Festbeträge
Für einige Hilfsmittelgruppen gelten bundesweit einheitliche Festbeträge. Diese werden vom GKV-Spitzenverband festgelegt, siehe dazu auch § 36 SGB V Festbeträge für Hilfsmittel.
Die aktuellen Festbeträge der einzelnen Hilfsmittelgruppen stehen hier im PDF-Format (nicht barrierefrei) zur Verfügung und können heruntergeladen werden.
- Einlagen (PDF) (gültig ab 01.04.2020)
- Einlagen (PDF) (gültig bis 31.03.2020)
- Hörhilfen (PDF) Hinweis: Die Festbeträge für 13.20.01, 13.20.02, 13.20.03, 13.99.99.1002, 13.99.99.1003, 13.99.99.1004 sind seit dem 01.11.2013 nicht mehr gültig. Siehe neue Festbeträge "Hörgeräte für schwerhörige Versicherte"
- Hörhilfen / Hörgerät für an Taubheit grenzende Versicherte (PDF)
- Hörhilfen / Hörgerät für schwerhörige Versicherte (PDF)
- Inkontinenzhilfen (PDF)
Festbetragsfestsetzungen für aufsaugende Inkontinenzhilfen (Positionsnummern 15.25.01.0-5, 15.25.02, 15.25.03.0-2) wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aufgehoben. - Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (PDF) (gültig ab 01.04.2020)
- Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (PDF) (gültig bis 31.03.2020)
- Sehhilfen (PDF)
Die Festbetragsfestsetzungen für Stomaartikel wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 aufgehoben.
Hier können Sie Gerichtsurteile zu Festbeträgen nachlesen.