Info zur Untergruppe
I. Funktionstauglichkeit
Nachzuweisen ist:
Die Funktionstauglichkeit des Produktes.
- Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2021 geltenden Fassung der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht.
II. Sicherheit
Nachzuweisen ist:
Die Sicherheit des Produktes.
- Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2021 geltenden Fassung der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht.
III. Besondere Qualitätsanforderungen
III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen
Nachzuweisen sind: Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:
- Herstellererklärungen
- Aussagekräftige Unterlagen
- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der Prüfmethode des DHI (Datenkatalog mit Nr., Prüfschein, Prüfbericht mit Nr.) durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder durch andere, mindestens gleichwertige, Prüfung
Die Herstellerunterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:
- Sowohl omnidirektionale als auch gerichtete Schallaufnahme möglich
- Sechs getrennt voneinander regelbare Hörkanäle entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt.18.
- Digitale Signalverarbeitung
- Störschall unterdrückende Signalverarbeitung entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 3.13 und 3.14.
- Rückkopplung unterdrückende Signalverarbeitung gemäß DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 3.17
- Automatische Anpassung der Signalverarbeitung auf Grundlage der vom Hörakustiker auf den individuellen Hörverlust programmierten Einstellung, wobei diese durch Hörprogramme oder kontinuierlich erfolgen kann, und eine Anpassung an mindestens drei Hörsituationen (z. B. für das Sprachverstehen in Ruhe, das Sprachverstehen im Umgebungsgeräusch bzw. größeren Personengruppen und das Hören im Störschall) zumindest in Bezug auf den Frequenzgang, der auch bei einer linearen Verstärkungseinstellung der Hörgerätekanäle nachweisbar ist (entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 7.3.2 oder 7.3.3).
- Ersatzweise mindestens drei in einer gegebenen Hörsituation manuell auswählbare vom Hörakustiker zumindest in Bezug auf den Frequenzgang auf den individuellen Hörverlust des Versicherten angepasste, akustisch übertragene Hörprogramme (z. B. für das Sprachverstehen in Ruhe, das Sprachverstehen im Umgebungsgeräusch bzw. größeren Personengruppen und das Hören im Störschall) ist (entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 7.2).
- Lautstärkeregelung
- Ausgangsschalldruck-Begrenzung durch einstellbares Peak Clipping (PC) oder durch eine andere einstellbare technische Einrichtung; die Ausgangsschalldruck-Begrenzung muss auch nach der Abgabe des Hörgerätes vom Akustiker individuell veränderbar sein (entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 3.21).
- Stromquelle: z. B. Batterie, Akku oder fest eingebauter Akku
- Verstärkungsleistung:>= 25 dB gemäß IEC 60118-0:2022-08 und die Anforderungen der Untergruppe13.20.10 werden nicht erfüllt
- Verstärkungsleistung: Ausschlaggebend für die Verstärkungsleistung von Knochenleitungshörgeräten sind die exakten Messdaten für das Gerät, erhoben nach DIN IEC 60118-9, am künstlichen Mastoiden nach DIN EN 60318-6 anwendbar.
Die akustischen Eigenschaften der einzelnen Hörgeräte (Messdaten) sind in der Individualschale vom Hersteller/Leistungserbringer nach Fertigstellung des Gerätes definitiv zu erheben und im Datenblatt zu dokumentieren
Das Datenblatt hat folgende Angaben zu enthalten:
- Datenblatt gemäß Norm DIN IEC 60118-9
- Die Geräte müssen eine mehr als geringgradige Schallleitungsschwerhörigkeit ausgleichen können.
- Die Signalübertragung geschieht über Knochenleitung
- Der Klebeadapter muss eine ausreichende Klebe-/Haftkraft besitzen.
III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer
Nachzuweisen ist:
- Sicherstellung der Ersatzteilversorgung für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren nach Abkündigung des Produkts. Sind keine Original-Ersatzteile mehr erhältlich, können gleichwertige Ersatzteile, Komponenten oder Austauschgeräte verwandt werden, die den geltenden Regeln des Medizinprodukterechtes entsprechen.
III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes
- Nicht besetzt
IV. Medizinischer Nutzen
- Nicht besetzt
V. Anforderungen an die Produktinformationen
Nachzuweisen ist:
- Auflistung der technischen Daten
- Bauform
- Bauart-Nr.
- Energiequelle
- Gerät baugleich mit
- programmierbare digitale Signalverarbeitung
- Anzahl Hörgerätekanäle entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt.3.18.
- Störschall unterdrückende Signalverarbeitung entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 3.13 und 3.14.
- Rückkopplungsunterdrückung entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 3.17
- Anzahl manueller Hörprogramme entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt 7.3.2 oder 7.3.3
- Anzahl Hörgerätekanäle entsprechend DIN EN IEC 60118-16:2023-05, Abschnitt.3.18.
- Ausgangsbegrenzung
- Schallaufnahme /Richtcharakteristik
- Frequenzmodifikation
- Telefonspule
- Audioeingang (DAI)
- DataLogging
- manuelle Bedienelemente für Tinnitus
- Impulsschallunterdrückung
- Windgeräuschunterdrückung
- Bluetooth Audio
Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:
- Anwendungshinweise
- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
- Reinigungshinweise
- Wartungshinweise
- Technische Daten/Parameter
- Zusammenbau- und Montageanweisung
- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung
VI. Sonstige Anforderungen
Nachzuweisen ist:
Zusicherung des Antragstellers, den GKV-Spitzenverband bei Produktänderungen oder der Einstellung der Produktion bzw. des Vertriebs und/oder bei Namens- und Adressänderungen des Herstellers unverzüglich hierüber zu informieren durch:
- Herstellererklärung
VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen
Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 127 SGB V. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.
VII.1 Beratung
- Beratung des Versicherten über die für seine konkrete Versorgungssituation geeigneten und notwendigen Hilfsmittel
- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich einer aufzahlungsfreien Versorgung orientiert an dem BSG-Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08R)
- Information des Versicherten über den Versorgungsablauf, insbesondere zur Hörgeräteauswahl, Anpassung, Feinanpassung des gewählten Hörgeräts, Abgabe, Nachsorge und ggf. Nachjustierung bei verändertem Hörvermögen
- Angebot einer aufzahlungsfreien, zum Ausgleich der individuellen Hörminderung des Versicherten geeigneten Hörhilfe
- Dokumentation der Beratung einschließlich des aufzahlungsfreien Versorgungsvorschlags, sofern dies in den Verträgen gemäß § 127 SGB V nicht anders geregelt ist.
- Soweit erforderlich, Einweisung einer Bezugsperson in den Gebrauch des Hörgerätes bei Versicherten, die eine Handhabung des Hörsystems nicht eigenständig leisten können
VII.2 Auswahl des Produktes
- Ermittlung der akustischen Kenndaten des Gehörs und ggf. Abgleich mit der ohrenärztlichen Verordnung mithilfe aktueller audiologischer Messverfahren
- Abklärung und Berücksichtigung von vorhandenen Allergien gegen bestimmte Materialien, ggf. in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt
- Auswahl geeigneter Hörgeräte unter Berücksichtigung der audiologischen Erfordernisse, motorischen Fähigkeiten sowie der anatomischen Gegebenheiten
- Programmierung der Hörgeräte auf Grundlage der individuellen audiologischen Daten
- Durchführung einer Anpassung. Der mit der Anpassung erzielte Hörgewinn ist anhand eines der Hilfsmittel-Richtlinie entsprechenden sprachaudiometrischen Testverfahrens - auch unter Einsatz von Störgeräuschen - nachzuweisen und zu dokumentieren.
- Optimierung der Einstellungen des ausgewählten Hörgeräts (Feinanpassung unter Berücksichtigung der jeweiligen alltagsrelevanten Hörsituationen)
- Abgabe ausschließlich von Produkten, die mindestens den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechen
VII.3 Einweisung des Versicherten
-Einweisung des Versicherten und bei Bedarf auch einer Bezugsperson in den Gebrauch des Hilfsmittels (Hinweise und Erklärungen insbesondere zur Handhabung, Pflege und Instandhaltung)
VII.4 Lieferung des Produktes
- Aushändigung der Gebrauchsanweisung
- Führen des Bestandsverzeichnisses nach § 13 der Medizinproduktebetreiber-verordnung (MPBetreibV)
VII.5 Service und Garantieanforderungen an den Leistungserbringer
- Vorhaltung einer fachlich qualifizierten Nachbetreuung/Nachsorge (z.B. zur Optimierung der Hörgeräteeinstellungen bei verändertem Hörvermögen) und zur Durchführung notwendiger Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten mindestens für den gesamten Versorgungszeitraum von in der Regel 6 Jahren.
- Der Versicherte ist über die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen zu informieren.
- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.
- Es dürfen nur Hilfsmittel abgegeben werden, deren Reparatur für mindestens 6 Jahre sichergestellt ist.
VII.6 Service und Garantieanforderungen an den Hersteller
- Sicherstellung der technischen Einsatzfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren nach Abkündigung des Produkts. Sind keine Original-Ersatzteile mehr erhältlich, können gleichwertige Ersatzteile, Komponenten oder Austauschgeräte verwandt werden, die den geltenden Regeln des Medizinprodukterechtes entsprechen.
Änderungsdatum: 29.07.2024