Info zur Produktart

Beschreibung

Beatmungsgeräte zur außerklinischen invasiven und nichtinvasiven Beatmung dieser Produktart übernehmen bzw. unterstützen intermittierend (bis 16h/Tag) die Atemarbeit der Versicherten oder des Versicherten.

Das Beatmungsgerät erzeugt einen positiven Druck, durch den die Lunge und der Brustkorb der Versicherten oder des Versicherten (die oder der über ein Beatmungsschlauchsystem und Beatmungs-Interface mit der Beatmungsmaschine verbunden ist gedehnt werden und Atemluft verabreicht wird. Die Beatmung erfolgt invasiv über eine Trachealkanüle (Tracheostoma) oder nichtinvasiv in der Regel über eine konfektionierte oder individuelle Beatmungsmaske.


Die Geräte verfügen über ein offenes Atemsystem, d. h. die Ausatmung wird nicht durch die Beatmungsmaschine kontrolliert. Es handelt sich um ein Leckagesystem (offenes Schlauchsystem) mit einer Versicherten-nahen Exspirationsöffnung zur Eliminierung der Kohlendioxid-Rückatmung über einen kontinuierlichen positiven Geräteflow.

Die Beatmungsform und wichtige Beatmungsparameter können am Gerät individuell eingestellt werden. Einige der Beatmungsparameter werden gemessen und angezeigt.

Gerätestörungen und für die Versicherte oder den Versicherten gefährdende Betriebszustände (z. B. zu hoher Beatmungsdruck) können durch verschiedene akustische oder optische Alarmsignale gemeldet werden.

Zusatzausstattungen in Form von Anfeuchtersystemen bzw. Sauerstoffanschlusssystemen sind bei medizinischer Erfordernis möglich.

Die Geräte sind ggf. für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet. Es sind die Angaben des Herstellers zu beachten.


Änderungsdatum: 09.01.2024

Indikation

Zur außerklinischen intermittierenden nichtinvasiven oder invasiven Beatmung mit einem inspiratorisch positivem Beatmungsdruck (IPAP) bis 30 hPa bei behandlungsbedürftiger hyperkapnischer, ventilatorischer Insuffizienzbei zum Beispiel Störungen des Atemzentrums, neuromuskulärer Erkrankungen oder Schädigungen der Lunge.

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Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 14G


Änderungsdatum: 09.01.2024

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