Info zur Produktgruppe
Definition
Adaptionshilfen dienen dem Behinderungsausgleich, wenn infolge Krankheit oder Behinderung Geräte und Gegenstände des täglichen Lebens nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können. Mithilfe der Adaptionshilfen können Geräte und Gegenstände, die unabdingbar mit der täglichen Lebensführung und Alltagsbewältigung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse verbunden sind, wieder verwendet werden.
Adaptionshilfen sind:
- Armunterstützungssysteme
- Anziehhilfen
- Ess- und Trinkhilfen
- Rutschfeste Unterlagen
- Greifhilfen
- Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte der Körperhygiene
- Schreibhilfen
- Lesehilfen
- Behindertengerechte Bedienelemente für elektrische Geräte
- Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte
Armunterstützungssysteme sind elektrisch steuerbare Hilfsmittel, die Armbewegungen der Versicherten oder des Versicherten mit begrenzter Muskelkraft und Kondition unterstützen.
Anziehhilfen sollen z. B. bei Bewegungseinschränkungen das selbstständige An - und Ausziehen ermöglichen. Hierzu zählen Anziehhilfen für Kleidungstücke, Knöpfhilfen sowie Strumpf - bzw. Strumpfhosenanziehhilfen.
Des Weiteren gibt es für Kompressionsstrümpfe bzw. –strumpfhosen An- und Ausziehhilfen. So erreicht man durch Anziehgestelle, über die der Kompressionsstrumpf/die Kompressionsstrumpfhose gezogen und vorgedehnt wird, einen leichteren Einstieg in den Strumpf und leichteres Anziehen. Diese Hilfsmittel ermöglichen es, den Kompressionsstrumpf im Unterschenkelbereich an- und auszuziehen. Andererseits gibt es Gleithilfen aus gleitfähigen textilen Geweben, die als Anziehhilfen genutzt werden. Derartige Hilfsmittel können teilweise auch mit speziellen Griffen und Griffverlängerungen ausgestattet sein. Nach ausreichender Übung kann der Kompressionsstrumpf bzw. die Kompressionsstrumpfhose selbstständig an- und - je nach Produkt – ggf. auch ausgezogen werden.
Zu den Ess- und Trinkhilfen gehören Besteckhalter, Griffverdickungen/-verlängerungen für Essbesteck sowie Halterungen bzw. Handspangen für Trinkgefäße/-becher, Tellerranderhöhungen, Saug- und Trinkhilfen sowie Essapparate in verschiedenen Versionen für unterschiedliche Indikation und Einsatzbereiche.
Rutschfeste Unterlagen aus Kunststoff verhindern das Wegrutschen von Gegenständen und ermöglichen so das Greifen dieser Gegenstände.
Greifhilfen, wie z. B. Universalgriffe, Greifzangen, Türgriffverlängerungen, ermöglichen die Nutzung, das Erreichen und das Heranholen von Gegenständen.
Mit sogenannten pneumatischen Greifhilfen können bestimmte Greifaktivitäten durchgeführt werden.
Halter, Halterungen und Greifhilfen, wie Fönhalterungen, Zahnbürstenhalter, Toilettenpapiergreifhilfen oder Rasierapparathalterungen kommen vorwiegend als Hilfsmittel zur Körperhygiene in Betracht.
Schreibhilfen kompensieren eingeschränkte oder fehlende Körperfunktionen der Hand oder der Finger beim Schreiben. Diese Hilfsmittel, wie Schreibgriffe, Schreibverdickungen, Schreibhilfen zur Führung eines Schreibgerätes, Kopfschreibhilfen, Blas-Saug-Mundstäbe oder Führungsschablonen für Tastaturen, ermöglichen das selbstständige Schreiben.
Lesehilfen als Mundstab, manuelle Umblättergeräte (Blattwender), elektrische Umblättergeräte und Leseständer unterstützen bei fehlender oder eingeschränkter Funktion der Hände oder Finger das Lesen durch Umblättern von Seiten ohne fremde Hilfe.
Behindertengerechte Bedienelemente, die über Druck, Zug, Berührung, bestimmte Bewegungen, Licht, Geräusche oder über die Sprache funktionieren, lösen den für elektrische Geräte vorgesehene Funktionszweck aus. Sie reichen, abhängig von Art und Umfang der Behinderung, von in Bauformen und Bedienung angepassten einfachen elektromechanischen Tasten bis zu komplexen Sensoren mit elektronischer Auswertung. Behindertengerechte Bedienelemente sind z. B. Einzeltasten, Tastengruppen, Blas-Saug-Ansteuerungen und Sensoren zur Auslösung von gewünschten Funktionen/Signalübertragungen.
Mithilfe dieser Adaptionshilfen kann das Maß der Fremdhilfe reduziert und der Versicherten oder dem Versicherten ein Verbleiben in der Wohnung ermöglicht werden. Anwendung und Funktion der Produkte zur Ansteuerung elektrischer Geräte sind bei Auslieferung immer im System, also immer mit den Zielgeräten (z. B. Kaffeemaschine) zu überprüfen. Zur Absicherung eindeutiger Signale an das zu steuernde Gerät können über das Zubehör oder über Funktionen im angesteuerten Gerät unbeabsichtigte Schaltvorgänge ausgefiltert werden.
Umfeldkontrollgeräte ermöglichen die Steuerung von Funktionen verschiedenster Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Die Erreichung des gesicherten Umgangs mit behindertengerechten Bedienelementen und Umfeldkontrollgeräten, jeweils bezogen auf das Gesamtsystem (Bedienelement/Umfeldkontrollgerät, Zusatzfunktionen, angesteuertes Gerät) sollte nach Ablauf einer Erprobungszeit unter Alltagsbedingungen durch die Krankenkassen überprüft werden. Näheres ist in den Verträgen nach § 127 SGB V zu regeln.
1.2 Leistungsrechtliche Hinweise
Die Notwendigkeit zur Versorgung mit bestimmten Adaptionshilfen ist stets anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls zu bewerten. Es ist eine Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) und der noch verbliebenen Aktivitäten vorzunehmen, um den Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel der Versorgung mit Adaptionshilfen auf der Grundlage realistischer, alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren zu berücksichtigen.
Die Versicherte oder der Versicherte muss in der Lage sein, z. B. Umfeldkontrollgeräte/behindertengerechte Bedienelemente entsprechend dem vorgesehenen Zweck zu bedienen. Die Erzeugung beabsichtigter, eindeutiger Schaltvorgänge erfordert im individuell zu beurteilenden Einzelfall für alle behindertengerechten Bedienelemente und Umfeldkontrollgeräte sowie das Zubehör mindestens die Abklärung nachfolgender Sachverhalte:
- Welche Geräte im Haushalt sollen angesteuert werden?
- Welche Körperteile sind für die Ansteuerung von Geräten durch Bedienelemente/Umfeldkontrollgeräte geeignet und mit welchem Körperteil (z. B. Arm, Bein, Finger) wird die Ansteuerung ausgelöst?
- Welche Kräfte sind für die Auslösung erforderlich? Verfügt die Versicherte oder der Versicherte darüber?
- Welche Maßnahmen sind erforderlich, um eine sichere Bedienung zu gewährleisten?
- Wie kann das behindertengerechte Bedienelement/das Umfeldkontrollgerät fachgerecht positioniert werden, um für die Versicherte oder den Versicherten erreichbar und anwendbar zu sein (z.B. keine Sichtbehinderung, keine Behinderung anderer Aktivitäten).
Erst nach Abklärung dieser Sachverhalte, bei Bedarf und mit Einverständnis der Versicherten oder des Versicherten unter Einbindung der Ergo-/Physiotherapeuten kann die fachgerechte Auswahl eines oder mehrerer geeigneter Bedienelemente/Umfeldkontrollgeräte zum Auslösen von Ansteuerungen (Hände, Füße, Mund/Fernbedienung) erfolgen.
Wenn keine Möglichkeit zur sicheren Bedienung behindertengerechter Bedienelemente insbesondere von Einzeltasten/Tastengruppe gegeben ist und die Versicherte oder der Versicherte nicht versorgt werden kann, kann eine Versorgung mit einer individuell angefertigten Tastengruppe möglich werden. Individuelle Versorgungen bedürfen der ausführlichen ärztlichen Begründung.
Eine Mehrfachausstattung, z. B. mit typengleichen Bedienelementen, ist im Einzelfall möglich.
Nicht jede technisch mögliche Adaption zur Nutzung eines Gerätes/Gebrauchsgegenstandes begründet eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten für die Bedienungseinheiten von Geräten etwa aus den Bereichen Unterhaltungselektronik (z. B. Video, Hifi-Anlage), Hobbys (z. B. Computerspiele, Musikinstrumente), Telekommunikation (z. B. Online-Banking, Wearable) fallen in den Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten und werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind des Weiteren PCs, Tablets u. ä., deren USB-Anschlüsse und Bluetooths-Verbindungen standardmäßig auch zur Bedienung von behindertengerechten Bedienelementen oder Umfeldkontrollgeräten genutzt werden können.
Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind. Hierzu zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind. Dies sind z. B. Hilfen zur Nahrungsaufnahme bzw. -zubereitung wie Nagelbretter, Elektromesser, elektrische Dosenöffner etc., aber z. B. auch Handys und Apps, die das Nutzen von Funktionen zur Umfeldkontrolle und Bedienung von Haushaltsgegenständen und baulichem Wohnungszubehör ermöglichen.
Die Entwicklung in den Bereichen Smarthome und Ambient Assistend Living (AAL) führt zu einem immer größeren Angebot an Produkten, Dienstleistungen und Systemen standardisierter, weitgehend geprüfter und gesicherter Komponenten, die Funktionen der Umfeldkontrolle enthalten. So gibt es Systeme, die die Haussteuerung übernehmen, Einkaufslisten führen oder Termine überwachen. Älteren Versicherten und Versicherten mit Behinderung wird so ermöglicht, so lange es geht, ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung zu führen.
Zur Vermeidung von Doppelversorgungen (Umfeldkontrollgeräte/behindertengerechte Bedienelemente) ist vor einer Genehmigung zu prüfen, ob sich mit den vorhandenen Gegebenheiten (z. B. Smarthome, Ambient Assistend Living) oder bereits vorhandenen Hilfs-mitteln die gewünschten Ziele erreichen lassen. Zu prüfen ist auch, ob einzelne Verrichtungen bereits im Rahmen der Pflege bei ständiger Betreuung durch die Pflegeperson sichergestellt sind.
Sollten bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit Umfeldkontrollgeräten notwendig werden, fallen diese nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
In diesen Fällen kann eine Leistungspflicht anderer Sozialleistungsträger, z. B. im Rahmen wohnumfeldverbessernder Maßnahmen, gegeben sein.
Sogenannte Schlüpfhilfen für Kompressionsstrümpfe bzw.-strumpfhosen, die z. B. aus einem seidigen Gewebe gefertigt sind, sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gehören obligatorisch zur verwendungsfertigen Abgabe eines Kompressionsstrumpfes. Diese Produkte erlangen auch dann keine Hilfsmitteleigenschaft, wenn sie aufwendiger, z. B. mit verlängertem Material, oder mit weiteren Zusatzprodukten, ausgestattet sind.
Querverweise:
- Spezial-Tastaturen als Bedienelemente zur Kommunikation: siehe Produktgruppe 16 "Kommunikationshilfen"
- Prismenbrillen: siehe Produktgruppe 25 "Sehhilfen"
Änderungsdatum: 13.11.2018
Indikation
Indikation
- Siehe Produktarten
Änderungsdatum: 13.11.2018