Info zur Untergruppe
In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.
I. Funktionstauglichkeit
Nachzuweisen ist:
Die Funktionstauglichkeit des Produktes
- Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.
II. Sicherheit
Nachzuweisen ist:
Die Sicherheit des Produktes
- Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.
III. Besondere Qualitätsanforderungen
III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen
Nachzuweisen ist:
Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Versicherten oder des Versicherten durch:
- Herstellererklärungen
- Aussagekräftige Unterlagen
Die Herstellererklärungen und/oder Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:
Anforderungen an die Hub-/Hebeeinheit:
- Der Hubvorgang muss in jeder Bewegungsrichtung und an jeder Position unterbrochen und fixiert werden können.
- Stufenlose Höhenverstellung
- Mindestsitzhöhe in gelifteter Position: 75 cm vom Boden beziehungsweise bei Rollstuhlhebevorrichtungen: Nutzhub mindestens 30 cm
Anforderungen an die Sitzeinheit:
- Gepolsterte Armauflagen
- Seitenteile/Armlehnen, für seitlichen Transfer abnehmbar oder wegklappbar
- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitzkissen
- Gepolsterte Rückenlehne
Anforderungen an die Fußstützen:
- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar
- Bei Ausführungen mit verstellbarer Rückenlehne über 30 Grad zur Vertikalen: Optionale Ausstattungsmöglichkeit mit bis zur Waagerechten hochstellbaren Fußstützen
Sonstige Anforderungen:
- Das Produkt muss mit haushaltsüblichen Mitteln zu reinigen sein.
- Das Produkt muss beständig gegenüber Desinfektionsmitteln sein.
Zusätzliche Anforderungen an Greifreifenrollstühle mit Hubvorrichtung:
- Ankippbügel/-hilfe
- Zwei Schwenkräder vorn
- Große Räder mit Greifreifen
- Schiebestange oder Schiebegriffe
Zusätzliche Anforderungen an Produkte mit elektromotorischen Betätigungen:
- Wartungsfreie aufladbare Akkus
Zusätzliche Anforderungen an Rollstühle mit elektromotorischem Fahrantrieb:
- Schiebemöglichkeit
- Begrenzung der maximalen Geschwindigkeit auf 6 km/h
- Durch die Nutzerin oder den Nutzer begrenzbare Endgeschwindigkeit, vom Fahrsignalgeber unabhängig
- Feststell- und Betriebsbremse gemäß STVZO bei Rollstühlen mit elektromechanischem Fahrantrieb für den Außenbereich
- Beleuchtung gemäß STVZO bei Rollstühlen mit elektromechanischem Fahrantrieb für den Außenbereich
Zusätzliche Anforderungen an 18.99.06.5 Elektrorollstühle mit motorisch betriebener Hubvorrichtung, verstärkte Ausführung:
- Belastbarkeit mehr als 140 kg – 170 kg
- Sitzbreite einstellbar bis 65 cm
Zusätzliche Anforderungen an 18.99.06.6 Schwerlastelektrorollstühle mit motorisch betriebener Hubvorrichtung:
- Belastbarkeit mehr als 170 kg
- Sitzbreite einstellbar mindestens bis 65 cm
III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer
Nachzuweisen ist:
Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:
- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenabschnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung oder andere mindestens gleichwertige Prüfungen:
Anforderungen an Rollstühle mit manuellem Fahrantrieb:
EN 12183:2014-06 TZ 7.2 (Statische Festigkeit, Stoß - und Dauerfestigkeit)
EN 12183:2014-06 TZ 9.2 (Bremsfunktionen)
Anforderungen an Rollstühle mit elektromotorischem Fahrantrieb:
EN 12184 TZ 8.2 (Statische Festigkeit, Stoß - und Dauerfestigkeit)
EN 12184 TZ 10.2. (Bremsfunktionen) 10.2.1. j (Anforderungen) und 10.2.2.4 (Prüfverfahren der Dauerfestigkeit von Feststellbremsen)
- Herstellererklärungen
- Aussagekräftige Unterlagen
Die Herstellererklärungen und/oder Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:
- Korrosionsgeschützte Materialien
III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes
Nachzuweisen ist:
Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet sein.
Der Nachweis erfolgt durch:
- Herstellererklärungen
- Aussagekräftige Unterlagen
Die Herstellererklärungen und/oder Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:
- Das Produkt muss beständig gegenüber Desinfektionsmitteln sein.
- Belastbarkeit mindestens 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene
- Belastbarkeit mindestens 50 kg bei Rollstühlen für Kinder
- Belastbarkeit mehr als 140 kg bei Rollstühlen, verstärkte Ausführung
-Belastbarkeit mehr als 170 kg bei Schwerlastrollstühlen
IV. Medizinischer Nutzen
- Nicht besetzt
V. Anforderungen an die Produktinformationen
Nachzuweisen ist:
- Auflistung der technischen Daten/Parameter gemäß Antragsformular Abschnitt V
- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:
-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und die dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe über die Freigabe des Anbaus eines Kraftknotenadapters
- Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt V
- Produktkennzeichnung auf dem Produkt
- Angabe der maximal zulässigen Belastung auf dem Produkt
VI. Sonstige Anforderungen
Nachzuweisen ist:
- Akkuladegerät im Lieferumfang enthalten (Produkte mit elektromotorischen Betätigungen)
VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen
Die folgenden Anforderungen richten sich an die Leistungserbringer gemäß § 127 SGB V und sind den Verträgen nach § 127 SGB V zugrunde zu legen. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.
Im Rahmen der Leistungserbringung ist den individuellen Versorgungserfordernissen der Versicherten oder des Versicherten, z. B. hinsichtlich Alter, Geschlecht, Religion, Behinderung und chronischer Erkrankungen, Rechnung zu tragen.
Die folgenden Ausführungen zu den Dienstleistungsanforderungen beziehen sich auf die zu versorgende Person; je nach konkretem Versorgungsfall sind gegebenenfalls deren oder dessen Angehörige/Eltern beziehungsweise gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter als Adressat zu verstehen.
VII.1 Beratung und Auswahl des Produktes
- Die persönliche Beratung der Versicherten oder des Versicherten über die für die konkrete Versorgungssituation geeigneten und notwendigen Hilfsmittel erfolgt durch geschulte Fachkräfte. Die Beratung findet im Bedarfsfall auch vor Ort/am Wohnort der Versicherten oder des Versicherten statt.
- Die Beratung in den Räumen des Leistungserbringers nach § 127 SGB V hat in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.
- Es ist über den Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung aufzuklären. Der Versicherten oder dem Versicherten wird eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln angeboten, die für den Versorgungsfall individuell geeignet sind.
- Das Beratungsgespräch einschließlich der mehrkostenfreien Versorgungsvorschläge ist zu dokumentieren, sofern in den Verträgen gemäß § 127 SGB V keine Ausnahmen für bestimmte Versorgungsfälle geregelt sind.
- Eine Versorgung mit Mehrkosten ist zu begründen und zu dokumentieren.
- Die individuelle Bedarfsermittlung und die bedarfsgerechte Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung, der Indikation/Diagnose, des Versorgungszieles, gegebenenfalls entsprechend des Gross Motor Function Classification Systems - GMFCS (System zur Klassifikation der motorischen Beeinträchtigungen bei Kindern und Jugendlichen mit Cerebralparesen), des benötigten Versorgungsumfanges und der Betreuungs- und Wohnsituation beziehungsweise des Einsatzortes des Rollstuhles mit Hub-/Hebevorrichtung (ggf. des schulischen Umfeldes) und der möglichen Wechselwirkung mit bereits vorhandenen oder mit verordneten Hilfsmitteln.
- Der Rollstuhl mit Hub-/Hebevorrichtung ist am Einsatzort zu erproben.
- Bei Elektrorollstühlen mit einer motorisch betriebenen Hubvorrichtung ist zu überprüfen, ob eine sichere, abschließbare Unterstellmöglichkeit des Hilfsmittels am hauptsächlichen Einsatzort des Hilfsmittels vorhanden ist (inklusive einer Auflademöglichkeit der Batterien).
- Die Beratung von Kindern und Jugendlichen erfolgt altersgerecht unter Berücksichtigung/Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes (Eltern, Pflege- und/oder Betreuungspersonen, Therapeuten, Kindertagesstätten, Schulen). Der individuelle Entwicklungsstand des Kindes/des Jugendlichen und die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
VII.2 Lieferung des Produktes
- Die Lieferung wird mit der Versicherten oder dem Versicherten terminiert.
- Die Versorgung erfolgt zeitnah nach Auftragseingang in Absprache mit der Versicherten oder dem Versicherten.
- Bei Hilfsmitteln aus dem Wiedereinsatz ist das Produkt entsprechend den Herstellervorgaben hygienisch aufbereitet und funktionstauglich zu liefern.
- Das Hilfsmittel wird in einem gebrauchsfertigen/kompletten Zustand abgegeben.
- Es erfolgt die fachgerechte Einstellung des Rollstuhles mit einer Hub-/Hebevorrichtung auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten: Es ist eine angemessene effiziente Antriebsergonomie durch Anpassung der Sitzeinheit und des Fahrwerkes des Rollstuhles an die Bedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten herzustellen. Der Rollstuhl ist an die funktionellen Körpermaße, wie die Sitztiefe, die Unterschenkellänge, die erforderliche Höhe der Arm-auflagen, die Rückenhöhe etc., anzupassen. Die Position der Antriebsräder und der Steuerköpfe der Lenkräder muss bedarfs- und fachgerecht eingestellt werden. Bei Elektrorollstühlen mit einer motorisch betriebenen Hub-/Hebevorrichtung hat eine fachgerechte Einstellung der Fahrparameter (bspw. Beschleunigungswerte, Drehgeschwindigkeit, Bremsweg, etc.) an die individuellen Anforderungen der Versicherten oder des Versicherten zu erfolgen. Die Einstellungen haben mit geeigneten Mitteln, wie PC oder Handprogrammiergerät, zu erfolgen.
- Sind bereits vorhandene Hilfsmittel in Kombination mit dem Rollstuhl zu nutzen, sind diese Produkte aufeinander abzustimmen beziehungsweise anzupassen.
- Es ist eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache auszuhändigen. Diese ist im Bedarfsfall unter Verwendung der vom Hersteller bereitgestellten Dokumente in einem für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Format (z. B. in elektronischer Form) zur Verfügung zu stellen.
- Der Empfang des Hilfsmittels ist schriftlich zu bestätigen.
VII.3 Einweisung in den Gebrauch
- Es erfolgt eine sachgerechte, persönliche Einweisung in den bestimmungsmäßigen Gebrauch. Die Einweisung erstreckt sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Hilfsmittels, des Zubehörs, auf die individuellen Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung in den Gebrauch ist, dass die Versicherte oder der Versicherte in den Stand versetzt wird, das Hilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher und zweckentsprechend bedienen und nutzen zu können.
- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass die Versicherte oder der Versicherte das Hilfsmittel sachgerecht anwenden und bedienen kann.
- Die Einweisung in den Gebrauch des Produktes ist durch den Leistungserbringer und die Versicherte oder den Versicherten schriftlich zu dokumentieren, sofern dies in den Verträgen gemäß § 127 SGB V nicht anders geregelt ist.
- Die Kontaktdaten des Vertragspartners nach § 127 SGB V sind auszuhändigen.
VII.4 Service
- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Versicherte oder der Versicherte einen funktionsgerechten, hygienisch und technisch einwandfreien Rollstuhl mit Hub-/Hebevorrichtung entsprechend der Zielformulierung nach ICF/gegebenenfalls nach GMFCS erhält.
- Die Versicherte oder der Versicherte ist über den Versorgungsablauf bei notwendigen Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen zu informieren.
- Der Leistungserbringer gewährleistet die für die Hilfsmittelversorgung notwendige Nachsorge/gegebenenfalls zeitnahe Durchführung von Änderungen, die Instandsetzung sowie die Durchführung aller relevanten Prüfungen unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen und der Vorgaben des Herstellers inklusive deren Dokumentation.
- Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen ist die Anpassung des Hilfsmittels an (wachstumsbedingte) veränderte Körpermaße durch geschultes Fachpersonal sicherzustellen.
- Die telefonische Erreichbarkeit und gegebenenfalls die persönliche Verfügbarkeit von geschulten Fachkräften während der üblichen Geschäftszeiten sind sicherzustellen. Der medizinisch-technische Notdienst mit einer täglichen 24-stündigen telefonischen Erreichbarkeit von qualifiziertem Personal ist sicherzustellen.
Änderungsdatum: 13.11.2018