Info zur Produktgruppe

Definition

Allgemeine Produktbeschreibung
In der zwischenmenschlichen Kommunikation können die übertragenen Zeichen sprachlicher, gestischer, mimischer oder bildhafter Natur sein. Folgende Fähigkeiten sind daher u. a. von Bedeutung:

- Das Sehen
- Das Hören
- Das Sprechen
- Das Schreiben
- Das Fühlen

Funktionsdefizite in einem oder mehreren dieser Bereiche können durch geeignete Kommunikationshilfsmittel kompensiert werden.

Kommunikationshilfen im Sinne dieser Produktgruppe sind ausschließlich Produkte, die die direkte lautsprachliche und/oder schriftliche Mitteilungsmöglichkeit sowie deren Entwicklung unterstützen bzw. erst ermöglichen. Ferner zählen dazu Produkte, die aufgrund fehlender Hörfähigkeit benötigt werden, dieses Defizit jedoch nur indirekt ausgleichen.

Kommunikationshilfen sind:
- Einfache Kommunikationshilfen/Symbolsysteme
- Statische Systeme mit Sprachausgabe
- Dynamische Systeme mit Sprach- und Sichtausgabe
- Behinderungsgerechte Hardware zur Eingabeunterstützung
- Behinderungsgerechte Software für Kommunikationssysteme
- Halterungen für Kommunikationshilfen
- Sprachverstärker
- Signalanlagen

Einfache Kommunikationshilfen/Symbolsysteme sind Miniaturen, Bilder oder Symbolkarten. Sie übermitteln bedeutungstragende Begriffe für eine einfache Kommunikation (Hinweise geben, auf Fragen reagieren etc.).

Statische Systeme mit Sprachausgabe ermöglichen das Erstellen vorgefertigter Meldungen (z. B. einzelner Worte, ganzer Sätze) und können für Versicherte und deren Gesprächspartner im räumlichen Umfeld hörbar gemacht werden.

Dynamische Systeme mit Sprach- und Sichtausgabe verfügen über ein wechselndes Layout der Eingabeebene. Sie bieten zur Auswahl Begriffe in bildlicher Darstellung (Symbole etc.) an, die einzeln ausgewählt und abhängig von vorhandenen Strategien zu Aussagen zusammengesetzt und auf dem Bildschirm angezeigt werden können. Die mit den Symbolen verknüpften abgespeicherten (digitalisierten) Aussagen können abhängig von der Symbolzusammenstellung über eine Sprachausgabe wiedergegeben werden.

Behinderungsgerechte Hardware zur Eingabeunterstützung sind anpassbare Sensoren, Tasten und Tastaturen oder sonstige behinderungsgerechte Eingabehilfen, wie z. B. Maus, Joystick, Trackball, Kopfsteuerung, Augensteuerung.

Behinderungsgerechte Tastaturen ersetzen Normaltastaturen.

Augensteuerungen ermöglichen die Ansteuerung von Computern und Kommunikationshilfsmitteln allein über die Auswertung der Augenbewegungen. Diese Funktion ersetzt die Bewegung einer Maus mit der Hand, so dass Objekte (Bildelemente) auf dem Bildschirm angesteuert werden können.

Behinderungsgerechte Software für Kommunikationssysteme ist bei bedarfsgerechten Anpassungen von bereits genutzten Kommunikationshilfsmitteln (Änderung der Symbolsysteme, Erweiterung mit einer zweiten Sprache etc.) oder bei der Umrüstung vorhandener Computer zu Kommunikationshilfsmitteln erforderlich. Sie umfasst für verschiedene Zwecke Programme mit unterschiedlichem Funktionsumfang, z. B. für die Modifikation der Tastatureingabe oder Maussteuerung, zur Eingabeunterstützung bei Verwendung spezieller Bedienelemente, zur Anwendung von Symbolsystemen oder bei der Zusammenstellung von Symboltafeln oder Kommunikationsbüchern.

Halterungen für Kommunikationshilfen können sowohl für die mobile, z. B. an Rollstühlen, als auch nicht mobile Nutzung an normalen Tischen erforderlich sein. Diese stabilen Halterungssysteme können z. B. auch Augensteuerungen tragen.

Sprachverstärker werden bei Laryngektomierten, deren Ösophagusstimme zu leise ist und Versicherten mit einer Stimmschwäche eingesetzt. Sie unterstützen das verständliche Sprechen.

Signalanlagen können bei tauben und schwerhörigen Menschen, die die akustisch ausgegebenen Signale (z.B. Klingelton einer Haustürklingel) nicht wahrnehmen können, zum Einsatz kommen. Die Signalanlage wandelt die akustischen Signale in optische Signale oder Vibrationen um.

Leistungsrechtliche Hinweise
Ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist die Kommunikation mit anderen Men-schen (vgl. BSG-Urteile vom 29.04.2010, B 3 KR 5/09 R, Rz. 12 und vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R).

Das Ausmaß des Funktionsdefizits bzw. des Restleistungsvermögens bestimmt wesentlich Art und Umfang der Versorgung mit einer Kommunikationshilfe. Zu beachten sind
- der unter medizinischen Gesichtspunkten erzielbare Funktionsausgleich,
- der tatsächlich erzielte Gebrauchsvorteil und die Einsatzmöglichkeiten,
- der Lebensbereich des Versicherten,
- die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die zur Erfüllung der elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens notwendigen Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten.

Der zweckmäßige Einsatz von Kommunikationshilfen führt dazu, dass die spontane und direkte zwischenmenschliche Kommunikation, die ggf. im Rahmen des Restleistungsvermögens der Versicherten oder des Versicherten vorhanden ist, gefördert bzw. erst ermöglicht wird.

Mobile oder stationäre Endgeräte (Tablet, Computer und Smartphone), auch wenn sie für den Einsatz von behinderungsgerechter Software sowie von behinderungsgerechten Eingabe- und Ausgabeeinheiten verwendet werden, sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und begründen an sich keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mobile oder stationäre Endgeräte können jedoch als Leistung der GKV in Betracht kommen, wenn sie zusätzlich mit behinderungsgerechten Funktionen als Kommunikationshilfsmittel konfiguriert sind.

Es wird auch behinderungsgerechte Software mit vollem Funktionsumfang angeboten, die auf Standardcomputern installiert und angewendet wird. Diese ist auch für Hilfsmittel auf Basis von Tablets bzw. Smartphones verfügbar.

Erweiterungen können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die Auswahl der Versorgungsart (geschlossene Anlage oder behinderungsgerechte Computer-Erweiterung) obliegt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V) der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei jeder Versorgung ist zu prüfen, welchen Gebrauchsvorteil der Versicherte oder die Versicherte mit dem beantragten Hilfsmittel im Einzelfall erzielt. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und inwieweit das Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit (technischen Möglichkeiten) auch für Aufgabenerfüllungen herangezogen werden kann, die über das eigentliche Ziel, der Ermöglichung der Kommunikation, hinausgeht. In diesem Fall erstreckt sich die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand.

Im Allgemeinen benötigt die Versicherte oder der Versicherte - insbesondere bei aufwändigen Systemen - eine ausführliche Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels bzw. eine anfängliche Betreuung bei der Nutzung des Hilfsmittels. Die Kommunikationshilfe sollte daher zunächst zur Erprobung abgegeben werden, sofern dies in den Verträgen gemäß § 127 SGB V nicht anders geregelt ist, damit sich in der täglichen Anwendung zeigt, ob die Benutzung des Hilfsmittels beherrscht wird. Die Dauer der Erprobung ist vom Einzelfall abhängig.

Bei der Software beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf die Programme, die die Anwendung als Kommunikationshilfe ermöglichen.

Zusätzliche leistungsrechtliche Hinweise zur Versorgung von Kindern/Jugendlichen
Kommunikationshilfen sind (altersunabhängig) zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens verordnungsfähig, zum Beispiel für die Sprachentwicklung oder Sprachförderung oder soweit dies für das Sprachverstehen in Kindergarten oder Schule bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung erforderlich ist oder zur Verbesserung des Sprachverstehens in jedem Alter, wenn trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im gesamten täglichen Leben kein ausreichendes Sprachverstehen erreicht wird.

Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist allerdings nicht gegeben, wenn derartige Hilfsmittel allein in besonderen Einrichtungen (z. B. Förderschulen) zum Einsatz kommen. Dies gilt auch für den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, wenn die Hilfsmittel von einer Vielzahl von Kindern/Jugendlichen mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können und somit zur schulischen Ausstattung gehören. In diesen Fällen sind die Hilfsmittel Bestandteil der auf die Behinderung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und Ausstattungsgegenstand der Einrichtung.

Bei Kindern/Jugendlichen entsteht der Versorgungsanspruch auf ein Kommunikationsgerät mit Sprach- und/oder Schriftausgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Ende der Schulpflicht bereits bei alleinigem Fehlen der Schreib- oder Lautsprachfähigkeit. Ist die Versorgung mit einem transportablen Gerät nicht zumutbar, können auch zwei Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zum Einsatz kommen. Entsprechend ist auch bei fehlender oder unzureichender Schreib- und Lautsprachfähigkeit die Ausstattung mit zwei Kombinationshilfsmitteln möglich, die jeweils über eine Schrift- und Sprachausgabe verfügen.

Die Erweiterung der bereits im häuslichen Bereich eingesetzten Kommunikationshilfen um die ggf. in der Schule eingesetzte spezielle pädagogische Soft- und Hardware fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.


Querverweise:
Spezielle Bedienelemente (wie z. B. Taster, Sensoren, Spracherkennung etc.) und Führungsschablonen für Tastaturen siehe Produktgruppe 02 "Adaptionshilfen"
Vorlesesysteme siehe Produktgruppe 07 "Blindenhilfsmittel"
Stimmersatzhilfen und elektronische Sprechhilfen siehe Produktgruppe 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie“
Hörhilfen siehe Produktgruppe 13 "Hörhilfen"
Sehhilfen und elektronische Bildschirmlesehilfsmittel siehe Produktgruppe 25 "Sehhilfen"


Änderungsdatum: 14.12.2018

Indikation

- Siehe Produktartbeschreibung


Änderungsdatum: 14.12.2018

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