erhöhtes Risiko (siehe Indikationen) für den so genannten "plötzlichen Kindstod" (SIDS - Sudden Infant Death Syndrom). Mit speziellen Monitoren oder Überwachungsgeräten wird die Atem- und Herztätigkeit und zusätzlich die Sauerstoffsättigung des Blutes von Säuglingen überwacht und bei Auftreten einer lebensbedrohenden Situation, wie z. B. einem Atemstillstand, ein Alarm ausgelöst. Die Dauer der Überwachung der Atem- und Herztätigkeit und auch der Sauerstoffsättigung des Blutes ist im Allgemeinen begrenzt (z. B. bei SIDS-Risiko meist auf die ersten neun bis zwölf Lebensmonate). Die Geräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt und sind für den Wiedereinsatz geeignet. Eine präventive Wirksamkeit durch alleiniges SIDS-Monitoring ist bislang nicht bewiesen. Es müssen daher immer auch die allgemein bekannten Präventionsmaßnahmen wie z. B.:
- Vermeidung der Bauchlage
- Vermeidung inhalativer Noxen (Rauchen der Eltern)
- Vermeidung der Überhitzung durch Nutzung geeigneter Kissen, Bettwäsche und –decken
- Vermeidung der Überhitzung durch zu stark geheizte Schlafräume eingehalten werden.
2. Bei einer spezifischen Erkrankung oder einer bestehenden Störung des kardiorespiratorischen Systems, wie z. B. in Form einer angeborenen Anomalie des Herzens oder der Lunge, ist eine dauernde Überwachung im häuslichen Bereich notwendig. Auch hier können i. d. R. Überwachungsgeräte für Kinder genutzt werden. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen (z. B. zur Überbrückung des Zeitraums bis zu einer Operation), können auch individuelle Lösungen unter Einsatz von Geräten, die nicht speziell für den häuslichen Bereich entwickelt wurden (sogenannte Klinikgeräte) und somit auch nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden können, erforderlich sein. In solchen Fällen ist über eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen eine Einzelentscheidung notwendig in welche der MDK nach § 275 Abs. 3 SGB V einbezogen werden kann.
2.4 Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle (Pulsoximeter)
Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle messen kontinuierlich transkutan, d. h. unblutig über die Haut, einen Blutgaswert, die sogenannte "Sauerstoffsättigung des Blutes" (SpO2). Zeitgleich wird auch eine Pulsmessung durchgeführt. Beide Messungen erfolgen unblutig, d. h. transkutan und vollautomatisch. Die gewonnenen Vitaldaten können durch Einstellen von Grenzwerten überwacht werden. Eine markante Veränderung des Vitalparameters innerhalb dieser Grenzen führt zu einem entsprechenden Alarm. Die Geräte werden als Hilfsmittel nur bei speziellen Krankheitsbildern unter engen Kriterien eingesetzt, so dass immer eine Einzelentscheidung, in welche der MDK nach § 275 Abs. 3 SGB V einbezogen werden kann, erforderlich ist. Die individuelle Einstellung der Überwachungsparameter und die Alarmgrenzen müssen sichergestellt sein.
2.5 Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte)
Mit Blutgerinnungs- oder Koagulationsmessgeräten zur Selbstkontrolle können Versicherte, bei denen die Gerinnungsfähigkeit des Blutes mit oral einzunehmenden, gerinnungshemmenden Medikamenten, herabgesetzt wird, die Blutgerinnung selbst oder mit Hilfe einer Betreuungsperson messen. Der Einsatz von Blutgerinnungsmessgeräten ist nur dann zweckmäßig, wenn die orale Antikoagulation des Versicherten einer regelmäßigen Gerinnungskontrolle bedarf und der gemessene Parameter für die eingesetzten Antikoagulantien auch aussagekräftig ist. Die Messung erfolgt in Proben von Kapillarblut, ähnlich einer Blutzuckerselbstmessung.
Versorgungssets zur Blutgerinnungsselbstkontrolle sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus Hilfsmitteln besteht. Für die Abrechnung sind die Positionsnummern der Einzelprodukte anzugeben. Nicht als Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V anzusehende Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV als Hilfsmittel verordnet werden. Sofern ein Set aus Hilfsmitteln und Verbandmitteln besteht, gelten die üblichen Regelungen.
2.6 Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke
Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke können bestimmte Formen (siehe Indikationen) von epileptischen Anfällen erkennen. Mit ihnen werden durch Krampfanfälle ausgelöste Bewegungen gemessen und Betreuungspersonen alarmiert. Versicherte mit Epilepsie bedürfen in der Regel keiner häuslichen nächtlichen Überwachung. In besonderen Konstellationen, welche mit einem erhöhten individuellen Anfallsrisiko einhergehen, kann ein nächtliches Monitoring medizinisch sinnvoll sein, insbesondere wenn sich daraus therapeutische Konsequenzen ergeben. So kann etwa die Wirksamkeit einer medikamentösen Therapie während der Nacht überprüft und die Medikation ggf. angepasst werden.
Zusatzausstattungen sowie Adaptionseinrichtungen für die Ankopplung an Rufanlagen, Hausnotrufsysteme oder den Start von Geräten zur Diagnose oder Dokumentation (z. B. EEG oder Video) fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen.
2.7 Blutzuckermessgeräte
Blutzuckermessgeräte sind Hilfsmittel zur Messung der Glukosekonzentration im Blut. Die Messung erfolgt unter Zuhilfenahme von Blutzuckermessstreifen in Proben von Kapillarblut. Eine regelmäßig selbst durchgeführte Kontrolle des Glukosestoffwechsels gibt dem Versicherten einen guten Überblick über die therapeutisch erreichte Stoffwechselsituation unter Alltagsbedingungen.
Eine regelmäßige Selbstkontrolle des Stoffwechsels ist bei einem entsprechend geschulten, insulinbehandelten Diabetiker – insbesondere bei der Durchführung einer intensivierten Insulintherapie - Bestandteil des therapeutischen Konzepts. Sie führt zu einer Verbesserung der Krankheitsprognose, da sie wesentlich hilft, eine normnahe Einstellung zu erzielen und das Auftreten sowohl akuter Entgleisungen als auch langfristiger Komplikationen einzuschränken. Die erforderliche Häufigkeit der Blutzuckerbestimmungen hängt von der Art der Therapie und der Stabilität des Stoffwechsels ab.
Blutzuckermessgeräte können mit einer Sprachausgabe ausgestattet sein oder nachgerüstet werden. Diese Geräte sind dann einsetzbar, wenn der Versicherte blind oder so stark sehbehindert ist, dass ihm ein visuelles Ablesen der Messergebnisse nicht sicher möglich ist.
Leistungsrechtlich besteht ein Anspruch auf Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 SGB V, so dass diese nicht Bestandteil dieser Produktgruppe sind. Auf eine wirtschaftliche Versorgung mit Blutteststreifen im Zusammenhang mit den Blutzuckermessgeräten ist zu achten.
Versorgungssets zur Blutzuckerselbstmessung sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus Hilfsmitteln besteht. Für die Abrechnung sind die jeweiligen Positionsnummern der Einzelprodukte anzugeben. Nicht als Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V anzusehende Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV als Hilfsmittel verordnet werden. Sofern ein Set aus Hilfsmitteln und Verbandmitteln besteht, gelten die üblichen Regelungen.
2.8 Real-Time-Messgeräte (rtCGM) und Komponenten
Bei der Intervention der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird mittels eines Sensors kontinuierlich der Glukosegehalt in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettgewebes gemessen. Anschließend überträgt ein mit dem Sensor verbundener Transmitter die Messwerte automatisch an das Empfangsgerät. Es werden kontinuierlich Messwerte und der Trend zum Glukosegehalt ausgegeben. Anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten warnt das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte.
Gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA) über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung: Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus vom 16. Juni 2016, Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom
6. September 2016, handelt es sich um eine anerkannte Behandlungsmethode. Die in diesem Zusammenhang benötigte Medizinprodukte (sogenannte rtCGM-Systeme) sind im Sinne des § 33 SGB V als Hilfsmittel anzusehen.
Die rtCGM-Systeme bestehen aus einer Messeinheit, den sogenannten Sensoren, einem Transmitter oder Sender zur Übertragung der Messwerte an einen Empfänger sowie ggf. aus einer Setzhilfe zur Positionierung der Sensoren auf der Haut des Versicherten. Das Empfangsgerät kann als reine Ausgabe- und Anzeigeeinheit ausgeführt oder alternativ in eine Insulinpumpe integriert sein.
Insulinpumpen mit Empfangsgerät sind nicht Teil der Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“, sondern werden im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ gesondert berücksichtigt.
Die verwendeten rtCGM-Geräte müssen über eine kontinuierliche Messung und eine Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten verfügen, um so vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen zu können. Geräte ohne einstellbare Alarmfunktionen sind nicht vom vorgenannten G-BA-Beschluss umfasst.
Die rtCGM-Systeme ersetzen nicht die konventionelle Selbstmessung des präprandialen Blutglukosegehalts. Dieser muss weiterhin vom Versicherten bedarfsbezogen mit herkömmlichen Blutzuckermessgeräten (siehe 2.7) ermittelt werden.
2.9 Personenwaagen
Waagen sind Hilfsmittel zur genauen Messung des Körpergewichtes bei Versicherten mit zeitlich begrenztem Ausfall der Nierenfunktion (akutes Nierenversagen), als auch bei Versicherten mit andauerndem, chronischen Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz), welche eine außerhalb des Körpers erfolgende (extrakorporale) Blutreinigung (Dialysebehandlung) benötigen. Die Messung erfolgt unter Zuhilfenahme von Personenstandwaagen oder Personensitzwaagen.
3. Sonstige leistungsrechtliche Hinweise
Messgeräte zur Selbstmessung, welche ausschließlich zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden, z. B. zur erstmaligen Abklärung der Ursache und/oder der Schwere einer Erkrankung, sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, auch wenn der Einsatz außerhalb der Praxis bzw. der Klinik im häuslichen Bereich erfolgt. Dies gilt auch für spezielle Telemetrieeinheiten zur dauernden Überwachung von Krankheitszuständen oder Abstoßungsreaktionen nach Transplantationen/Implantationen und für Medizinprodukte, welche für therapiebegleitende Kontrolluntersuchungen (z. B. ambulante Kontrolle bei Schlafapnoe) genutzt werden.
Spezielle Messgeräte, z. B. für 24-h-Blutdruckmessung, Auswerte/-einheiten oder -software, Drucker, Schreiber und andere nur vom Arzt benötigte Zubehörteile fallen generell nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Geräte, die üblicherweise zu einer zeitgemäßen Haushaltsausstattung gehören (z. B. Fieberthermometer, Haushalts- oder Diätwaagen), sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen und werden deshalb nicht von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Eine Ausnahme bilden die Personenwaagen bei der Durchführung einer Heimdialyse, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Sicherstellung der Dialyse zur Verfügung gestellt werden. Diese speziellen, medizinischen Waagen sind für eine Dialyse-Überwachung unerlässlich.
Geräte, die ausschließlich der Messung einer sportlichen Konditionsverbesserung dienen (z. B. Pulsmesser), unterliegen nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Querverweise:
Nicht besetzt
Änderungsdatum: 15.01.2018
Indikation
Ausführungen hierzu finden sich unter den Indikationen der jeweiligen Produktart.
Änderungsdatum: 15.01.2018