Info zur Produktgruppe

Definition

Allgemeine Beschreibung der Produkte
Gehhilfen dienen gehbehinderten Menschen zum Ausgleich einer verminderten Belastbarkeit oder Leistungsfähigkeit der unteren Extremitäten mit dem Ziel, den eingeschränkten Aktionsradius zu erweitern. Die Benutzung von Gehhilfen erfordert eine eigene Kraftanwendung durch den Nutzer. Zu den Gehhilfen zählen auch Hilfsmittel, welche die Versicherte oder der Versicherte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld für das Erlernen bzw. Trainieren des aktiven Gehens bzw. der selbstständigen Fortbewegung benötigt.

Das Grundprinzip der Gehhilfenanwendung besteht in der Entlastung der unteren Extremitäten bei gleichzeitiger Mehrbelastung der oberen Extremität(en) (eventuell auch des Rumpfes). Zudem bieten Gehhilfen eine vergrößerte Unterstützungsfläche, wodurch der Stand und der Gang der Versicherten oder des Versicherten stabilisiert werden.

Gehhilfen werden sowohl im Rahmen der Leistungserbringung im Innenraum als auch im Außenbereich angewandt. Gehhilfen, die vorwiegend im Innenraum genutzt werden, sind:

- Gehgestelle
- Gehwagen
- Fahrbare Gehhilfen mit Unterarmauflagen

Diese bieten eine großflächige Unterstützungsfläche und sollen durch ihre Standsicherheit die Versicherte oder den Versicherten bei der Schrittabfolge zum Abstützen befähigen.

Gehhilfen, die sowohl im Innen- als auch im Außenbereich genutzt werden, sind:
- Hand- und Gehstöcke
- Unterarmgehstützen
- Achselstützen
- Fahrbare Gehhilfen
- Fahrbare Gehhilfen mit Rollstuhlfunktion

Diese Gehhilfen dienen der Unterstützung und Sicherung des Gehens und können je nach Gestaltung auch entlastend eingesetzt werden.


Querverweise:
Produktgruppe 07 "Blindenhilfsmittel" (Blindenlangstöcke)
Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen"
sowie Produktgruppe 28 "Stehhilfen"


Änderungsdatum: 202.12.2022

Indikation

Gehhilfen dienen dem Zweck, die Mobilität bei vorliegenden Beeinträchtigungen der Geh- und Stehfunktion der/des Versicherten vorübergehend oder dauerhaft zu sichern und zu fördern. Damit wird die Versicherte bzw. der Versicherte in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und Teilhabe zu erreichen.

Hinsichtlich des Einsatzes der einzelnen Produkte wird auf die Indikationen der einzelnen Produktarten verwiesen.

Grundsätzlich ist vor der Versorgung - unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf die Person und die Umwelt - das individuell ausreichende aber auch zweckmäßige Produkt auszuwählen. Insbesondere bei fahrbaren Produkten wie Rollatoren ist die Eignung der/des Versicherten zur Nutzung des Produktes auch zum Ausschluss von Selbstgefährdungen zu prüfen. Bei der Nutzung der Gehhilfen im Innenbereich ist auf ausreichend geräumige Wohnverhältnisse zu achten.

Leistungsrechtliche Hinweise

Für Gehhilfen kann verschiedenes Zubehör erforderlich werden, wenn Versicherte dieses regelmäßig und über eine längere Zeit zur Erhöhung der Sicherheit bei Gebrauch der Gehhilfe benötigen (z. B. Spezialstockpuffer für die regelmäßige Anwendung in Nassräumen oder wenn standardisierte Stockhalter in Anbetracht der örtlichen oder klimatischen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten oder des Versicherten nicht ausreichen).

Das Zubehör wird direkt an der Gehhilfe angebracht. Zubehör, welches an Gebrauchsgegenständen montiert wird, unterliegt nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Stockhalter zur Montage an Tischen).


Änderungsdatum: 02.12.2022

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