Info zur Produktgruppe
Definition
Zu den Krankenpflegeartikeln gehören behindertengerechte Betten, behindertengerechtes Bettenzubehör, Bettzurichtungen, Stechbecken, Bettschutzeinlagen sowie Einmalhandschuhe.
Behindertengerechte Betten sind Spezialbetten, evtl. mit erhöhter Tragfähigkeit und breiterer Liegefläche, die u. a. durch eine motorische Höhenverstellbarkeit, eine motorisch verstellbare Liegefläche, ggf. Sitz- und Aufstehfunktion sowie der Ausstattungsmöglichkeit mit von Versicherten benötigtem Zubehör (z. B. Bettaufrichter (Bettgalgen), Sonderbetätigungen zur Bedienung der Verstellmöglichkeiten, Aufrichthilfen) der jeweiligen Behinderung angepasst werden können. Sie verfügen evtl. über eine breitere oder kleinere Liegefläche. Betten, mit erhöhter Tragfähigkeit (sog. Schwerlastbetten) sind aufgrund der Konstruktion hochbelastbar und gewährleisten daher eine hohe sichere Arbeitslast. Diese Schwerlastbetten sind für Versicherte geeignet, die aufgrund ihres Körpergewichtes und höheren Platzbedarfs nicht mit einem handelsüblichen behindertengerechten Bett mit Standardmaßen versorgt werden können und eine erhöhte Belastbarkeit des Bettes erforderlich ist. Niedrigbetten ermöglichen ein tieferes Absenken der Liegeflächen als herkömmliche behindertengerechten Betten.
Eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Versorgung mit einem behindertengerechten Bett gemäß § 33 SGB V kommt dann in Betracht, wenn die handelsüblichen, im Haushalt gebräuchlichen Betten von der Versicherten oder von dem Versicherten nicht benutzt werden können (übermäßige Höhendifferenz zum Rollstuhl, hochragende Seitenteile etc.) und die Nutzung des vorhandenen Bettes auch durch eine Ausstattung mit behindertengerechtem Bettenzubehör nicht ermöglicht werden kann. Hierbei sollte allerdings geprüft werden, ob eine Zu-/Umrüstung (Bettzurichtungen) die wirtschaftlichere Versorgung im Vergleich zu einem behindertengerechten Bett darstellt. Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Matratze für ein behindertengerechtes Bett, unter Beachtung der Herstellervorgaben, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Für die Matratze ist dann kein gesonderter Eigenanteil zu entrichten; sie ist Bestandteil des behindertengerechten Bettes.
Behindertengerechtes Bettenzubehör ermöglicht bzw. erleichtert der Versicherten oder dem Versicherten die Nutzung des Bettes. Hierzu zählen u. a. Bettverlängerungen, -verkürzer, Bettaufrichthilfen (Bettgalgen), Seitenpolster, sonstige Aufrichthilfen, Bettseitenteile (Seitengitter). Teilweise kann durch eine Versorgung mit behindertengerechtem Bettenzubehör die Ausstattung mit einem behindertengerechten Bett vermieden werden.
Bettverlängerungen und -verkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen, die Versicherte oder den Versicherten auch dann fachgerecht zu lagern, wenn die Standardmaße des Bettes (patientenbedingt) angepasst werden müssen.
Bettaufrichter (Bettgalgen) und sonstige Aufrichthilfen erleichtern insbesondere Versicherten mit hoher Lähmung, schwergewichtigen Para- und Tetraplegikern das Aufrichten im Bett. Bettaufrichter (Bettgalgen) erleichtern zusätzlich das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl und zurück.
Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Bettseitenteile (Seitengitter) und der Kopf- und/oder Fußteile eines Bettes.
Fixiersysteme ermöglichen ein Fixieren der Versicherten oder des Versicherten im Bett in verschiedenen Positionen und Graden der Bewegungseinschränkung.
Bettseitenteile (Seitengitter) sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die z. B. bei Unruhezuständen der Versicherten oder des Versicherten angezeigt sein können und ein unbeabsichtigtes „Aus-dem-Bett-Rollen“ verhindern sollen.
Der Einsatz von Fixiersystemen und Bettseitenteile (Seitengitter) kann eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. d. §§ 1631b Absatz 2, 1906 Absatz 4 BGB bzw. freiheitsberaubende Handlung i. S. d. § 239 StGB darstellen und bedarf in den Fällen der §§ 1631b und 1906 BGB der richterlichen Anordnung, ansonsten des Einverständnisses der oder des Betroffenen.
Bettzurichtungen ermöglichen eine behindertengerechte Umrüstung des vorhandenen Bettes der Versicherten oder des Versicherten. Sie erweitern das vorhandene Bett durch Einbau eines motorisch höhenverstellbaren Einlegerahmens und motorischer Verstellung der Rücken- und Oberschenkellehne in ein behindertengerechtes Bett oder bieten Unterstützung beim Aufrichten des Oberkörpers. Dies ermöglicht z. B. das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl oder unterstützt durch eine Sitz-/Schwenkfunktion, die ein Sitzen quer zur Längsachse des Bettes ermöglicht, u. a. ein leichteres Verlassen des Bettes.
Handelsübliche Einlegerahmen sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dient eine Rückenstütze lediglich zur Unterstützung des Rumpfes und Kopfes in Sitzlage oder halbliegender Lage (z. B. zum Lesen) ist eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben. Diese Produkte sind den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen.
Stechbecken ermöglichen unter Mithilfe von Betreuungspersonen die Darm-/Blasenentleerung im Bett.
Saugende Bettschutzeinlagen werden als Einmalprodukte und als wiederverwendbare Artikel angeboten. Sie nehmen geringe Mengen von Körperausscheidungen und Wundsekreten auf und beugen Folgeschäden vor. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für saugende Bettschutzeinlagen besteht dann, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit erforderlich sind. Eine Leistungspflicht scheidet dann aus, wenn sie nur der Erleichterung der Pflege dienen.
Einmalhandschuhe ermöglichen Versicherten, Handgriffe der Kranken- und Behandlungspflege gefahrlos an sich selbst vorzunehmen. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur gegeben bei:
- Versicherten, die der regelmäßigen (Selbst-) Katheterisierung bedürfen (sterile Einmalhandschuhe)
- Versicherten, bei denen eine endotracheale Absaugung mit sterilen Absaugkathetern durchgeführt werden muss (sterile Einmalhandschuhe)
- Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung (unsterile Einmalhandschuhe)
Änderungsdatum: 06.04.2021
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweis:
Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“: Ess- und Trinkhilfen
Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“: Hilfen zur Körperhygiene
Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“: Spezial-Matratzen bei Dekubitus
Produktgruppe 20 „Lagerungshilfen“
Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“: Aufricht-/Umlagerungshilfen und Lifter
Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“
Produktgruppe 28 „Stehhilfen“: Schrägliegebretter
Änderungsdatum: 06.04.2021