Info zur Untergruppe

Medizinische Anforderungen gemäß § 139 SGB V


I. Funktionstauglichkeit
Nachzuweisen ist:
Die Funktionstauglichkeit des Produktes
- Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2021 geltenden Fassung der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit
Nachzuweisen ist:
Die Sicherheit des Produktes
- Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2021 geltenden Fassung der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen
III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen
Nicht besetzt

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer
Nicht besetzt

III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes
Nicht besetzt

IV. Medizinischer Nutzen
Nicht besetzt

V. Anforderungen an die Produktinformationen
Nicht besetzt

VI. Sonstige Anforderungen
Nicht besetzt

VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen
Die Produktuntergruppe 01.99.99 „Abrechnungsposition“ umfasst Reparatur- und Wartungsarbeiten. Es gelten die für das Hauptprodukt definierten Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen.


VII.1 Beratung
Nicht besetzt

VII.2 Auswahl des Produktes
Nicht besetzt

VII.3 Einweisung des Versicherten
Nicht besetzt

VII.4 Lieferung des Produktes
Nicht besetzt

VII.5 Service und Garantieanforderungen an den Leistungserbringer
Nicht besetzt

VII.6 Service und Garantieanforderungen an den Hersteller
Nicht besetzt


Änderungsdatum: 07.03.2023

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